Deutsche Militärordnungen und Schriften


Die Gegner der Hussiten lernten deren Kampfweise im Krieg selbst. Nach Max Jähns waren sie dazu gezwungen: Wer der Artillerie eigene Artillerie entgegenstellen wollte, brauchte Wagen, und wer eine feindliche Wagenburg erstürmen wollte, musste die Hauptlast des Kampfes dem Fußvolk überlassen. Die Wagenburg verband sich in den deutschen Ländern so eng mit dem Heer, dass man das Wort Wagenburg oft schlechthin für das Heer gebrauchte. Die damaligen Wagenburgordnungen sind deshalb zumeist zugleich Heerordnungen. Erwähnungen von Wagen, die nach hussitischer Art gerüstet waren, finden sich nach Toman in den Beschlüssen der Stände der Nachbarländer seit der Niederlage bei Aussig (Ústí nad Labem) im Jahr 1426. Anfangs sind sie jedoch sehr knapp und zählen nur auf, was zu den Wagen ins Feld mitzunehmen ist.

Die Wagenburg war jedoch nicht das einzige Thema. Aus den Beratungen der Reichstage gingen nach Toman während der Hussitenkriege drei allgemeine Kriegsordnungen für die geplanten Feldzüge nach Böhmen hervor. Sie behandeln die Vorbereitung des Feldzugs, die Zucht im Heer und die Verteilung der Geschütze. Die Vorschläge der Kurfürsten von 1426 sind nach ihm nur ein dürftiger Versuch, der Frankfurter Beschluss von 1427 bildet bereits eine geschlossene Ordnung in 48 Artikeln, und die dritte Ordnung erließ der Nürnberger Reichstag 1431.

Maximilian von Wulf bemerkt, dass sich die Ordnungen der Jahre 1428–1450, was die Wagenburg betrifft, auf die Ausrüstung der Wagen beschränken. Der Nürnberger Beschluss von 1428 enthält nach ihm überhaupt die frühesten Bestimmungen über die Streitwagen der Reichsaufgebote. Erst aus späterer Zeit sind ausführlichere Ordnungen erhalten, die auch Marsch und Lagerung der Wagenburg beschreiben. Das lebendigste Bild einer marschierenden und lagernden Wagenburg geben nach Wulf die Ordnungen des Markgrafen Albrecht Achilles.

Als Quelle für das hussitische Kriegswesen betrachten beide Autoren die jüngeren Ordnungen mit Vorbehalt. Toman hält die Ordnungen aus der ersten Hälfte des Jahrhunderts für unmittelbare Quellen. Bei den jüngeren weist er darauf hin, dass sich in ihnen die Veränderungen des letzten Viertels des Jahrhunderts niederschlagen – die vervollkommnete Artillerie sowie schweizerische und niederländische Vorbilder beim Einsatz des Fußvolks. Dennoch findet er in ihnen viel Wertvolles, das auf alten Überlieferungen beruht, vor allem über das Manövrieren mit Wagen und über technische Hilfsmittel, von denen ältere Quellen schweigen. Wulf geht noch weiter: Den jüngeren Ordnungen fehlt nach ihm jeder notwendige Zusammenhang mit dem hussitischen Vorbild. Sie können daher nicht als Beweis dienen, sondern nur zur Bestätigung und Erklärung der spärlichen unmittelbaren Nachrichten über das hussitische Kriegswesen.

 

Einung der schlesischen Fürsten, Mannen und Städte zu Grottkau (1421 oder 1427)

Die Einung gegen die Hussiten schlossen die schlesischen Fürsten zusammen mit den Landen und Städten Breslau und Schweidnitz-Jauer. Sie regelt die Besetzung der Grenzburgen mit Reiterei, das gemeinsame Vorgehen bei einem Einfall in Schlesien, die Ausrüstung der Wagen und die Verteilung der Büchsen und zählt schließlich auf, was auf die Heerfahrt mitzunehmen ist. Die Urkunde trägt keine Jahreszahl, sie ist nur „am Donnerstag in der Quatemberwoche vor Michaelis“ datiert. Palacký druckte sie nach Grünhagens Edition zum 18. September 1421 ab. Grünhagen verbindet sie mit dem Fürstentag zu Grottkau an diesem Tag und betont ihren ausgesprochen defensiven Charakter. Toman meint dagegen, die Urkunde gehöre in eine spätere Zeit, vielleicht in das Jahr 1427. Er hält sie eher für eine ausführlichere Ausgestaltung des Bundes derselben Fürstentümer vom 14. Februar 1427, und eine so große Zahl von Büchsen erscheint ihm für 1421 ganz unwahrscheinlich.

Übersetzungshinweise: Unklare Wörter deute ich nach Grünhagens Nacherzählung der Urkunde. Die „landzocht“ ist nach ihm eine Kette zur Verbindung der beiden Wagenhälften, „czoë“ sind Gabeln und „pisschullen“ Handfeuerwaffen. „Tarrasssteinbüchsen“ erklärt er als Geschütze zum Auflegen im Gegensatz zu den Handfeuerwaffen. Auch die Bestimmung der Fürsten übernehme ich von Grünhagen: Herzog Kaske ist Kasimir von Auschwitz, Bernhard ist Bernhard von Falkenberg und Przemek ist Primko von Troppau. Die Wörter „kriptücher“, „lythische schilde“, „poffeysen“ und „fusseysen“ lasse ich unübersetzt. Grünhagen gibt sie nur in neuerer Schreibung wieder (Halstragseln, lüttische Schilde (?), Puffeisen, Fußeisen), ihre Bedeutung ist unsicher.

 

Einigung mann vnd stete vnd der fürsten in der Slesia.

Off den tag zue Grottkaw haben sich die fürsten und lande u. stete Breslaw Swednitz u. Jawer sich eyntrechtiglich geeynet u. beslossen wider die kätzer in Behem, also hienoch stehet geschreben:

Zum irsten die festen an den grentzen vff eine landwer zu besetzen, also: Item hertzog Johannes von Monsterberg u. land u. stete Breslaw, Swidnitz und Jawer sullen 230 pferde legen uff das Smedewerg (Schmiedeberg), off den Schetzler (Schatzler), vf Swartzenwalde (Schwarzwaldau) u. vf Conradswalde (bei Grüssau). Item der bischof 70 pferde. Hertz. Ruprecht von Löbin vnd Ludwig sein bruder 35 pferdt, h. Ludwig vom Brige 60 pferdt und h. Conrad Canthner 60 pferdt sullen sie kein Brawnaw legen. Item so sullen die von Ratibor Jegerdorff selbir mit 50 pferden besetzen. Item h. Bolcke von Teschen 30 pf. und der junge h. Bolco 25 pf. in die Ostra legen. H. Bernhard mit 30 pf., h. Kaske mit 20 pf., und der weisse h. Conrad mit 20 pf. sollen h. Przemken helfen, wo her der helfe am notlichsten dann wird bedürfen, uff 1/4 jar. Item zu welchen vnder den besatzten slossen die ketzer zuziehen würden, den sullen die andern von den besatzten slossen zur hulffe kommen. Item ap sie swach weren vnd den fürsten hinder sich schreiben wörden, so hat iglich furste vff sein mit gantzer macht, die her vor jugent vnd von alder vffbrengen mag, ein feld wieder die ketzer zu machen, dass sullen auch thun mann vnd stete. Item dozu sol iglich furste in das schicken, das is an im nicht dorffe gebrechen, nach des bundes lawt und auch land vnd stete.

Item ap es sich geburte, welch furste odir land adir stad seine macht dem andern entzihn vnd den bund brechen welde, den wellen die andern vorclagen vor dem bobiste, vor dem cardinal vnd vor dem römischen konige, vnd werde zurathe, wie sie es an jm gehaben konnen, en zu holffen vnd den bunden in seinen würden zu halden.

Item ap die kätzer in die Slesie zien werden, so sal iglich furste land vnd stete, die im lande sein, mit gantzer macht vff sein, sam jederman gesessin ist, vnd en enkegen zien, ein feld zu machen, beide aus landen vnd steten etc. Item iglich furste sal bestellen in seinen landen vnd steten, das 10 gebawer einen waijn haben mit irer were vnd speise vff drei monden. Nemlich itzlich waijn sol haben eine kethe, die man nennt eine landzocht, zwey brethe, zwey grabescheit, eine schauffel, zwu czoë, eine haue adir zwu. Vnd itzlicher sal seine beste were mit jm nemen, also spisse, armbroste vnd suste so er beste mag. Das sullen auch tun die obgenante lande vnd stete. Item itzlicher furste sal seine stete heissen mete nemen weren so sie beste mögen vnd ouch die lannt. Item itzlich furste sal mit jm nemen bochsen, nachdeme also es im ist angeslagen. Item die Sweidnitzer land vnd stete sullen mit jn nemen eine grosse bochse, 15 tarrasssteinbüchsen vnd 100 pisschullen. Item die andern fursten vnd land vnd stete werden och mete nemen iglicher nach seinem anslage. Summa summarum der bochsen, 20 grosse bochsen, domete man mawren fellen mag, 300 tarrasssteinbüchsen, 2000 pisschullen.

Ussrichtung vnd gerethe in die herfart zu habin: capelan mit eynem ornat, messebuch, lichte, kelich, wein, ampullen alterstein. Gelt, wein, byr, fleisch, speck, seitenfleisch, schmaltz, fysche, putter, behmische kese, cleine kese, saltz, tyschlag, hant tücher, kessel, dreifuss, würze, vnsletlichte, wichsinne stöckel, spisse, exsse, grabescheit, haulkin, muldin, schauffeln, schlegel, kriptücher, pfele, strenge, futterstricke, getzelt mit stangen vnd sinem gerethe, futtersecke, hobir vnd ein moss dorzu, hulzyne kannen, kopperinne tringgefese, lythische schilde, pfannen, tringtoppen, roste, brantreithe, schutzemeister, balbirer, czymmerleuthe, bochsenmeister, bochsen, pulver, poffeysen, kawlin, fusseysen, eiserne flegel, erbis, zugemüse.

Am dornstage in der quatertempora vor Michaelis.

Einung der Mannen und Städte und der Fürsten in Schlesien.

Auf dem Tag zu Grottkau haben sich die Fürsten und die Lande und Städte Breslau, Schweidnitz und Jauer einträchtig geeinigt und beschlossen gegen die Ketzer in Böhmen, wie hiernach geschrieben steht:

Zum ersten, die Festen an den Grenzen zu einer Landwehr zu besetzen, und zwar so: Herzog Johann von Münsterberg und die Lande und Städte Breslau, Schweidnitz und Jauer sollen 230 Pferde nach Schmiedeberg, auf Schatzlar, nach Schwarzwaldau und nach Konradswaldau bei Grüssau legen. Ferner der Bischof 70 Pferde. Herzog Ruprecht von Lüben und Ludwig, sein Bruder, 35 Pferde, Herzog Ludwig von Brieg 60 Pferde und Herzog Konrad der Kantner 60 Pferde sollen sie nach Braunau legen. Ferner sollen die von Ratibor Jägerndorf selbst mit 50 Pferden besetzen. Ferner sollen Herzog Bolko von Teschen 30 Pferde und der junge Herzog Bolko 25 Pferde nach Ostrau legen. Herzog Bernhard mit 30 Pferden, Herzog Kaske mit 20 Pferden und der weiße Herzog Konrad mit 20 Pferden sollen Herzog Przemek helfen, wo er der Hilfe am nötigsten bedürfen wird, auf ein Vierteljahr. Ferner: Welche der besetzten Burgen die Ketzer angreifen, der sollen die anderen von den besetzten Burgen zu Hilfe kommen. Ferner: Wären sie schwach und schrieben sie die Fürsten um Hilfe an, so soll jeder Fürst mit ganzer Macht aufbrechen, die er von Jung und Alt aufbringen kann, und den Ketzern im Feld entgegentreten; dasselbe sollen auch Mannen und Städte tun. Ferner soll jeder Fürst dazu beitragen, dass es an ihm nicht fehle, nach dem Wortlaut des Bundes, und ebenso Lande und Städte.

Ferner: Sollte es geschehen, dass ein Fürst oder Land oder eine Stadt den anderen seine Macht entziehen und den Bund brechen wollte, den wollen die anderen vor dem Papst, vor dem Kardinal und vor dem römischen König verklagen und beraten, wie sie ihn dazu bringen können, ihnen zu helfen und den Bund in seiner Geltung zu halten.

Ferner: Wenn die Ketzer nach Schlesien ziehen, soll jeder Fürst, jedes Land und jede Stadt, die im Land sind, mit ganzer Macht aufbrechen, wie ein jeder gesessen ist, ihnen entgegenziehen und ein Feld machen, sowohl aus den Landen als aus den Städten usw. Ferner soll jeder Fürst in seinen Landen und Städten bestellen, dass je 10 Bauern einen Wagen haben mit ihren Waffen und Speise auf drei Monate. Und zwar soll jeder Wagen eine Kette haben, die man Landzocht nennt, zwei Bretter, zwei Grabscheite, eine Schaufel, zwei Gabeln, eine Haue oder zwei. Und jeder soll seine beste Waffe mitnehmen, also Spieße, Armbrüste und sonst, was er am besten vermag. Dasselbe sollen auch die oben genannten Lande und Städte tun. Ferner soll jeder Fürst seine Städte heißen, Waffen mitzunehmen, so gut sie können, und ebenso das Land. Ferner soll jeder Fürst Büchsen mitnehmen, so wie es ihm auferlegt ist. Ferner sollen Land und Städte Schweidnitz eine große Büchse, 15 Tarassteinbüchsen und 100 Pischullen mitnehmen. Ferner werden auch die anderen Fürsten, Lande und Städte mitnehmen, jeder nach seinem Anschlag. Summe der Büchsen: 20 große Büchsen, mit denen man Mauern fällen kann, 300 Tarassteinbüchsen, 2000 Pischullen.

Ausrüstung und Gerät, die man auf die Heerfahrt haben soll: ein Kaplan mit einem Ornat, Messbuch, Kerzen, Kelch, Wein, Messkännchen, Altarstein. Geld, Wein, Bier, Fleisch, Speck, Seitenfleisch, Schmalz, Fische, Butter, böhmische Käse, kleine Käse, Salz, Tischlaken, Handtücher, Kessel, Dreifüße, Gewürze, Unschlittkerzen, Wachsstöcke, Spieße, Äxte, Grabscheite, Haken, Mulden, Schaufeln, Schlegel, kriptücher, Pfähle, Stränge, Futterstricke, ein Zelt mit Stangen und seinem Zubehör, Futtersäcke, Hafer und ein Maß dazu, hölzerne Kannen, kupferne Trinkgefäße, lythische schilde, Pfannen, Trinktöpfe, Roste, Brandreiten, Schützenmeister, Barbiere, Zimmerleute, Büchsenmeister, Büchsen, Pulver, poffeysen, Kugeln, fusseysen, eiserne Flegel, Erbsen, Gemüse.

Am Donnerstag in der Quatemberwoche vor Michaelis.

Vorschläge der Kurfürsten zu Nürnberg vom Juni 1426, Artikel 17

Die Vorschläge verfassten die Kurfürsten auf ihrer Zusammenkunft in Nürnberg zwischen dem 7. und 10. Juni 1426. Sie behandeln, wie der Feldzug gegen die Hussiten vorzubereiten und durchzuführen sei, wie das Volk aufzubieten sei und wer zum Feldzug beitragen solle, außerdem die Sicherheit der Teilnehmer und den Ersatz ihrer Schäden. Regeln der Kriegszucht enthält nur Artikel 17, und auch dieser nach Toman nur auszugsweise ohne Einzelheiten. Toman übernahm ihn aus den Deutschen Reichstagsakten und teilte ihn selbst in die Absätze a–g. Der Text ist nur in einer Papierabschrift des 18. Jahrhunderts im Breslauer Staatsarchiv überliefert, die ihre Vorlage nicht nennt, und der Herausgeber hat darin zahlreiche Lesefehler verbessert. Ein älteres Verzeichnis Oberlausitzer Urkunden und Grünhagen setzten ihn in das Jahr 1422. Tomans Abschrift weicht von der Edition vor allem in der Schreibweise ab. Inhaltlich unterscheidet sie sich nur in Absatz b), wo Toman „fährde“ liest und die Edition „vehede“, also Fehde. An dieser Stelle folgt die Übersetzung der Edition. Das Verbot, gemeine Frauen mit dem Heer ziehen zu lassen, steht nach dem Herausgeber auch in der Frankfurter Ordnung von 1427.

Übersetzungshinweise: Die Worte „wenn die hussen zusammenkommen werden“ übersetze ich wörtlich. Sie lassen sich aber auch freier als Versammlung der Heere gegen die Hussiten verstehen.
Die Wendung „umme niemands willen vorsehen“ erklärt der Herausgeber als nachsehen, verzeihen.

 

  1. Item dass man ausrufen hat, wenn die hussen zusammenkommen werden, dass itzlicher den hauptleüten an den enden, do sie beschieden worden, gehorsam zu sein.
  2. und friedlichen unter enander zu leben, und wär einige fährde adir unwillen zwischen jemands, die soll gänzlichen gestillet, gefredet sin, bis itzliche parteie wieder zu sinen landen und heimwärts kummet,
  3. und wer ouch eine missethat thäte, dem soll der hauptmann, under dem her ist, strafen nach gelegenheit der sachen, und soll auch keiner, unter des befehlnisse solicher missethätiger wäre, ihn beschirmen, sunder behulfen darzu sein, dass der bestrafet werde.
  4. Item soll man kein würfelspil gestattin, und
  5. keine gemeine frauen, besondere auch, wenn man zu felde ziehet, in das heer lassen.
  6. Wäre dass einige fraue, magd odir jungfraue genotzüget würde, wer das thäte, den sall man strafen ahn alle gnade, als sich das gebürt.
  7. So soll auch niemand den anderen, die sulchen zog riten, sie wären von städten oder andere, schmähen mit worten oder werken; wer das dorobir thäte, der sulde gestraft werden als sich gebüret, und soliche strafunge soll umme niemands willen vorsehen werden.
  1. Man soll ausrufen, wenn die Hussiten sich versammeln, dass jeder den Hauptleuten an den Orten, an die sie beordert wurden, gehorsam sei
  2. und friedlich miteinander lebe; und bestünde zwischen jemandem irgendeine Fehde oder ein Unwille, so soll diese gänzlich beigelegt und befriedet sein, bis jede Partei wieder in ihre Lande und nach Hause kommt.
  3. Und wer eine Missetat beginge, den soll der Hauptmann, unter dem er steht, nach Lage der Dinge bestrafen; und keiner, unter dessen Befehl ein solcher Missetäter stünde, soll ihn beschützen, sondern soll dazu behilflich sein, dass er bestraft werde.
  4. Man soll kein Würfelspiel gestatten und
  5. keine Dirnen in das Heer lassen, besonders auch, wenn man ins Feld zieht.
  6. Würde eine Frau, Magd oder Jungfrau vergewaltigt, so soll man den, der das getan hat, ohne alle Gnade bestrafen, wie es sich gebührt.
  7. Auch soll niemand die anderen, die diesen Zug mitreiten, seien sie aus den Städten oder andere, mit Worten oder Taten schmähen; wer es dennoch täte, der soll bestraft werden, wie es sich gebührt, und solche Strafe soll um niemandes willen nachgesehen werden.

Beschluss der Reichsstände zu Frankfurt, kurz vor dem 4. Mai 1427

Den Beschluss fassten die Reichsstände auf dem Reichstag zu Frankfurt kurz vor dem 4. Mai 1427. Sie bereiteten damit einen Zug vor, der im Sommer desselben Jahres von vier Seiten in Böhmen einfallen sollte – von Nürnberg, Sachsen, Schlesien und Österreich aus. Toman zählt ihn zu den drei Kriegsordnungen, die während der Hussitenkriege aus den Beratungen der Reichstage hervorgingen, und bezeichnet ihn zugleich als Geschützanschlag. Anders als die Vorschläge der Kurfürsten von 1426, die er einen dürftigen Versuch nennt, bildet er nach ihm ein vollständiges Ganzes. Im August 1427 zog das Reichsheer dann vor Mies (Stříbro) und Tachau (Tachov) und ergriff bei Tachau größtenteils die Flucht, ohne sich dem Feind zu stellen.

Palacký gab den Text nach der Abschrift des Andreas von Regensburg heraus. Die Deutschen Reichstagsakten drucken ihn nach der Straßburger Abschrift und verzeichnen die Abweichungen von neun weiteren Abschriften und von Windeckes Werk über Kaiser Sigismund. Toman schreibt zwar, er drucke die Ordnung nach den DRA, sein Text entspricht aber der Ausgabe Palackýs mit angepasster Rechtschreibung. Ergänzungen und abweichende Lesarten aus den DRA gibt er in eckigen Klammern. Die Abschriften unterscheiden sich in mehreren Punkten wesentlich. Als Sammelort nennt der Haupttext der DRA Nürnberg, die Abschrift des Andreas von Regensburg und die meisten anderen Eger. Von Artikel 2 über die Hauptleute hat die Abschrift des Andreas an seiner Stelle nur die ersten Worte und fügt den vollen Wortlaut erst am Schluss an. Nach der Magdeburger Abschrift wurde dieser Artikel erst nachträglich in die Ordnung eingefügt. Die Artikel 26 und 41 fehlen im Haupttext der DRA; dagegen findet sich der Artikel über Passau, der in der Abschrift des Andreas fehlt, auch bei Toman nicht. Auch einige Waffenzahlen weichen ab. So soll der Erzbischof von Mainz nach dem Haupttext der DRA vier Kammerbüchsen und 22 Handbüchsen statt sechs und dreißig mitbringen.

Übersetzungshinweise: Eckige Klammern in der Übersetzung entsprechen Tomans Klammern im Original. Die Lesart „Risenberg“ in Artikel 1, die Toman in Klammern angibt, habe ich in den DRA nicht gefunden; der Haupttext hat dort Nürnberg, und eine der Abschriften fügt Freiberg in Meißen hinzu.
In Artikel 16 hat Toman „aust ziehen“, die DRA an dieser Stelle „sunst ziehen“. Ich übersetze nach den DRA mit „sonst ziehen“.
„Toressen [tarassen]“ in Artikel 17 übersetze ich mit „Tarrasse“, also tragbare Sperren. Da das Wort zwischen Büchsen, Pfeilen und Leitern steht, können auch Tarrasbüchsen gemeint sein.
„Fromm“ in Artikel 20 bedeutet nach einer Anmerkung der DRA „rechtgläubig“.
Das Wort „herre“ in Artikel 21 übersetze ich nach dem Zusammenhang und nach der Lesart der DRA („here“) mit „Heere“.
Ein „renner“ in Artikel 22 ist nach einer Anmerkung der DRA ein Reitknecht, Stallknecht oder reitender Bote.
Die Bedeutung von „verdingen“ in Artikel 30 ist unsicher; ich übersetze es mit „gegen Vertrag in Schutz nehmen“.
„Niederlande“ in Artikel 40 ist wahrscheinlich Niederbayern, sicher ist das aber nicht.

 

  1. Zum ersten, dass unser herrn, die kurfürsten, alle fürsten, grafen, herrn, freien, ritter, knecht, städte, und all ander, die gott zu lobe und zu ehren, dem heiligen christenglauben zu stärkunge, die heilige römischen kirchen zu behalten und allen christenmenschen zu trost folgen, ziehen und thuen wollen wider die ketzer zu Beheim und die es mit ihn halten und den zulegung thuen, und denselben ketzern zu widerstehen etc. sollen sein und kommen gein Eger [Risenberg] oder an das nehst dorumb auf den sonntag sant Peters und sant Pauls tag, besunder die den daruf geboret zu ziehen.
  2. Item die haubtleute des zogs schullen sein: [würden die drei erzbischof von Meincz, Coln und Trier iglicher selber kommen, so soll der erzbischof von Coln ein hauptmann sein; oder ob der nit käme, der erzbischof von Triere; würde auch der keiner kömmen, so soll das sein der erzbischof zu Meincz und bleiben, oder der all dar käme. Und welcher unter den ein hauptmann sein würdet, soll von den andern werntlichen fursten einen oder mehr, wie note sin würdet, an sich nehmen, und mit den noch eins hauptmanns überkommen, und welichs die also überkommen würden in einem hauptmann, der soll das mit sulchem vorgenannten hauptmann sein und bleiben und darwider nicht sprechen.]
  3. Item der fürsten, der man zu hauptleuten ist überkommen, sollen und mögen zu ihn nehmen sechs oder mehr, achte redelich, ob sie des ein notdurft bedeuchte etc. Aus andern fürsten, herren, die dar kämen, und die sollen setzen, machen, ordiniren und schicken, wie man ziehen und folgen sollde, auch zu bestellen und heissen zu thunde, als des not zu thunde ist, und alle die, die also folgen, ziehen und kommen, niemand ausgenommen, sollen denselben fürsten oder ihrer gewalt ganz gehorsam sein und gewarten, ahne alle widerrede.
  4. Item menglich soll ziehen uf sein selbs eigen köste und zehrunge, andern leuten ahne schaden. Doch wo man nit in städten und zu felde ist, mag man nehmen ein zemlich notdurft von heu und stroh ungefärlich; ob man das auch nicht gehaben möchte, es wäre futter oder speise, oder ze kauf bekomen, so mag man das wohl nehmen, wo man das mag gehaben, und man soll das redlich bezahlen nach der hauptleute, oder wen die dorzu schicken würden, erkentnisse.
  5. Ein iglicher fürste, graf, herre und stadt sollen bestellen feilen kauf und sunderlich die, die an Beheimer lande sitzen und haben, dass notdurft zugefuhrt werde von allem dem, des not ist, und dieselben zufuhrer sullent für menglich sicher sein und unbeschädiget beleiben.
  6. Item wär dorüber jemand das sein nehm wider seinen willen oder raubte, dem soll man ohn gnade sein haubte abhauen, und wer da stiehlet, dem soll auch sein recht geschehen, und das soll niemand wehren, noch sich darwider setzen, thuen oder schicken, gethan werden.
  7. Item es soll auch keine frau, [spieler], noch kein ander pueberei, wie die genannt werden, mit ziehen oder nachfolgen.
  8. Item ein iglicher soll zum minsten all wochen einmal beichten, und ein iglich fürste, hauptmann etc. soll darzu die seinen halten, und messe hören, welichs tags sie die mögen gehaben, und dass do bei gotte demütiglich, inniglichen und mit ganzem fleiss gedienet werde.
  9. Item wer auch frevelich mit ufsatz swüre oder bos flüchte thäte gen einem andern menschen oder schulte, den sall man offentlichen sliessen in einem pranger, bis auf der hauptleute genade, oder soll den zu stund ausjagen blöss mit geiseln oder gärten.
  10. Item wer auch sein swert, messer, beile oder ander wehre oder waffen über einen andern zückte oder ruckte frevelich, der soll ane gnade ein hand verloren han. Wäre aber, dass er darzu jemand wundete, dem soll das haupt abgehauen werden.
  11. Item ob auch aufläufe, zwietracht oder stösse wörden under fürsten, herren, städten oder andern, so mögent obgenannt hauptmann zu ihn nehmen ander fürsten, oder wen sie sust wollten, die das nicht angieng, oder solich hauptleut mugent an ihr selbs statt, ob sie des nicht gewarten möchten, andere zu denselben schicken oder geben, und söllen solich sach richten, und wie es dieselben also geschedet und gerichtet hätten, dobei soll es beleiben, stete und unverbruchlichen gehalten werden.
  12. Item niemand soll im lande zu Beheim mit volk nach futter oder icht reiten, gehn oder fahren, es sei dann dabei die banier, die von den haubtleuten davon geschickt ist oder der haubtleute geheisse etc., und niemand soll in demselben lande brennen oder anstossen, es werde es dann von den haubtleuten geheissen, oder es sei dann auch dobei die banier, die darzu ist gescheiden.
  13. Item auch soll niemand keinen menschen morden oder abthun ohn redliche sach, es sei dann auf den rechten ketzern und die es mit ihn halten und ihn zulegunge thun, bei der obgenannten pöne des hals.
  14. Item wenn die hauptleute oder ihr mächtige gewalt geleit geben, das soll von meniglich gehalten werden bei der obgenannten pöne.
  15. Item wem die hauptleute oder ihr mächtige gewalt wachen, warten oder reiten gebieten, der soll des gehorsam sein ahn alle widerrede.
  16. Item es soll auch niemand aufbrechen, fur- oder nachziehen, es sei dann dabei die banier, die darzu geschickt, und wenn die hauptleut heissen fur- oder nachziehen oder aust ziehen zu storme, zum streit, zum laufen oder zum stehen, der soll des alles gehorsam sein.
  17. Item iglicher kurfürste und städte sollen bestellen mitzukommen zimmerleute, schutzen, buchsen, pulver, stein, pfeil, toressen [tarassen], leitern und ander gut wehre.
  18. Item iglicher kürfürste soll zu fuss oder zu wagen schicken und bringen zwei hundert schützen aus seinen städten und lande, ausgescheiden die erzbischöfe von Trier und von Colne, der soll iglicher hundert schützen bringen.
  19. Item dass die kürfürsten an einem ende, der herzog von Sachsen am andern, die us der Slesien am dritten, der herzog von Österreich am vierden enden einziehen, und dass das alles zugehe auf einen tag.
  20. Item die behemischen herren und die andern, die noch fromm sein, zu besenden, ob die auch wollten ein feld machen, und mit zu überkommen nach dem allerpesten.
  21. Item alle andern herre sollen auch warten, ob ihn die hauptleute, der man überkommen ist, botschaft thäten, bei sie zu kommen und ihn gehorsam sein etc. Worden auch dieselben herre also gedrungen, oder dass sie der hauptleut mit ihrem herre notdurftig worden, so sollen sie ihn botschaft thun, und die hauptleut schullen darauf bei sie kommen und ihn helfen und raten mit ganzer kraft.
  22. Item dass iglicher herr mit den seinen bestelle, dass keiner, er sei ritter oder knecht, mehre hab, denn einen knaben oder renner, sunder als wehrhaftige und gewappent leute, ausgeschieden die fürsten und grafen.
  23. Item zu versorgen, dass dieser vertrag einmale, drei oder vier, oder wie oft sein not würdet, jedermann verkundet werden, dass man dem gehörsam sei, und dass ein iglicher sich darnach wisse zu richten und darwider nit komme.
  24. Item dass ein iglicher herre glob und bestelle in seinem heere, dass jedermann alle sölich sache und stücke dies vertragens globe seinem hauptmann mit hande und munde zu halten gänzlich bei treuen und ehren und bei der pöne.
  25. Item eins iglichen fürsten, grafen, herren, ritters und knechtes, und auch einer iglicher stadt, lande und sloss, städte, märkte, gebiete, zugehorung und strassen, besunder der, die zu diesen sachen thäten zogen oder hülfen, sollen, dieweil sie nicht inländisch wären, sicher sein, unbeschädiget beliben und gelassen werden von allermeniglich, weliches staates, würdigkeit oder wesen der oder die sin oder wären. Und ob einer also uber das beschädiget wörde, wider den beschädiger, einen oder mehr, sollen wir andern kürfürsten, fürsten, herren und städte einträchtiglich sein, helfen und raten, also dass dem, der also beschädiget werde, wandel und ausrichtung widerfahre, und wir söllen sölich übergreifer für verwiesete leute haben, halten und durch des willen ihnen keinerlei genad zulegen, sie geleiten oder geleiten lassen, sunder zu ihrn leibe und gute griefen als zu einem schädlichen und ubersagten mann.
  26. Item ein iglicher herr, stadt und auch andre sollen die zeit friede halten und keinen zugriff thuen.
  27. Item sich soll kein fürste, herre oder stadt mit behelfen entschuldigen oder des zogen entreten durch oder mit dem andern durch seiner sumenisse oder keinerlei sachen willen, sunder der zog soll ganzen vorgang haben und gewinnen.
  28. Item die herren mit hülfe der städte sollen bestellen, wann sie heraus ziehen, dass dann die nächsten sloss oder städte im lande Böheim gelegen, die christen sein, besetzt und bestallt werden zu täglichem kriege, also dass den ketzern kein ferderung geschehe, notdurft zugelegt oder zugeführt werde.
  29. Item dass ein iglich bischofe gebiet geistlichen und weltlichen, gott zu dienen umb die sach auf nämlich tag in der wochen, und wer des nicht thäte, dass der swerlich gebüsset werde.
  30. Item es soll kein fürste oder herre keinerlei guter, märkte, dörfer oder gebiete im lande zu Beheim verdingen, vertreten, schützen oder behüten, oder das zu thunde den seinen gestatten, oder eincherlei fürteil für den andern an speise oder futter do inne süchen oder sust in keinen andern sachen; fünde aber jemand futter oder speise für den andern, davon mag er sein notdurft auf dasmal nehmen, und darnach einen andern ouch zulassen.
  31. Item es soll niemand nach keinerlei viehe umb willen der speise reiten, fahren oder senden, es sei denn mit des hauptmann geheiss, dann soll man von allen herren darzu schicken, das eigenlich ordiniren, und also darnach einträchtiglich bestellen, und solich spise nach gleicher anzahl theilen.
  32. Item worden auch keinerlei sloss, städte, märkte oder vesten gewunnen, oder die sich ergeben worden, damit soll man es halten nach der hauptleut und der, die zu ihnen geschickt oder gegeben worden, erkenntnisse oder des mehren theils under ihn, und zu gute wenden.
  33. Was auch ein jederman, der mit seinem herrn zu felde käme auf des herrn koste, versolden und zehrunge, gefangen gewönnen, die soll er demselben seinem herrn antworten und geben ahn widerrede. Was auch er sei, ritter oder knecht oder städte, der oder die auf ihr eigene köste, zehrung und ebenteuer gen Beheim zügen, gefangen ankämen, die mögen ihn sölich gefangen selber halten, oder damit thuen nach ihrem willen.
  34. Item wer auch von den herren aus dem heere reiten wollte, der soll weder fried noch geleit haben, er hat dann der hauptleute [zeichen], kundschaft oder brief.
  35. Item wer auch verbreche überführe oder schuldig, oder darumb flüchtig würde, derselbe soll in keines herrn lande, städten, märkten, gebieten oder an keinen enden geleit haben, sunder man soll dem gedenken nach innehalt der pöne an allen enden, als oben geschrieben steht.
  36. Item die zween herren und erzbischöfe von Triere und von Colne sollen iglicher bringen IIII tarasbuchsen, XX hantbuchsen, und iglicher Xm pfeil, und iglicher IIc feuerpfeil, und darzu pulvers, stein und zeugs darzu ein notdurft, und iglicher drei büchsenmeister.
  37. Item der erzbischofe von Meincz VI kammerbuchsen und XXX hantbüchsen, IIII tarasbüchsen, Xm pfeil, pulver, stein und gezeugs darzu ein notdurft; item IIc feuerpfeile und drei buchsenmeister.
  38. Item glich soviel soll der pfalzgraf bei Reyne bringen oder schicken an allen gezeugen als der erzbischofe zu Meincz, und darüber ein gross steinbüchsen, die da schiesst anderthalben zenten. Item drei büchsenmeister.
  39. Item der markgraf von Brandeburg ein gross steinbüchsen, IIII taresbüchsen, XX hantbüchsen, Xm pfeil, IIc feuerpfeil, pulver, steine und andere notdurft. Item sein büchsenmeister.
  40. Item die herren von Beyeren im Niederlande ein steinbüchsen, die da schiesst zwei zentner, IIII kleine steinbuchsen, XXII hantbuchsen, Xm pfeil, IIc feuerpfeil, pulver, stein und ander notdurft. Item sein büchsenmeister.
  41. Item herzog Johanns von Beiern ein gross büchsen, IIII taresbuchsen, XX hantbuchsen, Xm pfeil, stein, pulver und ander notdurft und gezeugs genüg. Item sein buchsenmeister.
  42. Item die bischöfe von Babenberg und von Wirczburg sullen bringen buchsein klein und gross mit pfeilen, pulver und gezeuge, so sie mächtilichst mögen, und iglicher IIII buchsenmeister.
  43. Item die stadt Nürenberg ein gross steinbuchsen, die da schiesst auf II zentner, VI klein steinbüchsen, XII taresbuchsen, LX hantbuchsen, XXm pfeil, VIc feuerpfeil und darzu gezeugs ein notdurft. Item sechs büchsenmeister.
  44. Item Regensburgk ein gut gross steinbuchsen und fürter kleinbuchsen, pulver, gezeug etc. nach ihrem vermögen, und darzu ihre buchsenmeister.
  45. Item die von Eger ein steinbuchs und sust buchsen, pulver, pfeil und gezeug nach ihrem vermügen mit ihren buchsenmeistern.
  46. Item die von Elnpogen, der burggraf und die stadt süllen kommen mit ihrer macht und bringen ein gross steinbuchsen und ander buchsen, gross und klein, pulver, stein und pfeil, gezeugs nach ihrem vermügen mit ihren buchsenmeistern.
  47. Item fürbass iglich stadt soll haben buchsen, pulver, stein und gezeug nach ihrem vermögen.
  48. Item ob icht geprechens in diesem vertrage funden würde, den mögen die hauptleute des zoges bessern.
  1. Zum Ersten, dass unsere Herren, die Kurfürsten, alle Fürsten, Grafen, Herren, Freien, Ritter, Knechte, Städte und alle anderen, die Gott zu Lob und Ehre, zur Stärkung des heiligen christlichen Glaubens, zur Erhaltung der heiligen römischen Kirche und allen Christenmenschen zum Trost gegen die Ketzer in Böhmen und gegen die, die zu ihnen halten und ihnen Beistand leisten, folgen, ziehen und handeln und diesen Ketzern widerstehen wollen usw., sich in Eger [Risenberg] oder am nächstgelegenen Ort in der Umgebung einfinden sollen, und zwar am Sonntag, dem Tag der heiligen Peter und Paul, besonders diejenigen, denen es zukommt, dorthin zu ziehen.
  2. Die Hauptleute des Zuges sollen sein: [Kommen alle drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier persönlich, so soll der Erzbischof von Köln Hauptmann sein; kommt er nicht, der Erzbischof von Trier; kommt keiner von beiden, so soll es der Erzbischof von Mainz sein und bleiben, sofern er dorthin kommt. Und wer von ihnen Hauptmann wird, soll einen oder mehrere der anderen weltlichen Fürsten, wie es nötig sein wird, zu sich nehmen und sich mit ihnen noch auf einen Hauptmann einigen; und auf wen sie sich so einigen, der soll mit dem vorgenannten Hauptmann Hauptmann sein und bleiben, und niemand soll dagegen sprechen.]
  3. Die Fürsten, auf die man sich als Hauptleute geeinigt hat, sollen und dürfen sechs oder mehr, acht redliche Männer zu sich nehmen, wenn sie es für nötig halten usw., aus anderen Fürsten und Herren, die dorthin kommen. Diese sollen festsetzen, bestimmen, anordnen und einteilen, wie man ziehen und folgen soll, und auch anordnen und befehlen, was zu tun nötig ist. Und alle, die so folgen, ziehen und kommen, niemand ausgenommen, sollen diesen Fürsten oder ihren Bevollmächtigten ganz gehorsam sein und ihnen ohne jede Widerrede Folge leisten.
  4. Jeder soll auf eigene Kosten und mit eigener Verpflegung ziehen, ohne anderen Leuten zu schaden. Wo man aber nicht in Städten, sondern im Feld ist, darf man ohne arge Absicht einen angemessenen Bedarf an Heu und Stroh nehmen. Kann man es nicht anders bekommen, sei es Futter oder Speise, und auch nicht kaufen, so darf man es nehmen, wo man es bekommen kann, und soll es nach dem Ermessen der Hauptleute oder derer, die sie dazu schicken, redlich bezahlen.
  5. Jeder Fürst, Graf, Herr und jede Stadt soll einen Markt einrichten, besonders diejenigen, die an der böhmischen Grenze sitzen und Besitz haben, damit alles Nötige zugeführt wird; und diese Zulieferer sollen vor jedermann sicher sein und unbeschädigt bleiben.
  6. Nimmt darüber hinaus jemand einem anderen sein Eigentum gegen seinen Willen oder raubt er, so soll man ihm ohne Gnade den Kopf abschlagen; und wer stiehlt, dem soll ebenfalls sein Recht geschehen. Und niemand soll dies verhindern oder sich dagegen stellen, weder selbst noch durch andere.
  7. Auch soll keine Frau, [kein Spieler] und kein anderes liederliches Volk, wie es auch heißen mag, mitziehen oder nachfolgen.
  8. Jeder soll mindestens einmal in der Woche beichten, und jeder Fürst, Hauptmann usw. soll die Seinen dazu anhalten und darauf achten, dass sie an den Tagen, an denen sie es haben können, die Messe hören und dass dabei Gott demütig, andächtig und mit ganzem Fleiß gedient wird.
  9. Wer mutwillig und vorsätzlich schwört oder einem anderen Menschen böse flucht oder ihn schmäht, den soll man öffentlich in den Pranger schließen, bis die Hauptleute Gnade walten lassen, oder ihn sofort entblößt mit Geißeln oder Ruten verjagen.
  10. Wer mutwillig ein Schwert, Messer, Beil oder eine andere Waffe gegen einen anderen zückt oder zieht, soll ohne Gnade eine Hand verlieren. Verwundet er aber jemanden, so soll ihm der Kopf abgeschlagen werden.
  11. Kommt es zu Aufläufen, Zwietracht oder Streit unter Fürsten, Herren, Städten oder anderen, so dürfen die genannten Hauptleute andere Fürsten oder sonst jemanden hinzuziehen, den die Sache nicht betrifft; oder die Hauptleute dürfen, wenn sie sich selbst nicht darum kümmern können, andere an ihrer Stelle schicken. Diese sollen die Sache richten, und wie sie sie entscheiden und richten, dabei soll es bleiben, und es soll fest und unverbrüchlich gehalten werden.
  12. Niemand soll im Land Böhmen mit Leuten nach Futter oder sonst etwas reiten, gehen oder fahren, es sei denn, das Banner, das die Hauptleute dazu geschickt haben, ist dabei, oder auf Geheiß der Hauptleute usw.; und niemand soll in diesem Land brennen oder Feuer legen, es sei denn auf Befehl der Hauptleute oder wenn das dazu bestimmte Banner dabei ist.
  13. Auch soll niemand ohne redlichen Grund einen Menschen morden oder töten, es seien denn die wahren Ketzer und die, die zu ihnen halten und ihnen Beistand leisten, bei der oben genannten Strafe an Hals und Leben.
  14. Wenn die Hauptleute oder ihre Bevollmächtigten Geleit geben, soll es von jedermann bei der oben genannten Strafe eingehalten werden.
  15. Wem die Hauptleute oder ihre Bevollmächtigten gebieten, Wache zu halten, auf der Hut zu sein oder auszureiten, der soll ohne Widerrede gehorchen.
  16. Auch soll niemand aufbrechen, vor- oder nachziehen, es sei denn, das dazu bestimmte Banner ist dabei. Und wenn die Hauptleute befehlen, vor- oder nachzuziehen oder sonst zum Sturm, zum Kampf, zum Laufen oder zum Stehen zu ziehen, soll man in allem gehorchen.
  17. Jeder Kurfürst und die Städte sollen dafür sorgen, dass Zimmerleute und Schützen mitkommen und Büchsen, Pulver, Steine, Pfeile, Tarrasse (?), Leitern und andere gute Waffen mitgebracht werden.
  18. Jeder Kurfürst soll zu Fuß oder auf Wagen zweihundert Schützen aus seinen Städten und seinem Land schicken und bringen, ausgenommen die Erzbischöfe von Trier und Köln, von denen jeder hundert Schützen bringen soll.
  19. Die Kurfürsten sollen an einem Ende einziehen, der Herzog von Sachsen am anderen, die Schlesier am dritten und der Herzog von Österreich am vierten, und das alles soll an einem Tag geschehen.
  20. Zu den böhmischen Herren und den anderen, die noch rechtgläubig sind, Boten zu schicken, ob auch sie ins Feld ziehen wollen, und sich mit ihnen aufs Beste zu einigen.
  21. Alle anderen Heere sollen ebenfalls abwarten, ob die Hauptleute, auf die man sich geeinigt hat, ihnen Botschaft senden, zu ihnen zu kommen, und ihnen gehorsam sein usw. Geraten diese Heere in Bedrängnis oder brauchen sie die Hauptleute mit ihrem Heer, so sollen sie ihnen Botschaft senden, und die Hauptleute sollen daraufhin zu ihnen kommen und ihnen mit ganzer Kraft helfen und raten.
  22. Jeder Herr soll bei den Seinen dafür sorgen, dass keiner, sei er Ritter oder Knecht, mehr als einen Knaben oder Reitknecht hat, sondern lauter wehrhafte und gewappnete Leute, ausgenommen die Fürsten und Grafen.
  23. Dafür zu sorgen, dass diese Vereinbarung einmal, drei- oder viermal oder so oft es nötig ist, jedermann verkündet wird, damit man ihr gehorcht, jeder weiß, sich danach zu richten, und nicht dagegen handelt.
  24. Jeder Herr soll geloben und in seinem Heer dafür sorgen, dass jeder seinem Hauptmann mit Hand und Mund gelobt, alle diese Dinge und Artikel dieser Vereinbarung bei Treue und Ehre und bei der Strafe vollständig zu halten.
  25. Jeder Fürst, Graf, Herr, Ritter und Knecht und auch jede Stadt, jedes Land und Schloss, Städte, Märkte, Gebiete, Zugehörungen und Straßen, besonders derer, die sich an dieser Sache durch Zug oder Hilfe beteiligen, sollen, solange sie außer Landes sind, sicher, unbeschädigt und von jedermann in Ruhe gelassen werden, welchen Standes, welcher Würde oder welchen Wesens er auch sei. Und wird dennoch jemand geschädigt, so sollen wir anderen Kurfürsten, Fürsten, Herren und Städte gegen den Schädiger, einen oder mehrere, einträchtig zusammenstehen, helfen und raten, damit dem Geschädigten Wiedergutmachung und Entschädigung widerfährt. Und wir sollen solche Übergreifer für geächtete Leute ansehen und halten, ihnen deshalb keinerlei Gnade erweisen, ihnen weder Geleit geben noch geben lassen, sondern an ihren Leib und ihr Gut greifen wie an das eines schädlichen und überführten Mannes.
  26. Jeder Herr, jede Stadt und auch andere sollen in dieser Zeit Frieden halten und keine Übergriffe verüben.
  27. Kein Fürst, Herr oder keine Stadt soll sich mit Ausflüchten entschuldigen oder sich dem Zug entziehen, indem er auf einen anderen, auf dessen Säumnis oder auf irgendeine andere Sache verweist; vielmehr soll der Zug vollen Fortgang haben und Erfolg gewinnen.
  28. Die Herren sollen mit Hilfe der Städte dafür sorgen, dass beim Auszug die nächstgelegenen Schlösser oder Städte im Land Böhmen, die christlich sind, besetzt und für den täglichen Krieg bemannt werden, damit den Ketzern keine Förderung zuteilwird und ihnen nichts Nötiges zugebracht oder zugeführt wird.
  29. Jeder Bischof soll Geistlichen und Weltlichen gebieten, an einem bestimmten Tag in der Woche Gott um dieser Sache willen zu dienen; und wer das nicht tut, soll schwer bestraft werden.
  30. Kein Fürst oder Herr soll im Land Böhmen irgendwelche Güter, Märkte, Dörfer oder Gebiete gegen Vertrag in Schutz nehmen (?), vertreten, schützen oder behüten oder dies den Seinen gestatten, noch dort irgendeinen Vorteil vor den anderen an Speise oder Futter oder in anderen Dingen suchen. Findet aber jemand Futter oder Speise vor den anderen, so darf er davon für dieses Mal seinen Bedarf nehmen und danach auch andere heranlassen.
  31. Niemand soll wegen der Speise nach irgendwelchem Vieh reiten, fahren oder schicken, es sei denn auf Geheiß des Hauptmanns; dann sollen alle Herren Leute dazu schicken, es ordentlich einrichten, einträchtig bestellen und solche Speise zu gleichen Teilen verteilen.
  32. Werden irgendwelche Schlösser, Städte, Märkte oder Festen gewonnen oder ergeben sie sich, so soll man damit nach dem Urteil der Hauptleute und derer, die ihnen beigegeben sind, oder der Mehrheit unter ihnen verfahren und sie zum Nutzen verwenden.
  33. Wer mit seinem Herrn auf dessen Kosten, Sold und Verpflegung ins Feld gezogen ist und Gefangene macht, soll sie diesem seinem Herrn ohne Widerrede ausliefern und übergeben. Wer aber, sei er Ritter oder Knecht oder seien es Städte, auf eigene Kosten, Verpflegung und eigenes Wagnis nach Böhmen gezogen ist und Gefangene gemacht hat, darf diese Gefangenen selbst behalten oder nach seinem Willen mit ihnen verfahren.
  34. Wer von den Herren aus dem Heer wegreiten will, soll weder Frieden noch Geleit haben, es sei denn, er hat von den Hauptleuten [ein Zeichen], eine Bescheinigung oder einen Brief.
  35. Wer ein Vergehen begeht und überführt und schuldig ist oder deshalb flüchtig wird, soll in keines Herrn Land, Städten, Märkten oder Gebieten noch sonst irgendwo Geleit haben; vielmehr soll man ihn überall nach der oben geschriebenen Strafe belangen.
  36. Die beiden Herren und Erzbischöfe von Trier und Köln sollen jeder 4 Tarrasbüchsen, 20 Handbüchsen, jeder 10 000 Pfeile und jeder 200 Feuerpfeile mitbringen, dazu Pulver, Steine und Zeug nach Bedarf, und jeder drei Büchsenmeister.
  37. Der Erzbischof von Mainz 6 Kammerbüchsen und 30 Handbüchsen, 4 Tarrasbüchsen, 10 000 Pfeile, Pulver, Steine und Zeug nach Bedarf; dazu 200 Feuerpfeile und drei Büchsenmeister.
  38. Ebenso viel an allem Zeug soll der Pfalzgraf bei Rhein bringen oder schicken wie der Erzbischof von Mainz, und darüber hinaus eine große Steinbüchse, die einen Stein von anderthalb Zentnern schießt. Dazu drei Büchsenmeister.
  39. Der Markgraf von Brandenburg eine große Steinbüchse, 4 Tarrasbüchsen, 20 Handbüchsen, 10 000 Pfeile, 200 Feuerpfeile, Pulver, Steine und anderen Bedarf. Dazu seine Büchsenmeister.
  40. Die Herren von Bayern im Niederland (?) eine Steinbüchse, die einen Stein von zwei Zentnern schießt, 4 kleine Steinbüchsen, 22 Handbüchsen, 10 000 Pfeile, 200 Feuerpfeile, Pulver, Steine und anderen Bedarf. Dazu ihre Büchsenmeister.
  41. Herzog Johann von Bayern eine große Büchse, 4 Tarrasbüchsen, 20 Handbüchsen, 10 000 Pfeile, Steine, Pulver und anderen Bedarf und Zeug genug. Dazu seine Büchsenmeister.
  42. Die Bischöfe von Bamberg und Würzburg sollen Büchsen, kleine und große, mit Pfeilen, Pulver und Zeug mitbringen, so viel sie nur vermögen, und jeder 4 Büchsenmeister.
  43. Die Stadt Nürnberg eine große Steinbüchse, die einen Stein von zwei Zentnern schießt, 6 kleine Steinbüchsen, 12 Tarrasbüchsen, 60 Handbüchsen, 20 000 Pfeile, 600 Feuerpfeile und dazu Zeug nach Bedarf. Dazu sechs Büchsenmeister.
  44. Regensburg eine gute große Steinbüchse und ferner kleine Büchsen, Pulver, Zeug usw. nach seinem Vermögen und dazu seine Büchsenmeister.
  45. Die von Eger eine Steinbüchse und sonst Büchsen, Pulver, Pfeile und Zeug nach ihrem Vermögen mit ihren Büchsenmeistern.
  46. Die von Elbogen, der Burggraf und die Stadt, sollen mit ihrer Macht kommen und eine große Steinbüchse und andere Büchsen, große und kleine, Pulver, Steine und Pfeile und Zeug nach ihrem Vermögen mit ihren Büchsenmeistern mitbringen.
  47. Ferner soll jede Stadt Büchsen, Pulver, Steine und Zeug nach ihrem Vermögen haben.
  48. Wird in dieser Vereinbarung irgendein Mangel gefunden, so dürfen die Hauptleute des Zuges ihn bessern.

Nürnberger Beschluss vom 23. April 1428

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.

Der Text ist der letzte, siebte Artikel der Beschlüsse des Nürnberger Tages. Die vorangehenden Artikel betreffen die Einberufung einer weiteren Zusammenkunft und den Anteil des gemeinen Volkes, der ausziehen soll: ein Viertel, im Notfall die Hälfte. Das Schriftstück selbst ist undatiert. Das Datum um den 23. April 1428 hat ihm erst der Herausgeber der Deutschen Reichstagsakten zugewiesen; ältere Herausgeber setzten es ohne Begründung in das Jahr 1422. Zu dem Feldzug kam es schließlich nicht, sodass der Beschluss nach Toman nur auf dem Papier blieb.

 

  1. Item einen streitwagen zu bestellen.
  2. Item in den städten 10 mann zu einem wagen.
  3. Item auf den dörfern 20 mann zu einem wagen.
  4. Item zu iglichem wagen zween büchsenschützen mit pulver und bleis genug.
  5. Item zween schützen mit armbrust, iglicher schütz 2 schock pfeil.
  6. Item 2 mann mit drischeln.
  7. Item 2 mann mit spiessen, die hinden an der tülle ein eisen schneidende haken haben.
  8. Item 2 mann mit stabschleudern.
  9. Item vier starker pferde zu einem wagen.
  10. Item 2 stark fuhrmann, die ihre wehre haben.
  11. Item ein kurb uf den wagen, da man stein einlist.
  12. Item 1 eisene schaufeln, 1 hauen, 1 mulden, 1 axt, 1 stein- pickel.
  13. Item ein wagenketten, die als lang sei, als sunst ander drei sind.
  1. Einen Streitwagen auszurüsten.
  2. In den Städten 10 Mann zu einem Wagen.
  3. In den Dörfern 20 Mann zu einem Wagen.
  4. Zu jedem Wagen zwei Büchsenschützen mit ausreichend Pulver und Blei.
  5. Zwei Armbrustschützen, jeder mit 2 Schock Bolzen.
  6. Zwei Mann mit Dreschflegeln.
  7. Zwei Mann mit Spießen, die hinten an der Tülle einen eisernen Schneidhaken haben.
  8. Zwei Mann mit Stabschleudern.
  9. Vier starke Pferde zu jedem Wagen.
  10. Zwei starke Fuhrleute, die ihre eigenen Waffen haben.
  11. Einen Korb auf dem Wagen, in den man Steine laden kann.
  12. Eine eiserne Schaufel, 1 Haue, 1 Mulde, 1 Axt, 1 Steinpickel.
  13. Eine Wagenkette, die so lang sein soll wie drei andere zusammengenommen.

Schlesischer Beschluss über die Aufstellung der Wagen vom Mai 1429

Nach Toman vereinbarte König Sigmund mit den schlesischen Fürsten eine Ordnung für die Aufstellung der Wagen und ließ sie in deutscher Übersetzung an die Fürsten und Städte des Reiches versenden. Erhalten ist sie als Beilage eines Schreibens vom 23. Mai 1429, in dem Ulm Nördlingen über die Zusammenkunft der Städte mit den königlichen Räten am 8. Mai in Ehingen berichtete, bei der die Städte die Ordnung erhielten. Im Ulmer Schreiben heißt die Ordnung „anschlag und ordnung der wagenburgen, als die denne unser herre der küng und och die herren uß der Schlesien hand“. Die Ordnung selbst ist undatiert, die Edition der Deutschen Reichstagsakten setzt sie daher nur vor den 23. Mai 1429. Von der Einteilung des Volkes nach Zehnern, Hunderten und Tausenden (Art. 12) schrieben nach derselben Edition schon die Breslauer Gesandten am 18. April aus Pressburg an ihre Stadt.

Toman hält diese Ordnung für den schlagendsten Beweis dafür, dass die deutschen Wagenordnungen auf tschechischen Quellen beruhen. Sie enthält nämlich Wörter, die die deutschen Schreiber nicht verstanden. „Fassonswise“ deutet er als tschechisch „ve způsobu fasuňku“ (nach Art eines fasuněk), „gethariast“ als tschechisch zatarasený (verbarrikadiert) und das unverständliche „sels“ als Schreibfehler für „felde“, also „vom Felde her“, das heißt an der Außenseite der Wagenburg.

Toman druckte die Ordnung in normalisierter Schreibung und nummerierte die Artikel selbst. In eckigen Klammern fügte er die Lesarten und Zusätze einer zweiten, bei Windecke überlieferten Abschrift hinzu. Die Edition der Deutschen Reichstagsakten beruht auf der Abschrift in den Nördlinger Akten des Schwäbischen Städtebundes. Im Vergleich mit ihr hat Toman die Artikel 14 und 15 vertauscht und liest in Artikel 17 „dem volke“ statt „dem folge“.

Anmerkungen zur Übersetzung: Nach Toman gehören zu einem Wagen insgesamt 18 Mann: sechs Armbrustschützen, zwei Büchsenschützen, vier Mann mit Hakenspießen („haken“), vier Flegler und zwei Fuhrleute; Windeckes Lesart 48 passt dazu nicht. Die Edition der Deutschen Reichstagsakten erklärt „kilhoven“ als eiserne, keilförmig zugespitzte Hacke zum Loshauen des mürben Gesteins, „in fassonswise“ als Wagen, auf den man viel aufladen kann, „gethariast“ als „verbarrikadiert“, und anders als Toman denkt sie bei „sels“ an Seil oder Riemen. „Howfnicze“ ist nach der Edition die tschechische houfnice (Haubitze), „huldung“ (in der Edition „huldnung“) bedeutet wohl das Verhältnis eines Holden oder Dienstmannes. Unsichere Stellen: „hacken“ kann Äxte wie Hacken bedeuten; Windeckes „eine messung wit“ in Artikel 4 bleibt unübersetzt; in Artikel 6 ist das Wort „Wagen“ eine Deutung; der Sinn von Artikel 13 und vom Ende des Artikels 12 („uf den andern sehe“) ist unsicher. Das Wort „(klötz)“ in Artikel 1 steht nicht in der Edition der Deutschen Reichstagsakten.

 

  1. Item zu einem stritwagen söllen gehören sechs schutzen, und zu jetlichem armbrost vier schock pfile, zween mann mit handbuchsen, zu jeglicher vier schock kugelin (klötz) und pulvers gnüg; vier mann mit haken, vier mann mit drischeln, zwo hacken, zwo schufeln, zwo kilhoven oder grabschit [schufeln].
  2. Item zu jetlichem [wagen] vier stark hengst, welcher aber nit starker pferd [hengest] hant, der nehm sünst sechs; dass doch jeglicher wagen zween fürmann habe [wohl] gewappent.
  3. Item die schufeln, grabschit und hacken dörfen nit [hon] sunder lüte, sunder wird man ihr dörfen, so nimmt man sie [wohl] aus dem hufen, da lut genug sin werden. Summa zu einem wagen 18 [48] person, die sich von dem wagen nit sullen scheiden, es si denne mit des hauptmanns geheiss [und auch sine willen].
  4. Item sölicher starker wagen soll sin in fassonswise [eine messung wit] mit hohen leitern, gethariast von dem sels [felde] zwischen den leitern und under den leitern mit [guten] hangenden brettern an starken widen oder ketten.
  5. Item zu jetlichem wagen sullen ketten sein, dieselben zu binden, ob es sin not wird [not sin wurde.]
  6. Item allwegen zu fünf soll sein ein steinbuchs genannt howfnicze, und zu jetlicher ein schock stein zum mindsten und pulvers gnüg; und zu denselben [derselben] buchsen und ihren steinen muss man einen besunder wagen hon.
  7. Item man muss och uf denselben wagen kein spis legen, sunder ein statt darauf lassen, darin man [der lut] wurfstein leget.
  8. Item was übriger lut seind über befehlung der wägen [die bestellung der wagen], die sullen alle ihr wehre [gewehre] haben und thun nach geheiss des hoptmanns.
  9. Item viel sache und befehlung [bestellung] mag man darzu thun, die da nit zu schriben, sunder nach gelegenheit der lute und ordnung uszerichten sind, als man denne für ögen sehen wird [also man das fur ougen sehen].
  10. Item ehe man zu felde uszucht, dass danne alle obgeschrieben stucke bereit seiend.
  11. Item zu allen obgeschrieben sachen sullen lute auserkorn sein, die alle ding besehent und ordnent, dass das vollkumelich zugehe.
  12. Item es soll unter dem volk eine söliche ordnung sein, dass je zehn mann einen hoptmann haben, und hundert einen, und tusend einen, und also immer mehr für sich bis uf den obersten hoptmann, als man der lute genügig haben wird, die söliche sache und schickung wohl ordnen können, und dass je ein hoptmann uf den andern sehe, als denn [dann] ein gewohnheit ist.
  13. Item man soll underston, dass alle huldung obsi.
  14. Item dass jedermann uf si mit seim selbs libe.
  15. Item wer aber von alter und krankheit selber nit geziehen möcht, der möcht einen andern an sein statt bestellen.
  16. Item wer sich in den obgeschrieben sachen ungehorsam finden liesse, zu des lieb und gut man grifen soll, als zu einem zuleger und helfer der ketzer, ohn all gefährde.
  17. Item dass reisige pferit [dass man reisig volk] zu ross ufbringen soll, so man meist mag, und dass man dem volke [fussvolk] och gereisig lüte in die wagenburg zuschicken sülle.
  18. Item och süllen die fürsten, herren und städt gross und kleine buchsen und anderen gezüge mit ihn bringen, so sie meist mügen.
  1. Zu einem Streitwagen sollen sechs Schützen gehören und zu jeder Armbrust vier Schock Bolzen, zwei Mann mit Handbüchsen, zu jeder vier Schock Kugeln (Klötze) und genug Pulver; vier Mann mit Haken, vier Mann mit Dreschflegeln, zwei Äxte, zwei Schaufeln, zwei Keilhauen oder Grabscheite [Schaufeln].
  2. Zu jedem [Wagen] vier starke Hengste; wer aber keine starken Pferde [Hengste] hat, der nehme stattdessen sechs; und jeder Wagen soll zwei [gut] bewaffnete Fuhrleute haben.
  3. Für die Schaufeln, Grabscheite und Äxte braucht man keine besonderen Leute [zu haben]; braucht man sie aber, so nimmt man sie [wohl] aus dem Haufen, wo Leute genug sein werden. Insgesamt 18 [48] Personen zu einem Wagen, die sich nicht vom Wagen entfernen sollen, es sei denn auf Geheiß des Hauptmanns [und auch mit seinem Willen].
  4. Ein solcher starker Wagen soll nach Art eines fasuněk [eine messung wit] sein, mit hohen Leitern, vom Felde her zwischen den Leitern und unter den Leitern mit [guten] hängenden Brettern an starken Weiden oder Ketten verbarrikadiert.
  5. Zu jedem Wagen sollen Ketten gehören, um die Wagen zu verbinden, wenn es nötig wird.
  6. Auf je fünf (Wagen) soll eine Steinbüchse, genannt Haubitze, kommen, und zu jeder mindestens ein Schock Steine und genug Pulver; und für diese Büchsen und ihre Steine muss man einen besonderen Wagen haben.
  7. Auf diese Wagen darf man auch keine Speise laden, sondern soll eine Stelle darauf freilassen, wo man [die Leute] Wurfsteine hinlegt.
  8. Die Leute, die über die Besetzung der Wagen hinaus übrig sind, sollen alle ihre Waffen haben und nach dem Geheiß des Hauptmanns handeln.
  9. Viele Dinge und Anordnungen kann man noch hinzufügen, die sich nicht aufschreiben lassen, sondern nach den Umständen der Leute und der Ordnung einzurichten sind, wie man es dann vor Augen sehen wird.
  10. Bevor man ins Feld auszieht, sollen alle oben geschriebenen Stücke bereit sein.
  11. Für alle oben geschriebenen Dinge sollen Leute ausgewählt werden, die alles besichtigen und anordnen, damit es vollständig geschieht.
  12. Unter dem Volk soll eine solche Ordnung sein, dass je zehn Mann einen Hauptmann haben, und hundert einen, und tausend einen, und so immer weiter hinauf bis zum obersten Hauptmann, soweit man genug Leute hat, die solche Sachen und Anordnungen gut einrichten können; und dass je ein Hauptmann auf den anderen achte, wie es üblich ist.
  13. Man soll danach trachten, dass alle Holdschaftsverhältnisse ruhen (?).
  14. Dass jedermann persönlich ausziehe.
  15. Wer aber wegen Alter und Krankheit nicht selbst ziehen kann, der möge einen anderen an seiner Stelle bestellen.
  16. Wer sich in den oben geschriebenen Dingen ungehorsam zeigt, an dessen Leib und Gut soll man greifen wie an einen Anhänger und Helfer der Ketzer, ohne alle Arglist.
  17. Dass man so viele berittene Pferde [so viel berittenes Volk] wie möglich aufbringe und dass man dem Volk [Fußvolk] auch berittene Leute in die Wagenburg schicke.
  18. Auch sollen die Fürsten, Herren und Städte große und kleine Büchsen und anderes Gerät mitbringen, so viel sie nur können.

Nürnberger Vorschläge zur Wagenburg, um 1430

Es handelt sich um zwei Schriftstücke aus dem Nürnberger Archiv, Entwurf und Reinschrift eines Vorschlags, wie für einen geplanten Zug nach Böhmen eine Wagenburg einzurichten sei. Beide sind von derselben Hand geschrieben; im 17. Jahrhundert wurde ihnen die Aufschrift „Alte fragmenta historica von denen geschichten Königs Wenzeslai in Böhmen, wobei eine beschreibung einer vollkommenen selbiger zeit gebrauchten wagenburg mit ihrer zugehörung“ beigefügt. Der Entwurf (a) ist inhaltlich reicher, aber knapp und enthält stellenweise nur Stichworte, die die Reinschrift (b) ausführt, viele jedoch weglässt. Die Bemerkungen, die Toman und Würdinger jeweils nach den einzelnen Artikeln des Entwurfs drucken, sind hier kursiv gesetzt. Nach Würdinger stammen sie von derselben Hand wie der Vorschlag selbst.

Toman bezieht den Vorschlag auf den Feldzug nach Taus (Domažlice) 1431 und setzt seine Entstehung am wahrscheinlichsten in das Jahr 1430, wohin ihn schon Würdinger gestellt hatte, oder in das erste Halbjahr 1431. Nach Wulf gab Würdinger für seine Datierung keinen Grund an. Der Verfasser war nach Toman ein kampferfahrener Mann, der die Wagenburg vielleicht auf einem früheren Zug nach Böhmen kennengelernt und seinen Vorschlag dann den Verhältnissen in Deutschland angepasst hatte. Toman misst ihm große Bedeutung bei: Der Verfasser beschränke sich nicht auf die Beschreibung und Ausrüstung der Wagen, sondern habe als Erster das organische Ganze der Wagenburgen Žižkas und die Gliederung von Wagen und Mannschaft erfasst und bestimme auch Zahl und Aufstellung der Geschütze verhältnismäßig richtig.

Toman druckte beide Schriftstücke in vereinfachter Schreibung und nummerierte die Artikel selbst. Würdingers vollständige Edition von 1872 bewahrt die Schreibung der Vorlage und weicht an mehreren Stellen von Tomans Text ab. In der Bemerkung zum dritten Artikel des Entwurfs druckt Toman „Pert beware“, die Edition hat dagegen „Pest bewarn“. Das Wort, das Toman als „wahrhaftig“ wiedergibt (a/7, b/1), lautet in der Edition „werhafftig“, also wehrhaft. Statt Tomans „vorstehnden prediger“ (a/11) hat die Edition „verstaden prediger“. In seiner älteren, nur nacherzählenden Wiedergabe spricht Würdinger von Männern „wehrhaftig auf die Wagenpferde“, die fähig und gerüstet waren, die Wagenpferde zu reiten, und von einem „verständigen Prediger“. Umgekehrt sind „zu eim schutze“ (a/5, b/3) und „antwerk“ (a/14) Tomans Verbesserungen; die Edition hat „schusse“ und „hantwerk“.

Anmerkungen zur Übersetzung: Die Gliederungsbegriffe „glied“ (5 Wagen), „bund“ (25 Wagen), „schickung“ bzw. „geschick“ (100 Wagen) und „zeile“ behalte ich als Glied, Bund, Schickung und Zeile bei.
Die Schreibung iijm bedeutet zweieinhalbtausend; die Reinschrift (b/6) spricht von „dritthalb tausend volkes“.
Der Sinn mehrerer Bemerkungen im Entwurf und einiger Gerätebezeichnungen ist unsicher. Solche Stellen sind in der Übersetzung mit einem Fragezeichen gekennzeichnet; das Wort „Hogcken“ hat bereits Toman mit einem Fragezeichen versehen. Bei „Pest bewarn“, „werhafftig“ und „verstaden“ folgt die Übersetzung der Lesart der Edition.

 

a)
Von der zugs wegen gein Beham.
  1. Zum ersten ein ganze genug fertige wagenburg zu voller richtigkeit auf ganzen ernsten gehorsam aller volker in allen ernsten krigesgeschäften.
    Regierer alle genug thun.
  2. Auch ein sunderliche schickung und auch gar ein richtige rotirunge alles reisigen zeuges neben der wagenburg ab- und zuzukommen.
    Alle hauptleute willig sein sullen. Gezelte.
  3. Sunderlichen auch ein nutzliche fursichtigkeit, wie man soll brot, bier, futterunge und notdurft mit gutem rate erkriegen und gewinnen und dabei ganze sicherheit zu haben.
    Pert beware
    gelt enthalten.
  4. Es ist auch zu wissen, welcherlei geräte ein jeglicher streitwagen sunderlichen haben soll zu sulchen ernsten kriegesgeschäften, die jezund gegenwärtig sein vor augen in landen.
    Ein teil in der feinde lande.
  5. Ein jeglich streitwagen soll haben fünf starke pferde und zween richtig wagenknechte und fünf ledig reitsättel, sechs handbüchsen, je drei büchsen zu eim schutze.
    Setztartschen übrig geweren.
  6. Auch soll sein dabei drei ketten, eine XXV ellen lang, eine X ellen lang und eine drei ellen lang, und auch kratze, hauen, äxte, grabscheit, schaufeln, eiserein stangen, pickel, feustel, schuch, eiserein brettnagel und häspen.
    Laufgraben mit pflugen.
  7. Dabei sullen auch sein bei jeglichem streitwagen XXI person, ein zimmermann, ein maurer, ein steinmetz, ein schmied, ein wagner, ein gestellmacher und ein bergknapp, ob man mag gehaben auch fünf wahrhaftig auf die wagenpferde, vier zun püchsen, vier mit armbrosten, und über die XXI ein hauptmann zu einem wagen.
    Hogcken (?) mit leinen und grabenfüllen.
  8. Sölich werkleute hie aber benennet worden, die sullen bei ihn haben jeglicher seinen werkgezeuge, harnasch, sein gewehr, als viel jeglichem not ist zu haben auf sulch ernste geschäfte zu furdernusse.
    Mehr wagen zu gewinnen.
  9. Als gehoren sulcher streitwagen fünf zu einem geliede, und derselben wagen vier sullen dem fünften oder seinem hauptmann gehorsam sein. Sulcher geliede fünf machen einen bund, dar sei dann 25 wagen, die gehn nach einander in einer zeilen.
    Zeichen, spitzerreiter.
  10. Sulcher bund vier, die machen dann ein rechte schickung, das sein ein hundert streitwagen, und die gehen nebeneinander in vier zeilen, und jeglicher bund hat seinen überhauptmann. Dieselben vier hauptleute haben dann einen sunderlichen überhauptmann uber die ganze schickunge derselben hundert streitwagen etc. Die haben iijm (2500) volkes.
    Banier, gleichen teil.
  11. Ein sulch ganz schickung soll haben ein richter mit vier schöpfen und einen vorstehnden prediger. Ein jeglich bund soll haben einen richtigen kaplan. Ein jeglich gelied soll haben ein eigen gezelt oder ein gesperre.
    Auf vier geschicke Xm volkes.
  12. Sulch hundert streitwagen sullen auch haben hundert speiswagen, die sullen auch in sonderlicher schickunge geordiniret sein mit sunderlichen hauptleutein geleich den streitwagen.
    Reiten dabei.
  13. Bei denselben speiswagen sullen sein bierbrauer, mälzer, müllner, becken, botener genug, mader, drescher, schnitter aller teil genüg sein, zu schaffen mühlwerk und braupfannen. Das muss man bescheren in stadten, märkten und auf schlosser, die dann werden gelegen sein.
    Stärken, pest
    mehren, gleichen teil.
  14. Auch mancherlei tarras, schirmen und gut antwerk zum stormen, die werden wir dann ausrichten im felde, so die heere zusammen kommen werden, dass jegliche der heere mit fürsichtigkeit mögen zugehen gegen den feinden und dabei sicher beleiben.
    Antwerk zu usboren (sic).
  15. Auch sulden ein jeglich glied besunder haben ein steinbuchsen oder tarasbüchsen auf ein halben wagen mit zweien pferden, und ein jeglich bund ein steinbuchsen auf einem wagen mit fünf pferden, und eine ganze schickunge mit hundert wägen ein gross steinbuchsen mit XVI, XVIII oder XX pferden.
    Pulver, steine, netze, spesse, gezelte, gelot genug.
a)
Wegen des Zuges nach Böhmen.
  1. Erstens eine vollständige, hinreichend ausgerüstete Wagenburg in voller Ordnung, mit ganzem, ernstem Gehorsam des ganzen Volkes in allen ernsten Kriegsgeschäften.
    Alle, die befehlen, sollen ihre Pflicht tun.
  2. Ferner eine besondere Ordnung und eine richtige Einteilung der gesamten Reiterei in Rotten, damit sie neben der Wagenburg ab- und zureiten kann.
    Alle Hauptleute sollen willig sein. Zelte.
  3. Besonders auch eine nützliche Vorsorge, wie man Brot, Bier, Futter und Bedarf mit gutem Rat beschaffen und gewinnen und dabei völlige Sicherheit haben soll.
    Vor der Pest bewahren
    Geld zurückhalten (?).
  4. Man muss auch wissen, welches Gerät jeder Streitwagen im Besonderen zu solchen ernsten Kriegsgeschäften haben soll, wie sie jetzt in den Landen vor Augen stehen.
    Ein Teil im Land der Feinde.
  5. Jeder Streitwagen soll fünf starke Pferde haben und zwei erfahrene Wagenknechte und fünf freie Reitsättel, sechs Handbüchsen, je drei Büchsen für einen Schützen.
    Setztartschen, übrige Waffen.
  6. Dazu sollen drei Ketten gehören, eine 25 Ellen lang, eine 10 Ellen lang und eine drei Ellen lang, und außerdem Kratzen (?), Hauen, Äxte, Grabscheite, Schaufeln, Eisenstangen, Pickel, Fäustel, Hemmschuhe (?), eiserne Brettnägel und Haspen (?).
    Laufgräben mit Pflügen.
  7. Bei jedem Streitwagen sollen auch 21 Personen sein: ein Zimmermann, ein Maurer, ein Steinmetz, ein Schmied, ein Wagner, ein Gestellmacher und ein Bergknappe, und, wenn man sie haben kann, auch fünf Wehrhafte für die Wagenpferde, vier an den Büchsen, vier mit Armbrüsten und über die 21 ein Hauptmann für einen Wagen.
    Hogcken (?) mit Leinen und Grabenfüllen.
  8. Die hier genannten Werkleute sollen jeder sein Werkzeug, seinen Harnisch und seine Waffe bei sich haben, so viel jeder zur Förderung solch ernster Geschäfte braucht.
    Mehr Wagen gewinnen.
  9. Fünf solcher Streitwagen gehören zu einem Glied, und vier dieser Wagen sollen dem fünften oder dessen Hauptmann gehorsam sein. Fünf solcher Glieder bilden einen Bund, das sind dann 25 Wagen, die hintereinander in einer Zeile fahren.
    Zeichen, Spitzenreiter (?).
  10. Vier solcher Bünde bilden dann eine rechte Schickung, das sind hundert Streitwagen, und die fahren nebeneinander in vier Zeilen, und jeder Bund hat seinen Oberhauptmann. Diese vier Hauptleute haben dann einen besonderen Oberhauptmann über die ganze Schickung dieser hundert Streitwagen usw. Die haben 2500 Mann Volk.
    Banner, gleicher Teil.
  11. Eine solche ganze Schickung soll einen Richter mit vier Schöffen und einen verständigen Prediger haben. Jeder Bund soll einen ordentlichen Kaplan haben. Jedes Glied soll ein eigenes Zelt oder einen Unterstand haben.
    Auf vier Schickungen 10 000 Mann Volk.
  12. Solche hundert Streitwagen sollen auch hundert Speisewagen haben, die ebenfalls in besonderer Ordnung unter besonderen Hauptleuten eingeteilt sein sollen, gleich den Streitwagen.
    Reiter dabei.
  13. Bei diesen Speisewagen sollen Bierbrauer, Mälzer, Müller, Bäcker, Böttcher (?), Mäher, Drescher und Schnitter in genügender Zahl sein, von allen genug, um Mühlwerk und Braupfannen zu betreiben. Das muss man in den Städten, Märkten und auf den Schlössern besorgen, die dann in der Nähe liegen werden.
    Stärken, Pest (?)
    mehren, gleicher Teil.
  14. Ferner mancherlei Tarrasse, Schirme und gutes Belagerungsgerät zum Stürmen; das werden wir dann im Feld herrichten, wenn die Heere zusammenkommen, damit jedes der Heere mit Vorsicht gegen die Feinde vorgehen und dabei sicher bleiben kann.
    Belagerungsgerät … (?).
  15. Ferner soll jedes Glied besonders eine Steinbüchse oder Tarrasbüchse auf einem halben Wagen mit zwei Pferden haben, jeder Bund eine Steinbüchse auf einem Wagen mit fünf Pferden und eine ganze Schickung mit hundert Wagen eine große Steinbüchse mit 16, 18 oder 20 Pferden.
    Pulver, Steine, Netze, Spieße, Zelte, Blei genug.
b)
  1. Eine ganze rechtfertige wagenburg zu ernstlichen kriegesgeschäften die soll haben in jeglichem geschicke hundert streitwagen wohl angericht. Bei solchen hundert streitwagen sullen geschicket sein zwei tausend fussvolkes und funf hundert mit reisigen pferden, und bei jeglichem wagen sullen bleiben nach sulcher schickunge zwanzig fussvolkes, und jeglich streitwagen soll haben fünf starke wagenpferd mit vier starken wahrhaftigen wagenknechten, die sullen ihren harnasch haben bei ihn auf ihren wagen.
  2. Auch sullen bei jeglichem wagen aus den zwanzig fussgängeln fünf starke männer jeglicher sein harnasch bei ihm auf dem streitwagen haben, und dabei fünf ledige sattel auf die wagenpferd zu werfen, so es würde not thun. Also sullen auch bei jeglichem sein unter den zweinzig fussgängeln ein zimmermann, ein steinmetze, ein maurer, ein schmied, ein bergknappe, ein wagner, ein geschirrmeister, zween büchsenschiesser und etliche armbrostschützen, der jeglicher soll bei ihm haben sein werkzeug und dabei seinen harnasch und sein gewehre besundere.
  3. Auf jeglichem wagen sullen auch sein zwu gute axte oder mehr, kratzen oder hauen, grabscheit, schaufeln, keilhauen, pickel, gänsfüss, feustel, eiserein stangen, guter ketten vier, troge, eiserein schuh, häspeln, brettnagel, und auf jeglichem streitwagen sechs handbüchsen, und je zu eim schutze drei büchsen.
  4. Auch sollen bei solchen hundert streitwagen hundert speisewagen geschicket sein, gleich den streitwagen mit ihren sunderlichen schickung durch eigene hauptleute.
  5. Auch soll ein iglich streitwagen besunder unter seinen zweinzig männern ein eigen hauptmann haben; und funf wagen, das ist ein glied, die stehen einem besunderen hauptmann zu gehorsam unter ihn selbs; und also machen fünf glied fünf und zweinzig wagen, die gehn nach einander in einer zeilen. Sulcher bunde vier gehen in vier zeilen, die haben vier oberhauptleute, und dieselben vier hauptleute die haben aber über ihn ein oberhauptmann mit eim roten fahn; der ist dann über hundert streitwagen.
  6. Also sein dieselben hundert streitwägen eine rechte volle schickung auf dritthalb tausend volkes; oder die fünfhundert reisigen pferde, die in sulche schickunge mit hinein gehören, die haben auch ihre sunderliche rotten, mit sunderlicher regierung neben dem fussvolke in der wagenburg zu bleiben, oder aus der wagenburg zu rücken, als oft es not thun würde, mit einer nachfolge der funfhundert wagenpferd, die dann auch reisig geschickt würden, als oben begriffen ist.
  7. Auch soll jeglich glied haben ein kleine steinbüchsen auf einem halben wagen zu führen mit zweien pferden; sunderlichen so soll in jeglichem glied ein erberger (sic) priester geschickt sein, die forchte gottes und den willigen gehorsam im volke zu bestätigen. Auch thät wohl not, dass ein jeglich glied ein sunderlich eigen gezelt haben möcht. Fürbass mehr, dass ein jeder bund soll haben eine besunder grosse steinbuchsen zu fünf oder sechs pferden, und also fugte sich wohl, dass ein ganze schickung möcht haben ein rechte grosse steinbuchs zu achtzehn oder zu zweinzig pferden, umb willen rechter ernstlicher hauptstürme zu schlossen und zu städten.
  8. Durch willen grosser und mehrer gottlicher erkenntlichkeit in gutem willen und rechtem fürsatze alle werke der geschäfte ernstlichen zu vollbringen, thut wohl not, dass in jeglichen geschick ein williger und verständiger prediger zugegeben werde zu mehrung der seligkeit in dem volke gottes, und auch dass in einem jeglichen geschicke ein richter mit vier schöpfen gesetzt und von den obersten hauptleuten bestätiget werde, umb willen der mutwilligen und boshaftigen alle unredlichkeit zu stören. Sunderlich und zu voran vor allen dingen, dass der dienst gottes in ernster furchte unter allem volke ordentlichen bestätiget werde, gott zu lobe und aller christenheit zu gute.
b)
  1. Eine ganze, ordentliche Wagenburg zu ernsten Kriegsgeschäften soll in jeder Schickung hundert gut ausgerüstete Streitwagen haben. Zu solchen hundert Streitwagen sollen zweitausend Mann Fußvolk und fünfhundert mit Reitpferden eingeteilt sein, und bei jedem Wagen sollen nach dieser Ordnung zwanzig Mann Fußvolk bleiben. Jeder Streitwagen soll fünf starke Wagenpferde mit vier starken, wehrhaften Wagenknechten haben, die ihren Harnisch bei sich auf ihrem Wagen haben sollen.
  2. Ferner sollen bei jedem Wagen von den zwanzig Fußknechten fünf starke Männer jeder seinen Harnisch bei sich auf dem Streitwagen haben und dazu fünf freie Sättel, um sie im Notfall auf die Wagenpferde zu werfen. Ebenso sollen bei jedem Wagen unter den zwanzig Fußknechten ein Zimmermann, ein Steinmetz, ein Maurer, ein Schmied, ein Bergknappe, ein Wagner, ein Geschirrmeister (?), zwei Büchsenschützen und etliche Armbrustschützen sein, von denen jeder sein Werkzeug und dazu seinen eigenen Harnisch und seine Waffe bei sich haben soll.
  3. Auf jedem Wagen sollen auch zwei gute Äxte oder mehr sein, Kratzen (?) oder Hauen, Grabscheite, Schaufeln, Keilhauen, Pickel, Gänsefüße (?), Fäustel, Eisenstangen, vier gute Ketten, Tröge (?), eiserne Hemmschuhe (?), Haspeln (?), Brettnägel, und auf jedem Streitwagen sechs Handbüchsen und je drei Büchsen für einen Schützen.
  4. Ferner sollen bei diesen hundert Streitwagen hundert Speisewagen eingeteilt sein, gleich den Streitwagen in ihrer besonderen Ordnung unter eigenen Hauptleuten.
  5. Ferner soll jeder Streitwagen unter seinen zwanzig Männern besonders einen eigenen Hauptmann haben; und fünf Wagen, das ist ein Glied, sind einem besonderen Hauptmann aus ihrer Mitte gehorsam; und so bilden fünf Glieder fünfundzwanzig Wagen, die hintereinander in einer Zeile fahren. Vier solcher Bünde fahren in vier Zeilen, sie haben vier Oberhauptleute, und diese vier Hauptleute haben über sich einen Oberhauptmann mit einer roten Fahne; der steht dann über hundert Streitwagen.
  6. So sind diese hundert Streitwagen eine rechte, volle Schickung für zweieinhalbtausend Mann Volk. Die fünfhundert Reitpferde, die zu einer solchen Schickung gehören, haben auch ihre besonderen Rotten unter besonderer Führung, um neben dem Fußvolk in der Wagenburg zu bleiben oder aus der Wagenburg auszurücken, so oft es nötig wäre, gefolgt von den fünfhundert Wagenpferden, die dann ebenfalls als Reiter ausgeschickt würden, wie oben ausgeführt ist.
  7. Ferner soll jedes Glied eine kleine Steinbüchse auf einem halben Wagen mit zwei Pferden mitführen; besonders soll in jedem Glied ein ehrbarer Priester eingeteilt sein, um die Gottesfurcht und den willigen Gehorsam im Volk zu festigen. Auch wäre es sehr nötig, dass jedes Glied ein besonderes eigenes Zelt haben könnte. Weiter, dass jeder Bund eine besondere große Steinbüchse für fünf oder sechs Pferde haben soll, und so würde es sich wohl fügen, dass eine ganze Schickung eine rechte große Steinbüchse für achtzehn oder zwanzig Pferde haben könnte, um rechter, ernster Hauptstürme auf Schlösser und Städte willen.
  8. Um größerer und reicherer Gotteserkenntnis willen und damit alle Werke der Geschäfte in gutem Willen und rechtem Vorsatz ernsthaft vollbracht werden, ist es sehr nötig, dass jeder Schickung ein williger und verständiger Prediger zugeteilt werde zur Mehrung des Seelenheils im Volk Gottes, und auch dass in jeder Schickung ein Richter mit vier Schöffen eingesetzt und von den obersten Hauptleuten bestätigt werde, um aller Unredlichkeit der Mutwilligen und Boshaften zu wehren. Besonders und vor allen Dingen, dass der Gottesdienst in ernster Furcht unter allem Volk ordentlich gefestigt werde, Gott zum Lob und der ganzen Christenheit zum Guten.

Nürnberger Beschluss vom 9./10. März 1431 über die Ordnung für den Zug nach Böhmen

Beide Texte gingen aus den Verhandlungen des Nürnberger Reichstags im Februar und März 1431 hervor, auf dem ein großer Zug nach Böhmen vorbereitet wurde. Die Ordnung, wie man sich im Heer halten soll (Teil a), datiert die Edition der Deutschen Reichstagsakten auf den 9. oder 10. März 1431. Den Anschlag der Büchsen und Pfeile, die die einzelnen Fürsten und Städte stellen sollten (Teil b), druckt sie als eigenes Stück und setzt ihn zwischen den 19. Februar und den 13./14. März 1431. Nach der Ordnung sollten sieben Heere ausziehen, jedes mit seiner eigenen Wagenburg. Im Sommer 1431 zog das deutsche Heer tatsächlich vor Taus (Domažlice), und zwar in drei Heeren mit ebenso vielen Wagenburgen. Toman meinte, diese Ordnung habe ebenso wie die deutschen Ordnungen von 1426 und 1427 und die Ordnung Hodětíns aus tschechischen Kriegsordnungen geschöpft, die sich nicht erhalten haben, und nicht unmittelbar aus der Ordnung Žižkas. Max Jähns sah in der Bestimmung, dass die Fürsten in ihren Heeren Schöffen und einen Stroffer halten sollen (Art. 24), den ersten Ansatz zu einer Kriegsgerichtsordnung.

Toman übernahm den Text aus Palackýs Edition nach einer Handschrift des Prager Kapitelarchivs und ergänzte in eckigen Klammern Artikel und Lesarten aus den Deutschen Reichstagsakten. In runden Klammern stehen seine Erläuterungen, in Teil b) auch Wörter und ein Artikel, die in dieser Edition fehlen. Die Deutschen Reichstagsakten beruhen auf anderen Abschriften und weichen auch an Stellen ab, die Toman nicht gekennzeichnet hat. In Artikel 4 nennen sie zusätzlich die Herzöge von Bayern und den Grafen von Württemberg, in Artikel 5 die Herzöge von Braunschweig (Toman hat eine Herzogin), die Fürsten an der See und den jungen Markgrafen von Brandenburg und in Artikel 7 statt des Deutschmeisters den Hochmeister von Preußen. Im Anschlag führen sie zusätzlich die Stadt Windsheim auf und nennen bei mehreren Städten andere Pfeilzahlen, etwa 6000 für Ulm und 3000 für Mainz, Speyer und Heilbronn. Im letzten Artikel lesen sie „nút angeslagen“, also die Fürsten und Städte, die im Anschlag nicht veranschlagt sind, während Toman „mit angeslagen“ liest. In diesem Artikel folgt die Übersetzung der Edition.

Anmerkungen zur Übersetzung: „Buchse“ gebe ich allgemein mit Büchse wieder, „steinbuchse“ mit Steinbüchse (sie verschießt Steinkugeln), „kammerbuchse“ mit Kammerbüchse und „tarrasbuchse“ mit Tarrasbüchse. Die Größe der Kugel wird durch einen Vergleich angegeben: so groß wie ein Kopf („als ein haupt“) oder wie eine Kegelkugel („bosskaule“, „bosskugel“). Die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Trier und Magdeburg heißen im Text nur Bischöfe; das behalte ich in der Übersetzung bei.
„Rennbanner“ (Art. 18) ist das Banner der Vorhut, das nach Jähns den Marsch eröffnete. „Stroffer“ (Art. 24) ist der Vollstrecker der Strafen; Jähns setzt ihn mit dem Profos gleich. Beim Wort „burnen“ (Art. 20) schwankt der Herausgeber der Deutschen Reichstagsakten zwischen dem Einbrennen eines Brandmals und dem Verbrennen. „Für pfil“ (Art. 36) sind nach der Edition Feuerpfeile (fúrpfil). Wie viele auf je tausend gewöhnliche Pfeile kommen sollen, sagt der Text nicht.

 

a)

Das ist die begreifunge, wie man sich in den heeren halden sall, als hernoch stehet geschrieben.

  1. Item alle die, die in das heer kommen, sullin vore beichten und gottis leichenam empfoen und sich gottlichin halden.
  2. Item der bischof von Mencz, der bischof von Kölln, der bischof von Tryren, der pfalzgrafe vom Reyne sullin ein herr und ein wagenburg haben und ihren streit bestellen.
  3. Das ander der herzog von Sachsen, der lantgrafe von Doringin, der lantgrafe von Hessen, sullen auch ein heer und ein wagenburg haben und ihren streit bestellen.
  4. Item der markgrafe von Brandenburg, der bischof von Wirczburg, der bischof von Bobinberg, die grafin und ritterschaft von Swabin und was aus dem lande der Franken kummen, die sullin auch ein heer und ein wagenburg haben und ihren streit bestellen.
  5. Item der bischof von Maitburg, der bischof von Hildesheim, der bischof von der Halberstadt, die herzoginne von Brawnesczweyk und der markgrafe von Brandeburg von der Marke wegen, die sullin ein heer und eine wagenburg bestellen mit ihrem streite.
  6. Item die reichsstädte sullin ein heer und ein wagenburg haben, und ihren streit bestellen, und sich mit ihrem vulke zu einem fursten halden, zu welchim sie wollen und thuen das recht, das es wohl bestellt sei.
  7. Item die fursten, herrn aus der Slezia und Lowsicz und die VI städte und der deutsche meister von Prewssen sullin ein heer und ein wagenburg haben und bestellen einen streit.
  8. Item alle herzoge von Osterreich sullen ein heer und wagenburg haben und ihren streit bestellen.
  9. Und wenne die fursten, herrn und städte zusammen kommen mit ihren heeren in das land zu Behemin, so sullen sie denne ihren streit und wagenburg bestellin und das beste thuen, wie des sie eines werdin.
  10. Item was ein itzlicher furste, hirre ader stadt fussgänger oder wappener brenget, die sollen gleich halb buchsen und halb armbrost haben mit pfeilen, blei, pulver und was dorzu gehöret.
  11. Also sall man uber X fussganger einen hauptmann geben, und uber hundert einen hauptmann, uber tausint einen hauptmann.
  12. Wer das, dass jemand so ubel tete, wer der wär, und von dem streite fliehen wurde, ader aus dem lande zu Behemin rette (reite), gienge oder fuhre ane seiner hauptleute willin ader wissin, der ader die, ehre weib und kinder sullin ewiglichen vortreben sein und all ihr gut ist verloren.
  13. [Auch soll ein jeglicher, der in die heere führet spise, trank, kaufmannschaft, welicherlei das ist, zu und ab von den heeren sicher und fehlig sein vor aller menglich, niemand usgenommen, ohne gefährde, und wer dawider täte und sie beraubete oder verhinderte, der oder die sollent ihren lib verloren haben und soll kein gnad helfen.]
  14. Ouch so sullen die fursten und herrn einen markt bestellen in dem heer, als das gewohnlich ist, und wer doweder täte, der soll seinen leib verloren haben.
  15. [Ouch solle ein jeglich wagen, den man in das heer bringet, stark und gut sin, und soll ein isin kettin haben 15 schuh lang, und 2 dielen (pretter); und jeglich wagenknecht soll ein flegel haben, grabschufel und solich notdurft.]
  16. Auch so sall kein furste ader stadt sich vor keine stadt oder burg legen, die zu notigen mit stormen länger denne eine nacht, is sei denne mit wissen und mit willen aller fursten, herrn und städte.
  17. Auch sall man bestellin, wenne die herrn zusammen kommen, dass ein heer einen tag vor ziehe und das ander hernoch, [und darnoch alle tage ein heer vor, das ander noch], also das redelich und bequemlichen ist, und als man des eines wird.
  18. Ouch soll ein itzlichs heer seine wäppener bestellen [rennbanner], welchir der von dem panierhen reitet ader fähret ahn des hauptmannes willen, denne ader den sall man seine pferde ader wagen nehmen, und sall das beuten, und do sall niemand umbreden, uf das, dass man dister gehorsamer in dem heer sei, und bei dem paniere bleiben.
  19. Item so sall niemand in dem heer spelen; wer das täte, dem sall man eine hand abe slohen.
  20. Item so sall niemand eine gemeine fraue do haben; wer das thuet, den sall man burnen.
  21. Item wer ein messer gewinnet, und einen wundt, dem sall man eine hand abe slohen; ist dies aber eine fährliche wunde, ader tödt einen, das sall man richten nach rechte.
  22. Auch sall man in dem heer nicht besaunen; besunder wenne man besaunet, so soll ein itzlicher bereit werdin, und an die statt kommen, do her hin wird geschicket.
  23. Item wer da stehlet ader jemande das seine nimmt, is sei in dem heer, ader vor dem heer, wo das geschiet, is were harnusch ader pferdt, ader welchirlei das wäre, den sall man hängen, und ihm sall keine gnade helfen.
  24. Ouch sall itzlicher furste, hirre, stadt in ihrem heer sunderliche schöppen dorzu haben und bestellen, ab eine klage vor sie käme, die darober richten und finden sullin, was do recht sei, und ihren stroffer dorbei haben, als das not wäre, dorober zu richten all zu hand.
  25. Wär is auch, ob jemande im heer wurde mit dem andern zwetrachtig, welchirlei das wäre, der sall is dem andern nicht ofrucken noch gedenken in keinem wege, besunderer sall das gutlichen halden und lossin bestan bis zu seiner behausunge.
  26. Auch sall man bestellen, ab ein oflauf in dem heer wurde, dass sich niemand dorzu woppen sall, und auch niemand dorzu laufen sall; besunder denne, die dorzu geschicket werden, also itzlichen fursten, herrn und städten dorzu zweene schicken sullin, und also viel dorzu, bis man eines wird, die dorzu kamen und den oflauf understehen und unfuge bewaren.
  27. Item so sall ein itzlich heer vier oder funfe wohl gelehrte pfaffen haben, die dem volke predigen, und lehren, wie man sich halden sall, und um den heiligen christenlichen glauben streiten sall, so man das allerbeste ausgerichten kann.
  28. Item sich sall auch kein heer in keinerlei sache unterwinden, auszurichten und einzunehmen, ader zu thuen ahn des obirsten hauptmanns willen und wissen.
  29. [Item sich soll auch kein furst, herre oder stadt oder sust jemand keiner städte, märkt, dörfer oder anderlei annehmen, die zu versprechen oder zu vertedingen, es si dann mit wissen und willen der houptlut.
  30. Auch soll ein jeglicher dem houptmann gehorsam sin, und solich gehorsam von jemand, wer der wer, gebrochen wurde, den oder die soll der houptmann stroffen nach dem und der bruch der gehorsams geschehen wär, und des soll sich niemand annehmen in kein wise.]
b)

Das ist der anschlag der büchsen und des gezeuges, das man haben sall.

  1. Item der herzog von Sachsen soll haben XIIII steinbuchsen zu dem streite und eine grosse buchse und dorzu XIIm pfeile.
  2. Item der landgrafe von Doringen VIII buchsen (und eine grosse buchse) und VIm [10.000] pfeile.
  3. It. der markgrafe von Brandenburg VII buchsen [zum strit] und eine grosse buchse und VIm pfeile.
  4. It. Herzog Albrecht und herzog Erinsteskind von Osterreich sullen haben so viel buchsen, gross und kleine, also sie der bedurfen und gehaben mogen, dorzu obir die geschoss [schutzen] XIIm pfeile.
  5. It. der bischof von Salczburg VI buchsen, itzliche die scheisst als [gross als] ein haupt, und VIm pfeile.
  6. It. der bischof von Passaw IIII buchsen, der itzliche scheisst als ein haupt, und VIm pfeile.
  7. It. herzog Lodewig Mortain IIII buchsen in der vorgenannten mosse und eine grosse buchse und VIm pfeile.
  8. It. herzog Ernest, herzog Wilhelm von Beyeren VIII kammerbuchsen, dass eine scheisst als eine bosskaule, und VIm pfeile.
  9. Herzog Heynrich von Beyeren eine grosse buchse, VI kleine [kammerbuchsen], und sust dreie [die als] gross als ein haupt schiessen, und VIm pfeile.
  10. It. herzog Hanns II kleine buchsen [kammerbuchsen], eine grosse buchse und III [IV]m pfeile.
  11. It. herzog Otto mit des pfalzgrafen land zu Beyeren II buchsen, die gross schiessen als ein haupt, IIIm pfeile.
  12. (It. der bischof von Mencz IIII buchsen, der itzliche als ein haupt scheisst, und VI kleine und VIm pfeile.)
  13. [It. der bischof von Wirtzpurg 4 buchsen, der itzliche schiesse als ein heubt, 6 kammerbuchsen, und 6000 pfil.]
  14. It. der bischof von Bobemberg II buchsen, die do schiessen als ein haupt, und IIII kammerbuchsen [und 4000 pfil].
  15. It. der bischof von Aussburg VIm pfeile.
  16. It. der bischof von Anstat [Eystetten] eine buchse, die do scheisst als ein haupt, drei kleine [drie kammerbuchsen] und VIm pfeile.
  17. It. die Lusacia und die VI städte und alle fürsten in der Silesia, herren und städte sullen so viel buchsen haben zum streite, halb [sust andere buchsen] klein und gross mit en fuhren, als an ehren ort not ist und sie getragen mögen, und sullen sich dorin selbist anslohen und beladen nach redlichkeit, wenne wir ihr vermogen[s hie] nicht wissin.
  18. It. die von Nurenberg sullen haben ihre [eine] grosse buchse, IIII steinbuchsen, IIII kammerbuchsen, VIm pfeile.
  19. [Item die von Regensburg 2 buchsen, die da schiessen als ein heubt, 4 kammerbuchsen und sechstusend pfil.]
  20. It. die von Ratenburg [Rotenburg] II grosse buchsen [steinbuchsen], II kammerbuchsen, IIIm [4000] pfeile.
  21. It. die von Dingspugel [Dinckelsbuel] I steinbuchse, II kammerbuchsen, IIm [1500] pfeile.
  22. It. die von Weisenburg ein steinbuchse, II kammerbuchsen, IIm pfeile.
  23. It. die von Furdelingen [Nordlingen] II kammerbuchsen, II steinbuchsen, IIIm pfeile.
  24. It. Egern eine grosse buchse, VI kammerbuchsen, VIm pfeile.
  25. It. der Elbogen II steinbuchsen, die do schiessen als [gross als] ein haupt, IIIm pfeile.
  26. Ausburg VII kammerbuchsen [steinbuchsen], die schiessen als ein bosskaule, VIm pfeile.
  27. Ulmm VI steinbuchsen in derselben mosse, Im pfeile.
  28. Gemünd zwei buchsen in derselben mosse, Im pfeile.
  29. Erfurt eine grosse buchse, VIII steinbuchsen, die do schiessen als ein haupt, Xm pfeile.
  30. Sweinfurt ein steinbuchse, IIm [1500] pfeile.
  31. Franckefurt VIm pfeile.
    Mencz VIm „
    Bormss [Wormss] IIIm „
    Speyrer IIIIm „
    Hill [Halle] IIIIm „
    Esslingen IIIIm „
    Hu[ey]lbronn IIIIm „
    Lindaw IIIIm „
    Schaffhausen IIIIm „
    Paszel VIm „
    Hagnaw IIIIm „ [3000]
    Wympfen IIIm „
    Custenicz VIm „
    Rabelsburg [Ravensburg] IIIm „ [4000]
    Bibbrach IIIm „
    Mommingen IIIm „
    Snygen [Gyngen] IIIm „ [2000]
    Uberlingen IIIIm „
    Strossburg VIm „
    Collmar IIIm „
    Sleczstat IIIm „
  32. [Item der bischof von Meydeburg 4 steinbuchsen, 4000 pfil.
  33. Item der bischof von Nuwenburg 2 steinbuchsen und zwei tarrasbuchsen, und dreitusent pfil.
  34. Item der bischof von Merszburg 2 steinbuchsen, 3000 pfil.
  35. Item iglich furste und städte, die vorgeschrieben stehen, sollen zu solichen ihren buchsen furen lassen stein und ander noitdurft, die darzu gehoret, und die auch mit buchsenmeistern bewahren, als sich das noch noitdorft geburt, und sollen auch sust ihren schutzen eine güte notdurft pfile geben über soliche anzahl der pfil, die einen jeglichen insunderheit in vorgerürter weis geschrieben sin.
  36. Item ein jeglich furste und stadt, den also pfil zu haben zugeschrieben sin, sullent zu jeglichem tusend für pfil mit führen lossen.
  37. Es sullen ouch sust alle fürsten und städte, die hie mit büssen und gezüge mit angeslagen sin, kammerbuchsen, die schiessen als gross als ein bosskugel, mit ihn bringen und führen lassen, so sie derein meisteil gehaben mögen etc.]
a)

Dies ist die Bestimmung, wie man sich in den Heeren halten soll, wie hernach geschrieben steht.

  1. Alle, die in das Heer kommen, sollen zuvor beichten, den Leib des Herrn empfangen und sich gottesfürchtig halten.
  2. Der Bischof von Mainz, der Bischof von Köln, der Bischof von Trier und der Pfalzgraf bei Rhein sollen ein Heer und eine Wagenburg haben und ihre Schlachtordnung bestellen.
  3. Das zweite: Der Herzog von Sachsen, der Landgraf von Thüringen und der Landgraf von Hessen sollen ebenfalls ein Heer und eine Wagenburg haben und ihre Schlachtordnung bestellen.
  4. Der Markgraf von Brandenburg, der Bischof von Würzburg, der Bischof von Bamberg, die Grafen und die Ritterschaft von Schwaben und was aus dem Land Franken kommt, sollen ebenfalls ein Heer und eine Wagenburg haben und ihre Schlachtordnung bestellen.
  5. Der Bischof von Magdeburg, der Bischof von Hildesheim, der Bischof von Halberstadt, die Herzogin von Braunschweig und der Markgraf von Brandenburg wegen der Mark sollen ein Heer und eine Wagenburg mit ihrer Schlachtordnung bestellen.
  6. Die Reichsstädte sollen ein Heer und eine Wagenburg haben, ihre Schlachtordnung bestellen und sich mit ihrem Volk zu einem Fürsten halten, zu welchem sie wollen, und es so machen, dass es gut bestellt ist.
  7. Die Fürsten und Herren aus Schlesien und der Lausitz, die Sechs Städte und der Deutschmeister von Preußen sollen ein Heer und eine Wagenburg haben und eine Schlachtordnung bestellen.
  8. Alle Herzöge von Österreich sollen ein Heer und eine Wagenburg haben und ihre Schlachtordnung bestellen.
  9. Und wenn die Fürsten, Herren und Städte mit ihren Heeren im Land Böhmen zusammenkommen, sollen sie ihre Schlachtordnung und Wagenburg bestellen und das Beste tun, wie sie sich darüber einig werden.
  10. Die Fußknechte oder Gewappneten, die ein Fürst, Herr oder eine Stadt bringt, sollen zu gleichen Teilen halb Büchsen und halb Armbrüste haben, mit Pfeilen, Blei, Pulver und was dazu gehört.
  11. Man soll über je zehn Fußknechte einen Hauptmann setzen, über hundert einen Hauptmann und über tausend einen Hauptmann.
  12. Wenn jemand, wer er auch sei, so übel handelte, dass er aus der Schlacht flöhe oder ohne Willen oder Wissen seiner Hauptleute aus dem Land Böhmen ritte, ginge oder führe, der oder die sollen samt ihren Frauen und Kindern auf ewig vertrieben sein, und all ihr Gut ist verloren.
  13. [Auch soll jeder, der Speise, Trank oder Kaufmannsware welcher Art auch immer in die Heere führt, auf dem Weg zu den Heeren und von ihnen sicher und geschützt sein vor jedermann, niemand ausgenommen, ohne Arglist. Und wer dagegen handelt und sie beraubt oder behindert, der oder die sollen ihr Leben verwirkt haben, und keine Gnade soll ihnen helfen.]
  14. Auch sollen die Fürsten und Herren im Heer einen Markt einrichten, wie es üblich ist, und wer dagegen handelt, soll sein Leben verwirkt haben.
  15. [Auch soll jeder Wagen, den man in das Heer bringt, stark und gut sein und eine eiserne Kette von 15 Schuh Länge und 2 Dielen (Bretter) haben; und jeder Wagenknecht soll einen Dreschflegel, eine Grabschaufel und dergleichen Notdurft haben.]
  16. Auch soll sich kein Fürst und keine Stadt vor eine Stadt oder Burg legen, um sie länger als eine Nacht mit Stürmen zu bedrängen, es sei denn mit Wissen und Willen aller Fürsten, Herren und Städte.
  17. Auch soll man anordnen, dass, wenn die Herren zusammenkommen, ein Heer einen Tag voranzieht und das andere hinterher [und danach alle Tage ein Heer voran, das andere hinterher], wie es vernünftig und bequem ist und wie man sich darüber einig wird.
  18. Auch soll jedes Heer seine Gewappneten bestellen [Rennbanner]. Wer ohne Willen des Hauptmanns vom Banner wegreitet oder wegfährt, dem oder denen soll man die Pferde oder Wagen nehmen und als Beute verteilen, und niemand soll sich für sie verwenden, damit man im Heer desto gehorsamer sei und beim Banner bleibe.
  19. Niemand soll im Heer spielen; wer das tut, dem soll man eine Hand abschlagen.
  20. Niemand soll dort eine gemeine Frau haben; wer das tut, den soll man brennen (?).
  21. Wer ein Messer zieht und jemanden verwundet, dem soll man eine Hand abschlagen; ist es aber eine lebensgefährliche Wunde oder tötet er jemanden, so soll man nach Recht richten.
  22. Auch soll man im Heer nicht posaunen; wenn man aber posaunt, soll sich jeder bereit machen und an den Ort kommen, an den er geschickt wird.
  23. Wer stiehlt oder jemandem das Seine nimmt, sei es im Heer oder vor dem Heer, wo es auch geschieht, sei es Harnisch oder Pferd oder was auch immer, den soll man hängen, und keine Gnade soll ihm helfen.
  24. Auch soll jeder Fürst, Herr und jede Stadt in ihrem Heer eigene Schöffen haben und bestellen, die, wenn eine Klage vor sie kommt, darüber richten und finden sollen, was Recht ist, und ihren Stroffer dabeihaben, damit, wenn es nötig ist, sogleich gerichtet werde.
  25. Wenn auch jemand im Heer mit einem anderen in Zwietracht geriete, in welcher Sache auch immer, so soll er es dem anderen weder vorwerfen noch nachtragen, sondern es gütlich halten und ruhen lassen, bis er wieder zu Hause ist.
  26. Auch soll man anordnen, dass, wenn im Heer ein Auflauf entsteht, sich niemand dazu wappnen und niemand dazulaufen soll außer denen, die dazu geschickt werden: Jeder Fürst, Herr und jede Stadt sollen dazu zwei schicken und so viele, wie man vereinbart, die dazukommen, den Auflauf stillen und Unfug verhüten.
  27. Auch soll jedes Heer vier oder fünf wohlgelehrte Priester haben, die dem Volk predigen und es lehren, wie man sich halten und für den heiligen christlichen Glauben streiten soll, so gut man es nur ausrichten kann.
  28. Auch soll sich kein Heer ohne Willen und Wissen des obersten Hauptmanns unterstehen, in irgendeiner Sache etwas auszurichten, einzunehmen oder zu tun.
  29. [Auch soll kein Fürst, Herr oder keine Stadt oder sonst jemand Städte, Märkte, Dörfer oder anderes annehmen, um sie zu verteidigen oder zu vertreten, es sei denn mit Wissen und Willen der Hauptleute.
  30. Auch soll jeder dem Hauptmann gehorsam sein. Und wenn dieser Gehorsam von jemandem, wer er auch sei, gebrochen würde, soll der Hauptmann den oder die strafen, je nachdem, wie der Bruch des Gehorsams geschehen ist, und niemand soll sich ihrer in irgendeiner Weise annehmen.]
b)

Dies ist der Anschlag der Büchsen und des Zeugs, das man haben soll.

  1. Der Herzog von Sachsen soll 14 Steinbüchsen für die Schlacht haben, eine große Büchse und dazu 12 000 Pfeile.
  2. Der Landgraf von Thüringen 8 Büchsen (und eine große Büchse) und 6000 [10 000] Pfeile.
  3. Der Markgraf von Brandenburg 7 Büchsen [für die Schlacht], eine große Büchse und 6000 Pfeile.
  4. Herzog Albrecht und die Kinder Herzog Ernsts von Österreich sollen so viele Büchsen haben, große und kleine, wie sie brauchen und haben können, und dazu über das Geschoss [ihrer Schützen] hinaus 12 000 Pfeile.
  5. Der Bischof von Salzburg 6 Büchsen, von denen jede [so groß] wie ein Kopf schießt, und 6000 Pfeile.
  6. Der Bischof von Passau 4 Büchsen, von denen jede wie ein Kopf schießt, und 6000 Pfeile.
  7. Herzog Ludwig (Graf von) Mortain 4 Büchsen in derselben Größe, eine große Büchse und 6000 Pfeile.
  8. Herzog Ernst und Herzog Wilhelm von Bayern 8 Kammerbüchsen, von denen jede wie eine Kegelkugel schießt, und 6000 Pfeile.
  9. Herzog Heinrich von Bayern eine große Büchse, 6 kleine [Kammerbüchsen] und dazu drei, [die] so groß wie ein Kopf schießen, und 6000 Pfeile.
  10. Herzog Hans 2 kleine Büchsen [Kammerbüchsen], eine große Büchse und 3000 [4000] Pfeile.
  11. Herzog Otto mit dem pfalzgräflichen Land in Bayern 2 Büchsen, die so groß wie ein Kopf schießen, und 3000 Pfeile.
  12. (Der Bischof von Mainz 4 Büchsen, von denen jede wie ein Kopf schießt, 6 kleine und 6000 Pfeile.)
  13. [Der Bischof von Würzburg 4 Büchsen, von denen jede wie ein Kopf schießt, 6 Kammerbüchsen und 6000 Pfeile.]
  14. Der Bischof von Bamberg 2 Büchsen, die wie ein Kopf schießen, und 4 Kammerbüchsen [und 4000 Pfeile].
  15. Der Bischof von Augsburg 6000 Pfeile.
  16. Der Bischof von Anstat [Eichstätt] eine Büchse, die wie ein Kopf schießt, drei kleine [drei Kammerbüchsen] und 6000 Pfeile.
  17. Die Lausitz, die Sechs Städte und alle Fürsten, Herren und Städte in Schlesien sollen so viele Büchsen für die Schlacht haben, halb [und sonst andere Büchsen] klein und groß, und mit sich führen, wie es in ihrer Gegend nötig ist und wie sie es tragen können. Sie sollen sich darin selbst nach Billigkeit veranschlagen und belasten, da wir ihr Vermögen [hier] nicht kennen.
  18. Die Nürnberger sollen ihre [eine] große Büchse, 4 Steinbüchsen, 4 Kammerbüchsen und 6000 Pfeile haben.
  19. [Die Regensburger 2 Büchsen, die wie ein Kopf schießen, 4 Kammerbüchsen und sechstausend Pfeile.]
  20. Die Rothenburger 2 große Büchsen [Steinbüchsen], 2 Kammerbüchsen, 3000 [4000] Pfeile.
  21. Die Dinkelsbühler 1 Steinbüchse, 2 Kammerbüchsen, 2000 [1500] Pfeile.
  22. Die Weißenburger eine Steinbüchse, 2 Kammerbüchsen, 2000 Pfeile.
  23. Die Nördlinger 2 Kammerbüchsen, 2 Steinbüchsen, 3000 Pfeile.
  24. Eger eine große Büchse, 6 Kammerbüchsen, 6000 Pfeile.
  25. Elbogen 2 Steinbüchsen, die [so groß] wie ein Kopf schießen, 3000 Pfeile.
  26. Augsburg 7 Kammerbüchsen [Steinbüchsen], die wie eine Kegelkugel schießen, 6000 Pfeile.
  27. Ulm 6 Steinbüchsen in derselben Größe, 1000 Pfeile.
  28. Gmünd zwei Büchsen in derselben Größe, 1000 Pfeile.
  29. Erfurt eine große Büchse, 8 Steinbüchsen, die wie ein Kopf schießen, 10 000 Pfeile.
  30. Schweinfurt eine Steinbüchse, 2000 [1500] Pfeile.
  31. Frankfurt 6000 Pfeile.
    Mainz 6000 Pfeile.
    Worms 3000 Pfeile.
    Speyer 4000 Pfeile.
    Hall [Halle] 4000 Pfeile.
    Esslingen 4000 Pfeile.
    Heilbronn 4000 Pfeile.
    Lindau 4000 Pfeile.
    Schaffhausen 4000 Pfeile.
    Basel 6000 Pfeile.
    Hagenau 4000 [3000] Pfeile.
    Wimpfen 3000 Pfeile.
    Konstanz 6000 Pfeile.
    Ravensburg 3000 [4000] Pfeile.
    Biberach 3000 Pfeile.
    Memmingen 3000 Pfeile.
    Giengen 3000 [2000] Pfeile.
    Überlingen 4000 Pfeile.
    Straßburg 6000 Pfeile.
    Colmar 3000 Pfeile.
    Schlettstadt 3000 Pfeile.
  32. [Der Bischof von Magdeburg 4 Steinbüchsen, 4000 Pfeile.
  33. Der Bischof von Naumburg 2 Steinbüchsen, zwei Tarrasbüchsen und dreitausend Pfeile.
  34. Der Bischof von Merseburg 2 Steinbüchsen, 3000 Pfeile.
  35. Jeder Fürst und jede Stadt, die oben verzeichnet stehen, sollen zu ihren Büchsen Steine und andere Notdurft, die dazu gehört, mitführen lassen und sie auch mit Büchsenmeistern versehen, wie es die Notdurft erfordert, und sollen ihren Schützen außerdem genug Pfeile geben über die Zahl der Pfeile hinaus, die jedem einzeln oben zugeschrieben ist.
  36. Jeder Fürst und jede Stadt, denen so Pfeile zugeschrieben sind, sollen zu jedem Tausend Feuerpfeile mitführen lassen.
  37. Auch sollen alle anderen Fürsten und Städte, die hier für Büchsen und Zeug nicht veranschlagt sind, Kammerbüchsen, die so groß wie eine Kegelkugel schießen, mitbringen und mitführen lassen, so viele sie nur haben können usw.]

Militärordnung Herzog Albrechts von Österreich, wohl vom 28. April 1431

Die Ordnung hält fest, worauf sich Herzog Albrecht von Österreich, Markgraf von Mähren, mit den Ständen seines Landes gegen die Hussiten geeinigt hat. Sie ist in einer gleichzeitigen Abschrift im Archiv des Schlosses Riedeck überliefert und wurde 1825 von Franz Kurz herausgegeben. Das Schriftstück nennt nur den Tag, den Samstag vor dem Fest der heiligen Philippus und Jakobus, nicht aber das Jahr. Kurz setzte es in das Jahr 1426; Toman hält seine Gründe für sehr schwach und datiert die Ordnung auf 1431. Kurz stützte sich unter anderem darauf, dass Leopold Krajíř (Kraygd), der hier für den Fall, dass den Grafen von Schaumberg Krankheit verhindert, zum obersten Hauptmann bestimmt wird, das österreichische Heer tatsächlich in einer Schlacht gegen die Hussiten zu Beginn des Jahres 1427 befehligte. Toman weist dagegen darauf hin, dass sich nach den Nürnberger Beschlüssen vom März 1431 die Reichsheere Ende Juni nahe der böhmischen Grenze und das österreichische Aufgebot in denselben Tagen bei Laa sammeln sollten, dass Herzog Albrecht im April 1431 in Wien einen Landtag hielt und dass nach seinem Brief vom 24. Mai 1431 in jenem Jahr jeder zehnte Mann ausziehen sollte. Als gewichtigsten Grund nennt er, dass die Ordnung bereits mit nach böhmischer Art gerüsteten Wagen und mit einem ausgebildeten Verhältnis von Mannschaft und Wagen, deren Gliederung und Befehl rechnet, während er in den Nachbarländern vor 1426 keine Spur einer Wagenrüstung findet.

Gegenüber der Ausgabe von Kurz hat Tomans Abdruck eine angepasste Schreibweise (z. B. „und“ statt „vnd“, „ein“ statt „ain“), ist in nummerierte Artikel gegliedert und weicht an mehreren Stellen von Kurz ab. In Art. 3 steht bei Toman „unter denselben Landleuten und ihren Holden“, bei Kurz jedoch „vnder denselben Lanndlewten von Iren Holden“; es geht also um Landleute, die aus ihren Holden nicht jeden zehnten Mann aufbringen können. In Art. 14 hat Toman ausgelassen, dass der Amtmann die Strafe „demselben vnsern gnedigen Herren“, also dem Herzog, zahlt. Statt Tomans „ubernarund (sic)“ in Art. 13 hat Kurz „vberuarund“, also übertreten. Tomans Lesungen „fein Kundschaft“ in Art. 15 und „Wipen“ in Art. 22 sind Druckfehler; Kurz hat „sein kuntschaft“ und „wissen“. An diesen Stellen folgt die Übersetzung Kurz.

Übersetzungshinweise: „Landschaft“ gebe ich mit „Stände“ wieder, „Landleute“ belasse ich als „Landleute“ (landsässige Mitglieder der Stände, geistliche wie weltliche), „Holden“ und „Hindersessen“ als „Untertanen“ und „Hintersassen“.
Die „Gäst“ in Art. 16 sind nach der Erläuterung von Kurz Ausländer, die in Österreich begütert sind.
Die Bedeutung von „Schesslir“ in Art. 4 konnte ich nicht überprüfen; dem Zusammenhang nach handelt es sich um eine Art Helm. Unsicher sind auch „Schiessjoppen“ (wohl ein gefütterter Schützenrock), „Mässl“ in Art. 6 (wohl ein Pulvermaß) und „gediegens Fleisch“ in Art. 8. Diese Stellen sind in der Übersetzung mit einem Fragezeichen gekennzeichnet.
Die Wendung „ein Abschlag thun“ und das Wort „ausgesten“ (bei dem schon Kurz „sic“ vermerkt) in Art. 11 und 12 übersetze ich nach dem Sinn.
In Art. 19 hat Toman „an etlich Ursach“, Kurz „an ydlich vrsach“. Die Präposition „an“ bedeutet hier „ohne“; ich übersetze daher „ohne triftigen Grund“.

 

Hernach ist vormerkt ein Ordnung, der unser gnädiger Herr Herzog Albrecht, Herzog zu Österreich und Markgraf zu Merhern x, und die Landschaft seines Lands wider die Ketzer von Pöheim sind überein worden.

  1. Von erst, aus der Landschaft sechs Person aus den Landleuten sind benennt worden, dass sie daraus ein obristen Haubtman gedächten zu erwählen und zu benennen, hat dieselb Landschaft darauf gedacht, und gemeingleich Graf Johansen von Schaumberg benennet, dass ihn der zumal gefiel zu ein Haubtmann, ob ihn sein Krankheit nicht irret. Wurd ihn aber sein Krankheit daran verhindern, so gefall ihnen wohl, dass unser gnädiger Herr Herrn Leupolte von Kreyg zu einem obristen Haubtmann nähme; gefiel aber seiner Gnaden einer aus den andern vieren bass, dem wöllen sie auch gern gehorsam sein.
  2. Von erst, dass aus der Pauerschaft allenthalben im Land die stärkisten und wehrlichsten, und auch die bass geschickisten Leut genommen werdent, und dass allweg die zehentist Person gesessner Leut werd aufgebracht und erwält, und dass die neun Person denselben zehentisten mit Zehrung und andern Notdurften versorgen und ausrichten soll, dass derselb Zehner in dieselb Reis nichts pflichtig soll sein zu leiden, denn als hernach geschrieben steht. Und sullen derselben Zehner zwainzig Person ein guten starken Gereiswagen mit einer Deichsel, vier Pferden und dreien Pretten haben, und darzu ein Ketten, die fünfzehen Schuh lang sei mit ein Ring und eim Hacken an dem andern Ort daran. Und soll mit Speis und andern Notdurften, die darzu gehörent, wohl zugericht sein, als hernach begriffen ist.
  3. Aber nachdem meniger geistlicher und wertleicher Herrn und Landleut Holden und Hindersessen enthalb Tunnaw zu menigern malen von den Feinden fast verprennt und verderbt sein worden, ob denn durch solcher Beschwerung willen einer oder meniger unter denselben Landleuten und ihren Holden ungefährlich die zehentist Person als viel Person, die ein Wagen prächten, nicht aufbringen, mochten, und sunder nach solchem Verderben, als menigern ihr Pferd und ander ihr Gut ist genommen worden: dass der oder die dannoch ihr Holden, als sie der meist mügen, ungefährlich aufbringen, und das setzt man in ihr Treu und Gewissen, und dass den solcher Abgang dem andern oder denselben Landleuten wider die Pön und den Fall in der Ordnung begriffen, nicht zu Schaden chomme, sonder ihr halben unschädlich sei.
  4. Item so ist begriffen und beredt worden, dass dieselben zwanzig Erwält' ihr eigen Wehr und Harnasch auf ihr selbs Geld haben sollen. Doch welich das nicht vermochten, den sullen die andern, die daheim bleibend, darinne zu statten kommen: und dass derselber zwanzig Person drei Büchsenschützen, acht Armbstschützen, vier mit Spiessen, vier mit Drischeln sein; und soll jeder darzu haben ein Schwert oder ein Messer, einen geringen Eisenhut oder ein Schesslir, ein Pantzir oder ein Schiessjoppen und zween Plechhandschuh.
  5. Item es ist auch beredt worden, ob die zehentist Person, die also von den neun aufbracht unt erwält wurd, icht Weingarten, Aecker oder Wiesmahd hiet, dem sullen die neun zusammt der obgemeldt und hernach beschrieben Zehrung und Zurichtung in sein Abwesen seinen Erib, was er der hat, helfen zu pauen, und die Nutz daraus zu fechsen.
  6. Item es soll jeder Püchsenschütz haben ein Pfund Pulver, Pleikugel ein Pfund schwer, und darzu ein Ladeisen und Mässl; und die Armbrustschützen soll ihr jeder zehn Geschoss in seim Köcher haben.
  7. Item, dass unter denselben zwanzig Person eine der andern Hauptmann, und einer ihr Führmann sei.
  8. Item, dass jeder Wagen werd gespeist gen den Feinden von erst mit Prod für vier Schilling Pfennig, Käs für sechzig Pfennig, ein Seiten Pecheinfleisch (Geräuchertes); gediegens Fleisch auf ein Vierteil eins Rinds, und mit ein Eimer Weins; und soll man dieselben Speise nicht angreifen noch zehrn, nur wo man nicht Nahrung findet, da mag man die gezehru und genutzen.
  9. Item so ist beredt worden, dass man einer jeden Person, die in das Feld ziehen wirdet, auf ein Moneid sechs Schilling Pfennig geben soll, also dass die ein Haubtmann des Wagens inhabe, und sie denn mit Wissen der andern auf ihr aller Notdurft, und besunder umb Speis ausgebe, und damit handeln soll nach dem Pesten und Treuisten, als er dann versteht.
  10. Item, dass allweg über zehen Wägen und das Volk, das darauf ist, ein Haubtmann werd gesetzt, und dass auch über fünfzig Wägen und das Volk darauf ein Haubtmann, und darnach über hundert Wägen auch ein Haubtman werd gegeben und gesetzt, und dass also hinfür nach der Menge der Wägen und des Volks, als viel des wird, Haubtleut gesetzt und gemacht werden, und dass denn ein obrister Haubtmann, wer der wird, die Haubtleut über die zehen Wägen und über die fünfzig, und über die hundert Wägen ordnen und setzen soll, damit der Zeug desto ordentlicher zugericht und geschickt werde.
  11. Item ob einer under den Landleuten über die zwainzig Person, die bei einem Wagen sein wurden, ein oder etlich seiner Holden übrig hiet, die soll er einem andern oder menigen seiner Nachbauren, die nit erfolgen und von ihre Holden kein Wagen mügen gehaben, zuteilen, damit der oder die auch ein Wagen bestellen, als oben geschrieben steht. Wär aber, dass einer ungefährlich von sein übrigen Holden nicht ein Nachpauern darzu mocht gehaben, so soll er denselben sein Holden dennoch ein Abschlag thun, nach Inhaltung der Ordnung, und die dann ihm die andern sein Holden mittheiln, damit die nach derselben Ordnung ausgesten.
  12. Item ob einer auch under den Landleuten geistlich oder wertleicher hinder zehen Holden hiet, und nicht die zehentist Person daraus gehaben mocht, so soll er ein andern seiner Nachpauren ungefährlich zu ihm nehmen, damit er und derselb sein Nachpauer auch die zehentist Person aufbringen, und die dem obristen Haubtmann zuschicken, damit von wehrlichen Leuten, und die zu dem Streit sind geschickt, auch Niemand ausgeste nach Ausweisung der ehegenannten Ordnung.
  13. Gescheh aber, dass einer oder meniger under den Preleten, Herren, Rittern, Knechten, Pfarrern und auch Burgern, die Holden auf dem Land habent, einer oder meniger ihr Holden nach laut der Ordnung zu solchem Zug nicht ausprächten: als oft sie das ubernarund (sic) wissentlich gemacht wurden, so soll ihr jeder für itlichen derselben seiner Holden, den er nicht ausprächt hat, zweiunddreissig Pfund Pfenning verfallen sein; derselben Summ Pfenning sullen denn unserm genadigen Herren, dem Herzogen, zwei Theil gefallen, die denn ferrer zu dem gemein Nutz des Zugs sollen gewendet werden, und der dritt' Theil soll eim obristen Haubtmann, wer der wird, gepüren.
  14. Wär aber, dass ein Amtmann von Saumniswegen durch Freundschaft, Gunst oder Gab willen oder sust listigleich etlicher seins Herrn Holden uberhub, und die nicht ausprächt nach laut der Ordnung, und dass das ahn desselben seins Herrn Wissen und Willen gescheh, der soll von jeder Person, die er also überhebt, zehen Pfund Pfenning geben, die denn auch in gemein Nutz sullen gekehrt werden, und soll darzu an Leib werden gepüsst.
  15. Item so ist beredt worden, dass unser gnädiger Herr in allen Vierteiln Lands und in den Pfarrn bestellen und seinen Amtleuten emphehlen soll, dass sie sich erfahrn und auch fein Kundschaft haben, ob indert einer under den Landleuten, Geistlicher oder Wertlicher, funden wird, der sein Leut, einen oder menigern nach Inhaltung der Ordnung nicht genz ausbrächt, den oder dieselben, die nicht auspracht sind, sullen denn dieselben Amtleut, den er das emphehlen wird, lauter in Geschrift bringen und die unserm gnädigen Herrn dem Herzogen angeben, damit solich Ungehorsam nach der ehgenannten Ordnung und Pön gestraft werden.
  16. Item von der Gäst Güter wegen, Geistlicher und Wertleicher, ist geraten worden, dass unser gnädiger Herre von Österreich zu igleichen Vierteil zween darzu geb und schaff, die derselben Gäst Leut auch nach Begreifung der Ordnung ausbringen. Wär aber, dass jemand under den Gästen nicht Holden, sunder liegund Güter und Land hiet, darauf soll unser gnädiger Herr gedenken, damit sie von denselben ihren Gütern leiden als ander Leut im Land nach Inhaltung der Ordnung.
  17. Item so hat sich die Landschaft gemeinigleich unserm gnädigen Herrn dem Herzogen gewilligt und verfangen, dass ihm die Landleut all, wer vor Jugend und Alter mag, in eigner Person und auf ihr eigen Zehrung und Schäden ein ganz Moneit zu Dienst wider die ungläubigen Ketzer innerlands oder ausserlands reiten und dienen wollen nach ihrem Vermögen, doch ob sie in demselben Moneit von Haus aus in das Heer zu ziehen, oder süst in ander Weg von den Feinden icht Schaden nehmen wurden, dass sie unser Herr gnädigleich bedenk nach seiner Gnaden, denn nach Ausgang des Moneit soll er ihn für redlich und ritterlich Schäden stehn, der sie nehment von den Feinden nach Geschäft seiner Gnaden und seines obristen Haubtmanns, und ihn darumb Schädenbrief geben nach seins Hof Sitt und Gewohnheit, als er ihn dann in der Reis vor Prag geben hat, sie derselben Schäden zu entrichten nach seiner Rät Rat und Erkanntnuss.
  18. Item hat sich unser gnädiger Herr, der Herzog, gegen der Landschaft verfangen, ob einer oder meniger under den Landleuten im Feld abgiengen und nicht Sun hinder ihn liessen, dass er die Lehen, die sie jetzt von ihm zu Lehen habent, ihrn Töchtern und andern nächsten Freunden von Gnaden leihen wölle.
  19. Wär aber, dass sich jemand von edeln Leuten an etlich Ursach daheim enthielten und nicht aufprechen: wenn das wissentlich gemacht wird, den oder dieselben ungehorsamen soll unser gnädiger Herr an Leib und an Gut swerlichen bessern, und soll sich dawider Niemants insetzen, noch dawider reden in kein Weise.
  20. Item so ist unsers gnädigen Herrn des Herzogen ernstliche Meinung, als sein Gnad der Landschaft selber geoffent und mündlich gesagt und emphohlen hat, dass aller Krieg, Unwillen und Feindschaft, so ein Landmann zu dem andern hat oder gehaben mag, von dem heuntigen Tag, das ist an Samstag vor sanct Philipps und sanct Jacobs Tag, gänzlich aufgehebt und angesten soll, unz dass unser gnädiger Herr wieder aus dem Feld kumpt und darnach uber vierzehn Tag, also dass in der Zeit einer mit dem andern in Ungüten und Unwillen gar nichts soll ze schaffen haben; und nach Ausgang derselben Zeit hat denn einer zu dem andern icht ze sprechen, der mag das thun mit eim Rechten.
  21. Item dass derselb unser gnädiger Herr bestell in dem Heer ein frein Markt also, dass man seinem Heer Speis und Tränk und ander Notdurft zuführen mug, damit die Fuhrleut sicher und frei vor allermeniglich ab und zu dem heer chommen und gefahren mügen; und ob jemand solich Fuhrleut wider den Aufsatz beraubt oder hindert in kein Weise, der oder die sullen an Leib und an Gut gestraft werden ahn alle Gnad.
  22. Item von der Pauerschaft wegen aufzebringen ist beredt worden, dass all Präleten, Herren, Ritter und Knecht, Pfarrer und auch Burger, die Holden auf dem Land haben, all diese ihr Holden selber nach Inhaltung der Ordnung fürderlich ufbringen sullen, also, dass die Landleut geistleich und werntleich in den undern Vierteiln enhalb und hie dieshalb Tunnau sich zu eigner Person und mit ihren Dienern und Holden zu unserm gnädigen Herrn dem Herzogen auf dem Samstag nach St Johanns Tag zu Sunbenden schierist kunftig gen Laa fügen, und dass denn ein iglich sein Leut und Holden und dartzu sein gereisig Volk, was des ein jeder für sich selber haben wird, angeben soll; damit er dasselbig ferrer wiss' zu ordnen. Was aber Landleut in den obern Vierteiln enhalb und hie dieshalb der Tunnau gesessen sein, die sullen mit ihrem gereisigen Volk und ihren Holden zu Egenburg chommen, zu Graf Johansen vom Schaumberg, Herrn Reinprechten von Wallsee und andern Landleuten, die oberhalb der Enns herab daselbs hin gen Egenburg chommen werdent, die denn ihr Volk und Leut, was des ihr jeder haben wird, auch den Anwelden, die man darzu schaffen wirdet, in Geschrift angeben süllen, damit man des ein Wipen hab, und dass ferrer mug geordnen und geschicken.
  23. Item von Püchsen und anders Gezeugs wegen zu dem Streit, das sull unser gnädiger herr selber bedenken zu ordnen.

Hier ist eine Ordnung verzeichnet, auf die sich unser gnädiger Herr Herzog Albrecht, Herzog von Österreich und Markgraf von Mähren usw., und die Stände seines Landes gegen die Ketzer aus Böhmen geeinigt haben.

  1. Erstens: Als den Ständen sechs Personen aus den Landleuten benannt worden waren, damit sie daraus die Wahl und Ernennung eines obersten Hauptmanns erwögen, haben die Stände darüber beraten und einmütig Graf Johann von Schaumberg benannt, da er ihnen als Hauptmann am meisten gefiel, sofern ihn seine Krankheit nicht behindert. Sollte ihn aber seine Krankheit daran hindern, so sind sie damit einverstanden, dass unser gnädiger Herr Herrn Leopold von Kreyg zum obersten Hauptmann nehme; gefiele Seiner Gnaden aber einer der übrigen vier besser, so wollen sie auch diesem gern gehorsam sein.
  2. Ferner, dass im ganzen Land aus der Bauernschaft die stärksten, wehrhaftesten und auch geschicktesten Leute genommen werden und dass jeweils der zehnte Mann der ansässigen Leute aufgeboten und ausgewählt wird, und dass die übrigen neun diesen Zehnten mit Verpflegung und anderem Bedarf versorgen und ausrüsten, sodass er auf diesem Feldzug nichts anderes zu tragen verpflichtet ist als das, was unten geschrieben steht. Und zwanzig solcher Zehntmänner sollen einen guten, starken Reisewagen mit einer Deichsel, vier Pferden und drei Brettern haben, dazu eine Kette von fünfzehn Schuh Länge mit einem Ring an dem einen und einem Haken an dem anderen Ende. Und der Wagen soll mit Speise und anderem dazugehörigem Bedarf gut ausgestattet sein, wie unten beschrieben ist.
  3. Da aber die Untertanen und Hintersassen vieler geistlicher und weltlicher Herren und Landleute jenseits der Donau vielfach von den Feinden schwer verbrannt und verwüstet worden sind: Sollte daher einer oder mehrere dieser Landleute wegen solcher Bedrängnis aus ihren Untertanen redlicherweise nicht jeden zehnten Mann aufbringen können, so viele Personen, wie einen Wagen besetzen würden, besonders nach solchem Verderben, da vielen ihre Pferde und ihr übriges Gut genommen worden sind, so sollen der oder die dennoch redlicherweise aus ihren Untertanen so viele aufbringen, wie sie nur können, und das wird ihrer Treue und ihrem Gewissen anheimgestellt; und ein solcher Ausfall soll weder ihnen noch den übrigen Landleuten hinsichtlich der in der Ordnung festgesetzten Strafe und Buße zum Schaden gereichen, sondern ihnen unschädlich sein.
  4. Ferner ist festgelegt und vereinbart worden, dass diese zwanzig Ausgewählten ihre eigenen Waffen und Harnische auf eigene Kosten haben sollen. Wer das aber nicht vermag, dem sollen die anderen, die daheim bleiben, darin beistehen. Und von diesen zwanzig Personen sollen drei Büchsenschützen, acht Armbrustschützen, vier mit Spießen und vier mit Dreschflegeln sein; und jeder soll dazu ein Schwert oder ein Messer haben, einen leichten Eisenhut oder einen Helm (?), einen Panzer oder einen gefütterten Rock (?) und zwei Plattenhandschuhe.
  5. Ferner ist auch vereinbart worden: Hat der zehnte Mann, der auf diese Weise von den neun aufgeboten und ausgewählt wurde, einen Weingarten, Äcker oder eine Wiese, so sollen ihm die neun außer der oben erwähnten und unten beschriebenen Verpflegung und Ausrüstung während seiner Abwesenheit sein Erbe, was er davon hat, bestellen helfen und den Ertrag daraus einbringen.
  6. Ferner soll jeder Büchsenschütze ein Pfund Pulver, Bleikugeln von einem Pfund Gewicht und dazu einen Ladestock und ein Maß (?) haben; und jeder der Armbrustschützen soll zehn Bolzen in seinem Köcher haben.
  7. Ferner, dass von diesen zwanzig Personen einer Hauptmann der anderen und einer ihr Fuhrmann sei.
  8. Ferner, dass jeder Wagen für den Zug gegen die Feinde anfangs mit Brot für vier Schilling Pfennig, Käse für sechzig Pfennig, einer Seite Rauchfleisch, Fleisch (?) im Umfang eines Viertels eines Rindes und einem Eimer Wein versorgt werde; und diese Speise soll man weder anrühren noch verzehren, außer wo man keine Nahrung findet, dort darf man sie verzehren und nutzen.
  9. Ferner ist vereinbart worden, dass man jeder Person, die ins Feld zieht, für einen Monat sechs Schilling Pfennig geben soll, und zwar so, dass sie der Hauptmann des Wagens in Verwahrung hat und sie dann mit Wissen der anderen für ihrer aller Bedarf und besonders für Speise ausgibt und damit so gut und getreu umgeht, wie er es versteht.
  10. Ferner, dass jeweils über zehn Wagen und die Mannschaft darauf ein Hauptmann gesetzt werde, ebenso über fünfzig Wagen und die Mannschaft darauf ein Hauptmann und danach über hundert Wagen ebenfalls ein Hauptmann gegeben und gesetzt werde, und dass so weiter nach der Zahl der Wagen und der Mannschaft, wie viel es sein wird, Hauptleute gesetzt und bestellt werden; und dass dann ein oberster Hauptmann, wer es auch sei, die Hauptleute über die zehn, die fünfzig und die hundert Wagen ordne und setze, damit das Heer desto ordentlicher ausgerüstet und ausgesandt werde.
  11. Ferner: Hätte einer der Landleute über die zwanzig Personen hinaus, die zu einem Wagen gehören, einen oder mehrere seiner Untertanen übrig, so soll er sie einem oder mehreren seiner Nachbarn zuteilen, die die Zahl nicht erreichen und aus ihren Untertanen keinen Wagen aufbringen können, damit auch der oder die einen Wagen stellen, wie oben geschrieben steht. Fände aber einer für seine übrigen Untertanen redlicherweise keinen Nachbarn, so soll er diesen seinen Untertanen dennoch einen Anteil (?) nach dem Inhalt der Ordnung auferlegen, und seine übrigen Untertanen sollen ihn dann mit ihnen teilen, damit auch sie nach derselben Ordnung nicht ausgenommen bleiben.
  12. Ferner: Hätte einer der Landleute, geistlich oder weltlich, weniger als zehn Untertanen und könnte daraus nicht den zehnten Mann aufbringen, so soll er redlicherweise einen anderen seiner Nachbarn zu sich nehmen, damit er und dieser Nachbar gemeinsam den zehnten Mann aufbringen und ihn dem obersten Hauptmann zusenden, damit von den wehrhaften und zum Kampf tauglichen Leuten nach dem Inhalt der vorgenannten Ordnung niemand ausbleibe.
  13. Geschähe es aber, dass einer oder mehrere der Prälaten, Herren, Ritter, Knechte, Pfarrer und auch Bürger, die Untertanen auf dem Land haben, einen oder mehrere ihrer Untertanen nicht nach dem Laut der Ordnung zu diesem Zug aufböten: So oft ihnen nachgewiesen würde, dass sie dies übertreten haben, soll jeder von ihnen für jeden solchen Untertanen, den er nicht aufgeboten hat, zweiunddreißig Pfund Pfennig verfallen sein; von dieser Summe sollen unserem gnädigen Herrn, dem Herzog, zwei Teile zufallen, die weiter zum gemeinen Nutzen des Zuges verwendet werden sollen, und der dritte Teil soll dem obersten Hauptmann, wer es auch sei, gebühren.
  14. Wäre es aber, dass ein Amtmann aus Säumnis, aus Freundschaft, Gunst oder um einer Gabe willen oder sonst arglistig einige Untertanen seines Herrn verschonte und sie nicht nach dem Laut der Ordnung aufböte, und geschähe das ohne Wissen und Willen seines Herrn, so soll er für jede Person, die er so verschont hat, demselben unserem gnädigen Herrn zehn Pfund Pfennig geben, die ebenfalls dem gemeinen Nutzen zugewendet werden sollen, und er soll dazu am Leib gestraft werden.
  15. Ferner ist vereinbart worden, dass unser gnädiger Herr in allen Vierteln des Landes und in den Pfarren anordnen und seinen Amtleuten befehlen soll, dass sie sich erkundigen und Nachricht einziehen, ob irgendwo einer der Landleute, geistlich oder weltlich, gefunden wird, der seine Leute, einen oder mehrere, nicht vollständig nach dem Inhalt der Ordnung aufgeboten hat; den oder die, die nicht aufgeboten sind, sollen dann die Amtleute, denen er es befiehlt, genau schriftlich festhalten und unserem gnädigen Herrn, dem Herzog, anzeigen, damit solcher Ungehorsam nach der vorgenannten Ordnung und Strafe bestraft werde.
  16. Ferner ist wegen der Güter der Ausländer, geistlicher und weltlicher, geraten worden, dass unser gnädiger Herr von Österreich in jedem Viertel zwei dazu bestimme und bestelle, die auch die Leute dieser Ausländer nach dem Inhalt der Ordnung aufbieten. Hätte aber einer der Ausländer keine Untertanen, sondern liegende Güter im Land, so soll unser gnädiger Herr darauf bedacht sein, dass auch sie von diesen ihren Gütern wie andere Leute im Land nach dem Inhalt der Ordnung ihren Teil tragen.
  17. Ferner haben sich die Stände einmütig gegenüber unserem gnädigen Herrn, dem Herzog, bereit erklärt und verpflichtet, dass ihm alle Landleute, soweit Jugend und Alter es zulassen, persönlich, auf eigene Kosten und eigenen Schaden, einen ganzen Monat lang gegen die ungläubigen Ketzer innerhalb oder außerhalb des Landes nach ihrem Vermögen reiten und dienen wollen; sollten sie aber in diesem Monat auf dem Zug von daheim ins Heer oder sonst auf andere Weise von den Feinden Schaden nehmen, so möge unser Herr ihrer nach seiner Gnade gnädig gedenken; nach Ablauf des Monats aber soll er ihnen für redliche und ritterliche Schäden einstehen, die sie auf Befehl Seiner Gnaden und seines obersten Hauptmanns von den Feinden erleiden, ihnen darüber Schadensbriefe nach Sitte und Gewohnheit seines Hofes geben, wie er sie ihnen auf dem Zug vor Prag gegeben hat, und ihnen diese Schäden nach Rat und Erkenntnis seiner Räte ersetzen.
  18. Ferner hat sich unser gnädiger Herr, der Herzog, gegenüber den Ständen verpflichtet: Sollten einer oder mehrere der Landleute im Feld umkommen und keinen Sohn hinterlassen, so will er die Lehen, die sie jetzt von ihm zu Lehen haben, ihren Töchtern und anderen nächsten Verwandten aus Gnade verleihen.
  19. Wäre es aber, dass sich jemand von den Edelleuten ohne triftigen Grund daheim aufhielte und nicht auszöge: Sobald das nachgewiesen wird, soll unser gnädiger Herr den oder die Ungehorsamen an Leib und Gut schwer strafen, und niemand soll sich dem entgegenstellen oder auf irgendeine Weise dagegen reden.
  20. Ferner ist es der ernste Wille unseres gnädigen Herrn, des Herzogs, wie Seine Gnaden den Ständen selbst eröffnet, mündlich gesagt und befohlen hat, dass aller Krieg, Unwille und Feindschaft, die ein Landmann gegen den anderen hat oder haben mag, vom heutigen Tag an, nämlich vom Samstag vor dem Tag der heiligen Philippus und Jakobus, gänzlich aufgehoben und eingestellt sein soll, bis unser gnädiger Herr wieder aus dem Feld zurückkehrt, und danach noch vierzehn Tage, sodass in dieser Zeit keiner mit dem anderen im Bösen und im Unwillen etwas zu schaffen haben soll; und hat nach Ablauf dieser Zeit einer gegen den anderen einen Anspruch, so mag er ihn auf dem Rechtsweg verfolgen.
  21. Ferner, dass unser gnädiger Herr im Heer einen freien Markt einrichte, sodass man seinem Heer Speise, Trank und anderen Bedarf zuführen kann, und damit die Fuhrleute vor jedermann sicher und frei zum Heer und von ihm fahren können; und sollte jemand solche Fuhrleute entgegen dieser Bestimmung berauben oder auf irgendeine Weise behindern, so sollen der oder die an Leib und Gut ohne alle Gnade gestraft werden.
  22. Ferner ist wegen des Aufgebots der Bauernschaft vereinbart worden, dass alle Prälaten, Herren, Ritter und Knechte, Pfarrer und auch Bürger, die Untertanen auf dem Land haben, alle diese ihre Untertanen selbst nach dem Inhalt der Ordnung unverzüglich aufbieten sollen, und zwar so, dass sich die Landleute, geistlich und weltlich, in den unteren Vierteln jenseits und diesseits der Donau persönlich mit ihren Dienern und Untertanen am nächsten Samstag nach dem Johannistag zur Sonnwende bei unserem gnädigen Herrn, dem Herzog, in Laa einfinden, und dass dann ein jeder seine Leute und Untertanen und dazu sein berittenes Volk, so viel ein jeder für sich haben wird, angeben soll, damit er es weiter zu ordnen weiß. Die Landleute aber, die in den oberen Vierteln jenseits und diesseits der Donau ansässig sind, sollen mit ihrem berittenen Volk und ihren Untertanen nach Eggenburg kommen, zu Graf Johann von Schaumberg, Herrn Reinprecht von Wallsee und anderen Landleuten, die von oberhalb der Enns herab dorthin nach Eggenburg kommen werden; diese sollen dann ihr Volk und ihre Leute, so viel ein jeder haben wird, auch den Bevollmächtigten, die man dazu bestellen wird, schriftlich angeben, damit man davon Kenntnis habe und es weiter ordnen und aussenden könne.
  23. Ferner soll unser gnädiger Herr die Büchsen und anderes Kriegsgerät für den Kampf selbst bedenken und ordnen.

Wagenordnung des Deutschen Ordens vom 19. April 1433

Die Ordnung war die Beilage zu einem Brief, den der Hochmeister des Deutschen Ordens am 19. April 1433 aus der Marienburg an den Rat der Stadt Danzig sandte. Darin forderte er, dass Danzig nach der beigelegten Beschreibung dreißig gute beschlagene Kriegswagen ausrüste. Gegenüber Tomans Abdruck weicht im Original eine Lesart ab. Toman gibt an, der Wagen solle breiter sein „dann andere weyen“, also als die anderen Wagen. Das Danziger Original wie auch das erhaltene Konzept in Königsberg haben jedoch „denne unser wagen“, also breiter als unsere Wagen.

Übersetzungshinweise: Nach reiflicher Überlegung habe ich den Begriff „fuhrweyn“ als „Kriegswagen“ übersetzt. Der Beschreibung nach handelt es sich um einen robusten Wagen, etwas breiter als die übrigen.
Der Begriff „lotbuchse“ wurde bisher nur im Zusammenhang mit dem Deutschen Orden gefunden. Er dürfte eine Feuerwaffe bezeichnen, die Bleikugeln verschießt, ohne nähere Spezifikation. Sowohl lotbuschen, bei denen es sich um Handwaffen handelt, als auch lotbuchsen, die auf Lafetten montiert sind, werden vermischt. Hier habe ich das Äquivalent leichtes Geschütz gewählt, also ein kleines lafettiertes Geschütz, es könnte sich aber auch um eine Hakenbüchse handeln.
Der Begriff „warpen“ ist wahrscheinlich eine Abkürzung von „warpenweyn“, was im preußischen Deutsch einen Wagen zum Transport von Kriegsmaterial bezeichnet.

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková, Korrekturen von Daniel Burger.

 

  1. Zum ersten einen guten, starken, grossen fuhrweyn mit hohen raden, die beslagen sin, und dass der etwas weiter sei, dann andere weyen und darzu gute pferde, funfe oder sechse.
  2. Item zum weyen zehn manne und vier oder funf gute armbrost mit sin pfilen im köcher, und iderman einen guten schild.
  3. Item zum weyen vier gute lange lotbuchsen.
  4. Item zu itzlicher buchsen 4 pfund pulver und zwee schock gelote.
  5. Item zum weyen zwee schock pfeile.
  6. Item zum weyen zwee glevenien.
  7. Item zwee stark ketten, als die fuhrleute pflegen zu führen.
  8. Item zu zwenzig weyen eine buchse, die ein stein schiesst alls ein gut haupt.
  9. Item zum weyen eine haue, ein spaten und ein schufel.
  10. Item zum weyne unden ein brett zweier guter finger dicke, das da reichet an der breite eine spannen von der erden.
  11. Item itzlicher gebietiger soll mit seinen leuten und untersassen bestellen, dass man von zween oder drien warpen oder speiseweyen usrichte einen guten fuhrweyn, und dass die leute zusampen spannen und gute vier pferde darzu usrichten.
  1. Erstens einen guten, starken, großen Kriegswagen mit hohen Rädern, die beschlagen sind, und der etwas breiter sein soll als die anderen Wagen, dazu gute Pferde, fünf oder sechs.
  2. Zu jedem Wagen zehn Mann und vier oder fünf gute Armbrüste mit Bolzen im Köcher, und jeder Mann mit einem guten Schild.
  3. Zu jedem Wagen vier gute lange leichte Geschütze.
  4. Zu jedem Geschütz vier Pfund Pulver und zwei Schock Bleikugeln.
  5. Zu jedem Wagen zwei Schock Bolzen.
  6. Zu jedem Wagen zwei Gleven.
  7. Zwei starke Ketten, wie sie die Fuhrleute zu führen pflegen.
  8. Auf zwanzig Wagen ein Geschütz, das einen Stein von der Größe eines guten Kopfes verschießt.
  9. Zu jedem Wagen eine Haue, einen Spaten und eine Schaufel.
  10. Zu jedem Wagen unten ein Brett von zwei guten Fingern Dicke, das in der Breite eine Spanne vom Boden reicht.
  11. Jeder Gebietiger soll mit seinen Leuten und Untertanen dafür sorgen, dass aus zwei oder drei Vorrats- oder Proviantwagen ein guter Kriegswagen ausgerüstet wird und dass die Leute zusammenspannen und vier gute Pferde dafür bereitstellen.

Die sogenannte Frankfurter Wagenordnung von 1444

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková, Korrekturen von Daniel Burger.

Obwohl dieser Text traditionell als Frankfurter Wagenordnung bezeichnet wird, handelt es sich nicht um eine Ordnung der Stadt Frankfurt. Es ist ein eingelegter Zettel zu einem Rundschreiben des Pfalzgrafen Ludwig IV., den der römische König Friedrich III. zum obersten Reichshauptmann gegen die Armagnaken ernannt hatte. Das Rundschreiben erging am 13. Oktober 1444 in Heidelberg, und dieselbe Beilage erhielten auch andere Reichsstädte, darunter Köln, St. Gallen und Nördlingen. Frankfurt war nur einer der Empfänger.

 

Ouch haben wir fürgenommen und lüte bestallt mit der wagenburge dem volk zu widerstehn, und sollen tusent wagen, iglicher mit zwein starken knechten, die wohl gefahren können, und vier starken wagen- hengsten, wohl gemähnet und gestallt, mit leitern, zäunen, starken lüssen [leisten], halb mit leinem tuch gedeckt, und unden zwischen den zwein achsen an der langwide ein stark brett an ketten hangen, gestalt, dass man das anhenken und abthun möge, wann man will; und sollen je zween wagen ein ketten haben, die acht ellen lang sei, mit einem ring und einem hacken, dass man die an und abthün möge, wann man will; und sollen zu iglichen wagen zwo handbüchsen, und zu iglicher handbüchsen zum minsten sechzig bleiklötz, und zu zwein wagen ein kammerbüchs und darzu zum minsten dreissig stein, als gross als ein haupt ist, und zu iglichem wagen zween flegel, die beslagen und mit ketten angehenkt sind, zwoo gleen [gleven] und hacken daran, drei setztartschen von borten mit stecken hinden daran, ein schufel, ein haue und ein bickel gehören, und darumb so wollent uwer wagen also zustellen, und auch stein, pulver, blei und pfeil, so ihr meiste mögent mit uch bringen.
Dat. ut supra.

Und wir haben angeordnet und Leute mit der Wagenburg angeworben, um dem Feind zu widerstehen, und es sollen tausend Wagen sein, jeder mit zwei starken Knechten, die gut fahren können, und vier starken Zugpferden, gut gemähnt und wohlgestaltet, mit Leitern, Zäunen, verstärkten Leisten, halb mit Leinentuch bedeckt, und unten zwischen den beiden Achsen an der Langseite ein starkes Brett an Ketten hängend, so angebracht, dass man es anhängen und abnehmen kann, wann man will; und je zwei Wagen sollen eine Kette haben, acht Ellen lang, mit einem Ring und einem Haken, so dass man sie an- und abhängen kann, wann man will; und zu jedem Wagen zwei Handbüchsen, und zu jeder Handbüchse mindestens sechzig Bleikugeln, und zu je zwei Wagen eine Kammerbüchse und dazu mindestens dreißig Steine von der Größe eines Kopfes, und zu jedem Wagen zwei Flegel, die beschlagen und mit Ketten angehängt sind, zwei Gleven mit Haken daran, drei Setztartschen aus Brettern mit Stecken hinten dran, eine Schaufel, eine Haue und eine Spitzhacke; darum rüstet eure Wagen entsprechend aus und bringt auch Steine, Pulver, Blei und Bolzen mit, so viel ihr tragen könnt.

Nürnberger Wagenordnung von 1450

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.

Sie wurde in den Chroniken der deutschen Städte, Nürnberg, II, auf den Seiten 252 bis 254 gedruckt. Sie erwähnt den Feldzug nach Spalt, der im Juni 1450 endete.

 

Von dem zeug der wagenburg.
  1. Item darnach steht geschrieben, was man wägen und karren mitgenommen hat, die zu der wagenburg gehören, wenn man ausgezogen ist.
  2. Item man hat zu dem ersten mitgenommen 2 wagenpüchsen, die Widersteinin genannt, darzu 50 stein, die hat man geladen auf 3 wägen, und darmseil darzu; und an die zween püchsenwägen 16 pferd, und an ein jeden steinwagen 4 pferd.
  3. Item mer hat mitgenommen 3 wägen, darauf da lagen 3 püchsen mit einem kreuz, und auf jedlichem wagen 15 stein; an jedlichem wagen 4 pferd.
  4. Item mer hat mitgenommen 2 karrenpüchsen mit zweien kreuzen, an einem karren 3 pferd, und zu jedlicher püchsen 25 stein, die soll man besunder legen auf einen wagen und 3 pferd daran.
  5. Item mer hat mitgenommen 7 karrenpüchsen mit einem kreuz, und an ein jedlichem karren pferd, und zu jedlicher püchsen 25 stein, die soll man besunder legen auf ein wagen und 4 pferd daran.
  6. Item mer hat mitgeführt 2 schermpüchsen auf karren, zu jedli- chem karren 20 pleikugeln, gezeichnet mit zwei strolen, die kugeln in ihrem trüchlein; an jedem karren 3 pferd.
  7. Item mer 4 karren mit pleipüchsen, die schiessen pleikugeln als die taubeneier; an jedlichem karren 2 pferd.
  8. Item wer aber, dass man her reisen wollt mit brennen oder feld zu slahen, so hat man nit als viel zeugs genommen als vor; sunder der püchsen soll man dester minner mit nehmen, ob es an ein treffen gieng, als vor Spalt, aber der stein hat man am halbteil genug.
  9. Item zum ersten hat man mitgenommen 2 wägen mit pulver und hauspfeil und feuerpfeil und feuerkugeln, an einem wagen 4 pferd.
  10. Item ein wagen mit pafesen und daran 4 pferd.
  11. Item zween wagen mit leitern, lang und kurz, bei 7, und an eim wagen 4 pferd.
  12. Item zwei wägen mit mauerbanken, an einem wagen 4 pferd.
  13. Item man hat auch einem jedlichen geschrieben wagen geben ein ketten bei 1½ kloftern lang, ob man wollt ein wagenburg schliessen; und die ketten beschreib man, wenn man sie leiht, dass man sie wiss an ihm zu fordern.
  14. Item man hat auch einem jedlichen viertelmeister hie heim ge- sendt von der stadt zeug 25 spiess und 25 helmparten, dass sie die ihren hauptleuten antworteten oder liehen, ob man auszug, dass einer eim ein wehr liehe, der keine hätt oder gehaben möcht, als vor geschrieben ist.
  15. Item mer was bestellt zu einem jeden wagen ein grosse plahen, und wenn man auszohe, dass man die mitführet, ob sein not geschehe, dass man darein lüde.
  16. Item mer hat man bestellt zu jedem wagen, der an dem sold war, ein grosse lagelen; und wenn man auszohe, so musst sie der wagen- mann füllen mit wasser und auf den wagen legen, wann der wein was gar teuer; auch was bei einem jeden wagen ein haue und ein schaufel.
  17. Item dieselben wägen sammten sich am markt und den bott auf der Puchner und die aufdinger.
  18. Item mer hätt bestellt bretter, und wenn man auszoch, so mussten sie die bretter an die wägen hängen, und welcher sie nicht anhieng, dem gab man dieselben wochen kein sold.
Über die Ausrüstung der Wagenburg.
  1. Im Folgenden steht geschrieben, welche Wagen und Karren mitgenommen wurden, die zur Wagenburg gehören, als man auszog.
  2. Zunächst nahm man 2 Wagengeschütze mit, genannt Widersteinin, dazu 50 Steine, die auf drei Wagen geladen wurden, sowie Darmseil dazu; und für beide Geschützwagen 16 Pferde, und für jeden Steinwagen vier Pferde.
  3. Weiterhin nahm man drei Wagen mit, auf denen drei Geschütze mit einem Kreuz lagen, und auf jedem Wagen 15 Steine; für jeden Wagen 4 Pferde.
  4. Weiterhin nahm man zwei Karrengeschütze mit zwei Kreuzen mit, für jeden Karren 3 Pferde, und zu jedem Geschütz 25 Steine, die gesondert auf einen Wagen zu laden sind, mit 3 Pferden davor.
  5. Weiterhin nahm man sieben Karrengeschütze mit einem Kreuz mit, und für jeden Karren ein Pferd, und zu jedem Geschütz 25 Steine, die gesondert auf einen Wagen zu laden sind, mit 4 Pferden davor.
  6. Weiterhin wurden 2 Schirmgeschütze auf Karren mitgeführt, zu jedem Karren 20 Bleikugeln, mit zwei Streifen gekennzeichnet, die Kugeln in ihrem Kistchen; für jeden Karren drei Pferde.
  7. Weiterhin 4 Karren mit Bleigeschützen, die Bleikugeln in der Größe von Taubeneiern schießen; für jeden Karren zwei Pferde.
  8. Wenn man jedoch mit Brand oder Feldschlacht herziehen wollte, nahm man nicht so viel Ausrüstung mit wie zuvor; vielmehr sollte man weniger Geschütze mitnehmen, falls es zu einem Gefecht käme wie vor Spalt, doch an Steinen reicht die Hälfte aus.
  9. Zunächst nahm man zwei Wagen mit Pulver, Armbrustbolzen, Brandpfeilen und Feuerkugeln mit, für jeden Wagen vier Pferde.
  10. Einen Wagen mit Pavesen und vier Pferde dafür.
  11. Zwei Wagen mit Leitern, langen und kurzen, etwa 7 Stück, und für jeden Wagen vier Pferde.
  12. Zwei Wagen mit hölzernen Seitenbrettern, für jeden Wagen vier Pferde.
  13. Jedem eingetragenen Wagen wurde auch eine Kette von etwa 1½ Klaftern (ca. 2,6 m) Länge gegeben, falls man die Wagenburg schließen wollte; und die Ketten wurden beim Verleihen aufgezeichnet, damit man wusste, von wem sie zurückzufordern waren.
  14. Jedem Viertelmeister wurden auch von der Stadt 25 Spieße und 25 Hellebarden zugesandt, die sie ihren Hauptleuten aushändigen oder verleihen sollten, wenn man auszog, damit ein Mann einem anderen eine Waffe leihen konnte, der keine hatte oder keine beschaffen konnte, wie oben geschrieben steht.
  15. Weiterhin wurde für jeden Wagen eine große Plane bestellt, die beim Ausmarsch mitzuführen war, um bei Bedarf Güter darauf zu laden.
  16. Weiterhin wurde für jeden im Sold stehenden Wagen ein großes Fass bestellt; und beim Ausmarsch musste der Fuhrmann es mit Wasser füllen und auf den Wagen laden, da der Wein sehr teuer war; auch hatte jeder Wagen eine Haue und eine Schaufel.
  17. Dieselben Wagen versammelten sich auf dem Marktplatz und wurden vom Puchner und den Aufbietern aufgeboten.
  18. Weiterhin wurden Bretter bestellt, und beim Ausmarsch mussten sie die Bretter an die Wagen hängen, und wer sie nicht anhängte, erhielt in derselben Woche keinen Sold.

Instruktion des Markgrafen Albrecht vom 15. Mai 1475 zur Verteidigung der Wagenburg

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková

Die Instruktion stammt aus der Zeit, als das Reichsheer dem vom burgundischen Herzog Karl dem Kühnen belagerten Neuss zu Hilfe zog; Markgraf Albrecht Achilles gehörte zu seinen führenden Befehlshabern. Der Text auf dieser Seite folgt Toman, der ihn von Joseph Würdinger übernahm. Würdinger datierte die Instruktion unter Berufung auf das Nürnberger Archiv auf den 15. Mai 1475 und gibt sie nicht im ursprünglichen Wortlaut wieder, sondern in einer Nacherzählung im Deutsch des 19. Jahrhunderts. Den ursprünglichen Wortlaut desselben Befehls veröffentlichte Felix Priebatsch unter den Schriftstücken zum Kriegsrat vom 25. April 1475 nach einer Abschrift im Straßburger Stadtarchiv. Markgraf Albrecht wird darin in der dritten Person genannt, als Wagenburgmeister werden Lutz Schott und Köckeritz angeführt, und der Befehl rechnet auch mit Beschuss aus der Stadt Zons am Rhein.

 

  1. Man soll Graben und Bollwerk um die Wagenburg bessern, Büchsen und andere Geschoss an die vier Seiten vertheilen, die Pferde aus der äusseren Zeile entfernen.
  2. Zu jedem Wagen sechs Mann zu Fuss bestellen, von dem reisigen Zeug soll ein Viertheil vor den Wagen bleiben, die übrigen zur Vertheilung in die Wagenburg geschickt werden.
  3. An jegliches der zwei Thore kommen 1000 Mann Fussvolk mit einigen Reitern. An jedes äussere Eck der Wagenburg 500 Fussknecht, die da auf beiden Seiten, wo es Not wird, zur Wehre sind bis auf das andere Eck, das gegen sie herauf dient.
  4. Zwei tausend sollen mitten auf dem Platz in der Wagenburg mit den andern Haufen bleiben, und von da aus, wo es Not thut, zu Hilfe eilen.
  5. Die Wartleut sollen sich mit dem Feind in kein Scharmützel einlassen.
  6. Hat ein Viertheil der Büchsen- und Armbrustschützen abge- schossen, soll das andere warten, bis das erste wieder geladen, oder die Armst gespannt hat.
  7. Der Obersthauptmann und die ihm zugegebenen vier Hauptleut sollen mit dem frühesten herumreiten, und wo es Not thut, die Leute zur Wehr bringen.
  8. (Zur Verfolgung des abgetriebenen Feindes werden besondere Abtheilungen bestimmt.)
  1. Es ist notwendig, den Graben und die Befestigung (Bastion) um die Wagenburg zu verbessern; Kanonen und andere Geschosse auf die vier Seiten zu verteilen und die Pferde aus der äußeren Reihe zu entfernen.
  2. Jedem Wagen sind sechs Mann zu Fuß zuzuweisen; ein Viertel der Reiterei soll vor den Wagen verbleiben, der Rest soll zur Verteilung in die Wagenburg geschickt werden.
  3. An jedes der beiden Tore sollen 1.000 Fußsoldaten mit einigen Reitern treten. An jede äußere Ecke der Wagenburg 500 Fußknechte, die auf beiden Seiten zur Verteidigung bereitstehen sollen, wo es nötig ist, bis hin zur gegenüberliegenden Ecke.
  4. Zweitausend sollen mit den übrigen Truppen in der Mitte des Platzes innerhalb der Wagenburg verbleiben und von dort dorthin eilen, wo Hilfe benötigt wird.
  5. Die Wachen sollen sich auf kein Scharmützel mit dem Feind einlassen.
  6. Wenn ein Viertel der Büchsen- und Armbrustschützen geschossen hat, soll das andere Viertel warten, bis das erste nachgeladen oder die Armbrust neu gespannt hat.
  7. Der Oberbefehlshaber und die ihm zugewiesenen vier Hauptleute sollen bei nächster Gelegenheit herumreiten und, wo es nötig ist, die Mannschaft zur Verteidigung bringen.
  8. (Besondere Abteilungen werden für die Verfolgung des zurückgeschlagenen Feindes bestimmt.)

Instruktion des Markgrafen Albrecht von 1477 zur Wagenaufstellung

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková

Der Text stammt aus den sogenannten Praeparatoria, den Weisungen des Kurfürsten Albrecht Achilles von Brandenburg für die Aufstellung und den Dienst eines Heeres, das 1477 für den Krieg gegen Herzog Hans von Sagan bestimmt war. Sie sind im Preußischen Geheimen Staatsarchiv in Berlin überliefert und wurden 1884 vom Großen Generalstab vollständig herausgegeben; Toman druckte daraus nur eine Auswahl ab. Der Abschnitt Ordenung eines heerzoges ist von anderer Hand geschrieben. Die Herausgeber vermuten, dass es sich um Anweisungen handelt, die auf Befehl des Kurfürsten entworfen wurden, seine Billigung fanden und dann dem übrigen Text beigefügt wurden.

Übersetzungshinweise: Im Deutschen wird der Begriff Wagenberg für die Wagenburg verwendet, was eher der Übersetzung Wagenschloss entspricht. Wenn im Text von der Wagenburg die Rede ist, bezieht sich dies auf alle Wagen insgesamt, unabhängig davon, ob die Wagenburg im böhmischen Sinne errichtet wurde oder ob sich die Wagen in Bewegung befinden, wie im folgenden Text erörtert wird.

 

  1. Zu der macht des heerzugs muss man haben tausend wagen
  2. Item IIm dort in, ausserhalb der frunt ...
  3. Item zu den tausent wagen sollen zu iglichen wagen X mann geordnet werden, das macht: X tausend mann, nemlich tausend wagenknecht, tausend schäufler, die da graben zu befestigung und notdurft des heers und gewinnung der sloss, und VIIIm guter gerüster drabanten; das ist die austeilung der zehner, die zu einem jeden wagen gehören, die bleiben halb bei den wagen, und halbe uf den platz.
  4. Item ein iglicher wagen muss haben zwei schaufel, einen bickel, ein beiel und ein hauen.
  5. Item zwu zaun gegen einander, und darüber ein höbelen (häub- lein) uf das geringst mit einer groben leinwand uberdeckt.
  6. Item under den tausent wagen mussen IVc wagen sein, die zu der äussersten zeil, die man beschliessen muss, dienen; der jeder muss haben ein britt, das man of der äusseren seiten anhenkt zu notdurft der wagenburg, das zuoberst an den leiterbaum gehenkt werden und herabreichen soll bis zu halbem rad, und unden an dem wagen zwuschen den rädern ein angehangen britt. Es mussen auch dieselben IIIIc wagen haben: ketten, damit man sie zusammen schleusset. Und die andern VIc wagen sollen haben seil, damit man sie sperret als ander wagen, und mussen alle sein nach dem muster, das wir zu Berlin gelassen haben...
Ordenung eines heerzoges.

Item es zeihet (ziehet) E. G. mit einer grossen wagenborg, und sunderlich wenn die wagenborg im zoge ist, so bestelle E. G. die warte gar wohl und vorn, hinder und vordern wagenborg, und blibt mit allem volk in der mitte neben der wagenborg, ab sie hindern oder vorn angegriffen worden, dass man kan zu holfe kommen. Ein wagenborg kann nicht an allen orten ubern wasser, graben, thale, berge und holz in ihren IV zeilen, wie sich das geboret, gehen; und also sic IIzeilicht gehet, mussen sie sich gar lang erstrecken, daromb kann man zu zeiten hinden oder vorn ein rad abgehen, sunderlich als ich gehort, E. F. G. habe uber tausend heerwagen, ane (ohne) futterwagen, nechstmals im felde gehabt.

  1. Für die Stärke des Feldzuges muss man tausend Wagen haben...
  2. Ferner 2000 darin, außerhalb der Front...
  3. Zu den tausend Wagen sollen jedem Wagen X Mann zugewiesen werden, das ergibt X tausend Mann, nämlich tausend Wagenknechte, tausend Schaufler, die für die Befestigung und die Bedürfnisse des Heeres sowie die Eroberung von Burgen graben, und 8000 gut gerüstete Trabanten; dies ist die Einteilung in Zehnergruppen, die zu jedem Wagen gehören, wobei die Hälfte beim Wagen und die andere Hälfte auf dem Platz verbleibt.
  4. Jeder Wagen muss zwei Schaufeln, eine Spitzhacke, ein Beil und eine Haue haben.
  5. Zwei einander gegenüberstehende Zäune und darüber ein Verdeck, mindestens mit grobem Leinentuch bedeckt.
  6. Unter den tausend Wagen müssen 400 Wagen sein, die für die äußerste Reihe bestimmt sind, die geschlossen werden muss; jeder muss ein Brett haben, das an der Außenseite für die Bedürfnisse der Wagenburg aufgehängt wird, das ganz oben am Leiterbaum befestigt werden und bis zur halben Radhöhe herabreichen soll, und unten am Wagen zwischen den Rädern ein angehängtes Brett. Diese selben 400 Wagen müssen auch Ketten haben, um sie zusammenzuschließen. Und die anderen 600 Wagen sollen Seile haben, um sie wie die übrigen Wagen zu sperren, und alle müssen nach dem Muster gefertigt sein, das wir in Berlin hinterlassen haben...
Ordnung des Feldzuges

Eure Gnaden ziehen mit einer großen Wagenburg, und besonders wenn die Wagenburg auf dem Marsch ist, soll Eure Gnaden die Wache vorne, hinten und vor der Wagenburg sehr gut anordnen und mit dem gesamten Volk in der Mitte neben der Wagenburg verbleiben, damit man zu Hilfe kommen kann, falls sie von hinten oder vorne angegriffen werden. Eine Wagenburg kann nicht an allen Orten über Wasser, Gräben, Täler, Berge und Wälder in ihren IV Reihen, wie es sich gehört, fahren; und wenn sie in zwei Reihen fährt, muss sie sich sehr lang erstrecken, deshalb kann manchmal hinten oder vorne ein Rad abgehen, besonders wie ich gehört habe, dass Eure Fürstliche Gnaden beim letzten Mal über tausend Heerwagen im Feld gehabt hat, ohne die Futterwagen mitzuzählen.

Militärordnung des Markgrafen Albrecht von 1478

Die Ordnung ist in einem Kodex des kurmärkischen Lehnsarchivs überliefert, der Aufzeichnungen aus dem Krieg enthält, den Kurfürst Albrecht Achilles von Brandenburg 1478–1479 gegen Pommern führte. Erstmals abgedruckt hat sie Raumer 1830 im Allgemeinen Archiv für die Geschichtskunde des Preußischen Staates. In dieser Edition ist die Ordnung undatiert und steht erst nach einem Anschlag des Aufgebots von Ostern 1479. Das Jahr 1478 hat ihr Max Jähns zugewiesen.

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.

 

  1. Item bei Leib und Gut soll niemand keinen Freund beschädigen oder berauben und keinerlei Unfug treiben mit denen, die im (dem) Heere zuführen. Welcher darüber thut, der soll gestraft werden ohne Gnad mit dem Schwert, als Raubes Recht ist.
  2. Item alle, die Rumor anheben, die sollen gestraft werden nach Erkenntnis meines gnädigen Herrn und seiner Gnaden Räthe, die sein Gnaden ungefährlich zu ihm nimmt, und ein jeder nach seiner Gebühr.
  3. Item wo sich aber Rumor begeben, das doch nicht sein soll nach Verliesung der Strafe vor angezeigt, so soll niemand bei Verliesung des Leibs dem andern zulaufen, ausserhalb der, die daran geordnet sind, die sollen scheiden und darin handeln nach Gebühr bis an meinen gnädigen Herrn und Hauptleute. Denn wenn das sollt sein, dass jedermann zulief, so erschlügen wir alle cinander; sonst ist es leicht zu steuern; und man soll niemand darin ansehen, Freundschaft oder einigerlei Verwandnis dem andern, sondern einen gemeinen Nutzen darin suchen, zu Nutz meinem gnädigen Herrn, der Herrschaft und dem Heer. Und wer sich der Strafung enthielt (weigert), soll männiglich den Hilfe thun, die dazu beschieden sind, dass die strafen mögen und Ordnung halten.
  4. Item wer da stiehlt, der soll ohne Gnade gestraft werden mit dem Strang.
  5. Item wer den Freunden nehme, der soll ohne Gnade gestraft werden nach Erkenntnis meines gnädigen Herrn oder seiner Gnaden Haupt- leute nach Gestalt der Sachen.
  6. Item es soll niemand futtern, dann wie es alle Nacht beruft wird auch nicht ausschlagen (ausziehen) ohne (in) Geschäft meines gnädigen Herrn oder des Hauptmanns. Welcher darüber thut, dem will man für keinen Schaden stehen, ob man was verlöre.
  7. Item dass niemand keine Grube im Heere graben soll, dadurch die Leute am Reiten und Gehen verhindert würden.
  8. Item dass man still sei im Heere.
  9. Item so man futtern will, soll jedermann auf das Fähnlein und Wagen warten und alles nach dem Fähnlein reiten, fahren und gehen; und sollen futtern, da man sie hinzeigt, bei einander, unzertrennt; and ob sie an einem Ende nicht alle zu futtern fänden, so soll doch keiner heim- fahren, reiten oder gehen, sie haben denn alle gefuttert, und ferner mit einander fahren, wo man Futterung findet; und sollen dann, so sie alle gefuttert haben, in der Ordnung wieder heim ziehen, als sie ausgezogen sind. Und soll der Nicolastkan (Nikolassken) mit den Wagen und Tra- banten, so viele man deren schafft, mitziehen.
  10. Item der Futterhauptmann, dem wird man alle Wege zuordnen, davon er die Feld bestellt und die warten, das Volk zu bewahren.
  11. Item wo man futtern will, da soll man alle Wege voraus das besichtigen lassen.
  12. Item alle Morgen, es sei in Städten oder im Feld, soll man ausschicken Knechte, den zu verwahren ist, die da besichtigen alle Ding, ehe man auszieht zu futtern oder anderes, und nach ihnen wieder zu- sperren, bis sie wieder kommen.
  13. Item dass man Ordnung mache und das Heer theile in 8 Theile, dass alle Tage der Theile eines das Heer Tag und Nacht bewahre in Fut- terung und wo es Not ist. Derselbigen Theile einen lege man zu den Büchsen, damit kommt es in 8 Tagen wieder an einen.
  14. Item wo man Buchsen wird legen, dass man dazu lege tausend, darunter 200 Reisiger mit Wagenknechten und allem, die sich vergraben bei den Büchsen, damit die Büchsen allweg bewahrt sind und man nicht alle Tage ab darf wechseln.
  15. Item dass niemand jage aus dem Heer oder aus den Städten, sondern wenn man auftrummet (trompetet), dass jedermann auf den Platz zu Haufen rücke, es sei in dem Heer oder in den Städten, wie jeder ge- ordnet sei, so lang, dass die Hauptleute das Ding besichtigen lassen und zu Rathe werden, wie man thun will; dass man auch dann heem (heimlich) Geschäft handle. durft.
  16. Item zu bestellen die Scharwächter Tag und Nacht nach Nothdurft.
  17. Item zu ordnen über jegliche Zeile einen Hauptmann, der alle Nacht wisse, was sich seine Zeil mindert oder mehrt, oder wer Fremdes darin käme, das den Hauptleuten wisse zu entdecken.
  18. Item Viertelmeister zu setzen im Heer in den äusseren Zeil, in jeglichem Viertel zwei, auf dass man wisse allwege Tag und Nacht, dass die Wagenburg bewahrt sei.
  19. Item alle Nacht je über 10 Wagen bei der Nacht ein klein Feuer zu machen, einen Steinwurf von der Wagenburg.
  1. Niemand soll einem Freund an Leib oder Gut schaden, ihn berauben noch irgendeinen Unfug treiben mit denen, die dem Heere zugeführt werden. Wer dagegen handelt, soll ohne Gnade mit dem Schwert bestraft werden, wie es das Raubrecht vorschreibt.
  2. Alle, die Unruhe stiften, sollen nach dem Ermessen meines gnädigen Herrn und seiner Gnaden Räte bestraft werden, die seine Gnaden sicher zu sich nimmt, und ein jeder nach seinem Verdienst.
  3. Wo Unruhe entsteht, was nach der Verkündung der vorgenannten Strafe nicht geschehen soll, soll niemand bei Strafe des Leibes dem anderen zu Hilfe eilen, außer den dafür Bestimmten, die schlichten und nach der Anweisung meines gnädigen Herrn und der Hauptleute handeln sollen. Denn wenn jedermann zu Hilfe liefe, erschlügen wir einander; sonst ist es leicht zu steuern. Niemand soll darin auf Freundschaft oder irgendeine Verwandtschaft mit dem anderen achten, sondern den gemeinen Nutzen suchen, zum Vorteil meines gnädigen Herrn, der Herrschaft und des Heeres. Und wer sich der Bestrafung widersetzt, dem sollen alle Bestimmten mannhaft beistehen, damit sie strafen und die Ordnung aufrechterhalten können.
  4. Wer stiehlt, soll ohne Gnade mit dem Strang bestraft werden.
  5. Wer Freunden etwas nimmt, soll ohne Gnade nach dem Ermessen meines gnädigen Herrn oder seiner Gnaden Hauptleute bestraft werden, je nach Sachlage.
  6. Niemand soll fouragieren außer wie es allnächtlich angeordnet wird, noch ausrücken ohne Auftrag meines gnädigen Herrn oder des Hauptmanns. Wer dagegen handelt, für dessen Schaden wird nicht eingestanden.
  7. Niemand soll im Heerlager eine Grube graben, die das Reiten und Gehen behindern würde.
  8. Es soll Ruhe im Heerlager herrschen.
  9. Wenn fouragiert wird, soll jedermann auf das Fähnlein und den Wagen warten und alles nach dem Fähnlein reiten, fahren und gehen; und sie sollen dort fouragieren, wohin man sie weist, beisammen und ungetrennt; und wenn sie an einem Ort nicht alle Fourage finden, soll doch keiner heimfahren, reiten oder gehen, bis alle fouragiert haben, und dann gemeinsam weiterfahren, wo sich Fourage findet; und wenn alle fouragiert haben, sollen sie in derselben Ordnung heimziehen, wie sie ausgezogen sind. Und Nikolassken soll mit den Wagen und Trabanten mitziehen, so viele man deren aufbieten kann.
  10. Dem Fourage-Hauptmann werden alle Wege zugewiesen, von denen aus er das Feld bestellt und die Wachen einteilt, um das Volk zu bewahren.
  11. Wo man fouragieren will, sollen stets zuvor alle Wege erkundet werden.
  12. Jeden Morgen, ob in Städten oder im Feld, sollen Knechte ausgesandt werden, die alles erkunden, ehe man zum Fouragieren oder zu anderem auszieht, und nach ihnen soll wieder verschlossen werden, bis sie zurückkehren.
  13. Es soll Ordnung geschaffen und das Heer in acht Teile geteilt werden, sodass jeden Tag einer dieser Teile das Heer Tag und Nacht beim Fouragieren und wo immer nötig bewacht. Einen dieser Teile stelle man zu den Geschützen, sodass die Pflicht in acht Tagen wieder auf jeden kommt.
  14. Wo Geschütze aufgestellt werden, sollen tausend Mann dazugestellt werden, darunter 200 Reisige mit Wagenknechten und allem, die sich bei den Geschützen eingraben, damit die Geschütze stets bewacht sind und nicht täglich gewechselt werden muss.
  15. Niemand soll aus dem Heer oder aus den Städten jagen, sondern wenn die Trompete ertönt, soll jedermann auf den Sammelplatz rücken, ob im Heer oder in den Städten, wie es einem jeden zugewiesen ist, so lange, bis die Hauptleute die Lage erkunden lassen und beraten, was zu tun ist; und man mag dann auch geheime Angelegenheiten behandeln.
  16. Scharwächter sollen Tag und Nacht nach Bedarf aufgestellt werden.
  17. Über jede Reihe soll ein Hauptmann bestellt werden, der jede Nacht weiß, ob seine Reihe an Stärke zu- oder abgenommen hat oder ob ein Fremder eingedrungen ist, um dies den Hauptleuten zu melden.
  18. Viertelmeister sollen in den äußeren Reihen des Heeres aufgestellt werden, zwei in jedem Viertel, damit stets Tag und Nacht bekannt ist, dass die Wagenburg bewacht wird.
  19. Jede Nacht soll bei je zehn Wagen ein kleines Feuer unterhalten werden, einen Steinwurf von der Wagenburg entfernt.

Die sogenannte Wagenordnung Philipps von Seldeneck, Ende des 15. Jahrhunderts

Diese Wagenordnung ist in einem Kodex überliefert, den der fränkische Adlige Philipp von Seldeneck anlegen ließ. Die Handschrift wird heute in der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe (früher Großherzogliche Bibliothek) unter der Signatur Cod. Durlach 18 aufbewahrt und ist vollständig digitalisiert. Sie enthält eine deutsche Übersetzung des Vegetius und danach auf den Blättern 78r–87r die Ordnung und geschick der wagenburg mit 76 Paragraphen. Auf Blatt 87r schließt sich ein Nachtrag von 7 Paragraphen an, Wie du mit wenig wägen ein wagenburg machen sollt, der für kleinere Verhältnisse bestimmt ist. Auf weiteren Blättern wurden verschiedene Abhandlungen über die Heeresaufstellung und das Militärwesen im Allgemeinen eingetragen, die für Seldenecks Söhne bestimmt waren. Aus Anmerkungen auf den Blättern 111b und 115b geht hervor, dass der Schreiber sie als alter Mann verfasste, der sich an die Kriege in Böhmen, Polen und Preußen als Ereignisse seiner Jugend erinnerte. Toman nahm an, dass diese Einträge und der Nachtrag zur Wagenordnung von Seldenecks eigener Hand stammen. Die neuere Beschreibung der Handschrift schreibt die Ordnung und den Nachtrag jedoch einem einzigen Schreiber zu und die späteren Einträge nach Kurt Neubauer Seldenecks Sohn Hans. Auch die Datierung weicht ab: Max Jähns setzte die Einträge spätestens in das Jahr 1480, Neubauer datiert die Handschrift auf 1480–1493, und das Wasserzeichen des Papiers weist auf das letzte Viertel des 15. Jahrhunderts. Jähns bezweifelte zudem, dass Seldeneck die Wagenordnung selbst verfasst hat, und hielt sie eher für überliefertes Gut. Diese Ordnung ist besonders bedeutsam, weil sie weitgehend die Art und Weise des Manövrierens mit Wagen und die Wagenaufstellung sowohl auf dem Marsch als auch in der Schlacht erläutert. Leider sind ihre Erklärungen bisweilen unverständlich.

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.

 

Zu merken notdurft, ordnung und geschick der wagenburg in ein feld zu den feinden und von den feinden.
Zum ersten.

  1. It. ein gut wagenburgmeister, dem man getrauen möge und der wiss ime anfang und alle zugehorung zu geben und das zu sagen, und wess auch antwort um die frage der wagenburg, was die wagenburg innen halt, entscheid zu geben.
    Wie die reiswägen geschickt sollen sein.
  2. It. ein jeglicher reiswagen zu der wagenburg geschickt mit ketten.
  3. It. zu jeglichem reiswagen gehorn drei redlich knecht zuvorderst, dass der ein kunn wohl fahren, und die zween sollen wohl gerüst sein mit ihren wehren und mit ihren dartschen uf den seiten, die allwegen uf den wagen warten und helfen futtern.
  4. It. ein jeglicher wagen soll haben zwue schaufeln und zwue hauen, und zween harken oder pickeln, und zwei multerlein, und etlich ubrig seile, auch ein oder zween ubrig sättel, die zugericht sein mit gurteu und stegeraf.
  5. It. es soll auch ein jeglicher wagen haben ein gut eimerich fäss- lein, das wohl gebundt sei und wasser halten möge.
  6. It. ein jegliche wagenburg soll (haben) sechszehn grosser fähnlen, die zwue farb haben, rot und weiss, der sichtbarlichkeit willen.
  7. It. darzu vier grosser fähnleiu bedarf der wagenburgmeister, die vier farb haben; an das eine gemalt sei hauptbuchsen, an das ander arm- brust, an das dritt helmbart und an das viert spiess, damit man dem volk unterrichtung geben möge.
  8. It. mehr gehort darzu, dass der wagenburgmeister hab ein red- lichen hauptmann bei ihme, mit dem er uber die wagenburg und der not- durft schaffen moge.
  9. It. mehr muss ein wagenburgmeister haben einen gezimmerten galgen und den henker darzu; das soll man alles führn auf ein wagen mit der wagenburg.
  10. It. es soll auch an dem galgen hangen ein schwert, ein kolb, ein strick, ein beil und ein besen.
    Nun merk die ausweisung der genannten stuck am galgen.
  11. Item zum ersten, wer raubt, den soll man mit dem schwert richten.
  12. It. wer da stiehlt in dem heer, soll man an den galgen henken.
  13. It. wer im heer aufruhr macht mit schlagen oder anderen an des marschalks oder der hauptleut wissen und willen, den soll man mit dem beil umb cin hand strafen und ihme die abhauen.
  14. It. wer lügen aufbringt von den feinden, den soll man strafen mit dem besen oder nach ungenaden mit dem kolben durch die zeil oder gassen der wagenburg.
  15. It. vierundzwanzig geschickter und redlicher knecht sollen in- sonder auf den wagenburgmeister warten; der soll ihn unterrichtung gehen, die zeil der wagenburg zu führen.
  16. It. es soll auch zehen wägen ein antreiber haben.
  17. It. die führer der wagenburg sollen verständig und keck sein, und die weg des landes, die ebenen, berg und thale wissen haben.
  18. It. ein summ kammerbuchsen, die mit der wagenburg gehn und stein schiessen als gross als passkugel.
  19. It. ein summ buchsen, die blei schiessen als gross als die eier.
  20. It. aber mehr buchsen, die man nennt wagenbuchsen, der eine sechs zentner schwer sei.
  21. It. von solchen buchsen soll man ordnen zu den rennwägen: die hackenbuchsen mit zweien grossen buchsen und mit zweien klein buchsen, als sie vor genannt sein.
  22. It. zu diesem geschoss allen soll buchsenmeister, die domit schiessen können, und was notdurft zu den buchsen gehoren, das soll alles darzu gemacht werden und mit den buchsen führen.
  23. It. es soll auch darzu etlich hundert stabschlingen gemacht und geordnent werden, damit man stein werf, das ist zum sturm, auch ime schlagen wider ross und mann, fast gut.
    Brücken.
  24. It. vier brücken gemacht mit balken oder tramen und mit brittern dass je ein wagen ein brücken tragen möge, wo es nöt geschehe, dass man damit die zeil der wagen über graben oder moose geführen möge.
  25. It. etlich hundert beschlagener mit zacken und ringen flegl oder drischl genannt, die dienen zu dem schlagen.
  26. It. auch etlich hundert aalspiess, die dienen zu dem sturm in die wagenburg.
    Wie man sich schicken soll mit der wagenburg über graben und über moose mit derm [denen?] brucken, die vorgeschrieben sein.
  27. It. die vordersten wägen soll die brucken tragen, und so es not würd, so legt man solch brucken dar, und so das heer überkommt, so legt man die brucken wieder auf ihre wägen, und dieselben wägen sollen wieder hiefür an ihr ersten stätt, ob ihr wieder not würd, sein.
  28. It. der wagenburgmeister soll mit etlichen, die uf ihn warten, die moos und die gräben, vor che das heer darzu kommt, begehen und wohl ersuchen, wo die an dem engsten und am besten überzufahren wär; und ob er bei dem moos und graben holz findt, oder ehe er darzu käme, durch holz zuge, das soll er alles sammen bei zeit besehen, und sich darzu schicken, dass er wellen oder buschel machen lass, der jegliche mit dreien wieden gebundt sei, und in die graben und auf das moos legen lassen, damit den weg machen, dass die wagen und zeug darüber kommen mogen; ob aber die büsche zu weit von dem graben wären, so leg uf jeglichen wagen zwue, drei oder vier wellen, also gebundt, bis zu den graben oder moos führen.
    Nun merk, wie man die wagenburg, so das heer an ein hohe gebirg gedrungen würdt von den feinden, und nit von den bergen kommen mogt, über das gebirg zu bringen sei.
  29. It. so soll der wagenburgmeister das fussvolk theilen und einem jeden wagen zehn oder zwanzig zugeben, und jeglicher seinen theil hinauf auf den berg bringen und wieder an den wagen antworten und machen.
  30. It. desgleichen so soll man die ross in aftersilen fassen, und bei den ersten auf die seiten dem ross zween oder drei zugeben, und auch bei dem kopf helfen, das pferd schalten oder ziehen, und das solchs gar heimlich an geschrei auf das stillst zugehe und geschche bei nacht, dass die feind nit wissen, was man thue oder handel.
  31. It. der wagenburgmeister soll die äusseren zeil der wägen, so gegen den feind ist, zum ersten abräumen lassen, und das gut, das so die- selben zeilwägen geben, ob das verloren sei, das muss man wägen, und bei derselben zeil herein in der wagenburg soll der wagenburgmeister ein verlorne rott volks schicken, dass dieselben in derselbigen zeil viel dampfs und rauchs machen mit feuchtem stroh oder heu, oder anders, was das mag gesein, damit man die feind mocht blenden, aber nichtdesterminder dabei die wart bestellen, ob die feind etwas wollten fürnehmen, das man des mocht innen werden.
  32. It. dasselbig volk und gesellen und das ander volk alles die nacht wachen und die ganze nacht zimmern, hauen, arbeten und klopfen, also wollt man den feind da beuten; mit dem geht die wagenburg und das volk dazwischen auf den berg; und so man auf den berg kommt, so mag man dann wohl aufblasen, ob man will. Dies ist das geschick der wagenburg über die berg.
  33. It. nun merk, wie man die langen spiess mit den hacken an dem sturm des vorigen heimlichen brauchen soll.
  34. It. nun merk die wagenburg, so du die vergraben willt, so mach den graben drei schritt weit hintan von den rädern der wagen.
  35. It. darzu vergiss des heimlichen grabens nit, der offentlich nit zu nennen ist.
    Der wagenburgmeister soll erkennen, was zu der wagenburg und dem läger gehöre.
  36. It. holz, wasser und fütterung zu finden, steht der wagenburg und dem volk darinne zu; darnach soll der wagenburgmeister die wagenburg legen, und ob es sein not ist, alle nacht darumb fürschlagen.
  37. It. der wagenburgmeister soll selber alle läger, darzu die weg, auch berg und thale bei tag und nacht suchen, und niemand anders dann ihme selbst darumb getrauen.
    So man ein wagenburg zu machen anheben und ordnen will.
  38. It. so soll der wagenburgmeister das volk überschlahen zu ross und zu fuss, und darauf, wie viel er wagen haben soll, darzu sein summ machen und anslaben, was man dessen notdürftig ist und am feld darzu haben muss.
  39. It. so der wagenburgmeister die wägen zählt und ein theilung damit macht nach fülle des volks zu ross und zu fuss, wie es darzu not- dürftig ist:
  40. It. so müssen zwölf tausend*) fussknecht ungefährlich sechst- halb hundert wägen haben.
  41. It. zu drei tausend pferden muss man haben drei hundert wagen.
  42. It. zu den obgemelten summ volks macht neunthalb hundert wägen, die man haben muss zu ihr notdurft.
  43. It. aus der summ magst du theilung nehmen.
  44. It. die mittelsten zwue zeil, darauf der platz soll werden, die soll haben hundert wägen, und an jeder zeil fünfzig wägen.
  45. It. die nächsten zwue zeil darnach uf beiden seiten sollen auch haben hundert wägen.
  46. It. darnach die äussersten zwue zeil sollen haben drei hundert wägen, und die drei hundert wägen soll man strecken in das feld, die sechs zeil hinuber das feld, als man reisen will.*)
  47. It. ob man dann daraus wollt machen acht zeil, so brich mitten die äusser zeil uf beiden seiten eine ab, und führ sie herfür zu der vor- dersten banner, so werden der zeil acht, so sie alle gleich fahren; und ob man mehr zeil wollt machen, so thue imme, wie vor geschrieben steht.
    So man von haus aus kommt zu dem nachtläger.
  48. It. so soll man halten uf der weide und äussersten zeil wieder machen am läger mit der wagenburg, und dass die nit gar scheibelicht sei, sunder gestreckt nach der länge, und dass es hab ein gevierte gestalt und einen weiten, geraumen platz.
  49. It. so man in das läger gefahren ist, und etlich wägen über- blieben sein, so treih die zeil der wägen hart zusammen oder zu hauf, so kommen die übrigen wägen auch hinan; ob aber etlich wägen zu wenig wäre an den zeilen, so streck die wägen hinter sich, so wird die zeil ganz.
  50. It. so in den gassen nit thore sein, da sollen hinten und vornen aus jeglicher seiten drei wagen mit allen den, so zu den wagen gehören, stehen bleiben, und dieselben sollen darauf warten, das man ihnen über die läng die gassen nicht angewinne.
  51. It. es soll alle nacht ein jeglicher zeilführer für des obersten hauptmanns gezelt kommen, und soll die losung und auch, was man des morgens thun woll, ihm zu sagen fordern und das hören, und deshalb, soviel ihme gebühret, seiner zeil verkunden.
  52. It. ob man muss wägen haben und die nach speis oder ander notdurft schicken, dieselben wagen sollt du von allen zeilen von jeglicher ein theil nehmen, und dieselbigen lücken, da du die wägen ausgenommen hast, mach wieder zu und ganz. Und also ruck dieselbigen zeilen hinter sich und für sich, also machst du's wieder ganz; und so dann die wägen wieder kommen, so ruck dieselben zeil, dahin sie gehoren, wieder, wie vor- geschrieben steht, so kommen auch dieselbigen wägen wieder an ihren ort.
  53. It. mitten in dem platz soll der fürst liegen, und auf der rechten seiten sollen liegen des fürsten kammerer, und soll niemands anders uf dem platz liegen, dann der fürst mit seinen zugehorungen, rossen, hütten, gezelten, kanzleien, küchen, kirchen, kellern, und sunst anders niemands, dann von sein genad zu ihme auf den platz haben wollt.
  54. It. an der nächsten zeil an dem ring uf beden seiten solln liegen die grafen, freien, ritter und edeln.
  55. It. an den äussersten zween zeilen solln liegen die gemeinen guten leut von der landschaft.
  56. It. die besten von den städten solln liegen an den vier orten bei den thorn, dieselben sollen der thor hüten und der merken.
  57. It. der markt vor der wagenburg thor, darauf man wein und brot feil haben soll, die sollen zu den zweien seiten hinden an der wagen- burg liegen.
  58. It. man soll auch haben einen heerschreier, der do verkundt geleit und der wagenburg freiung und anders, das dem heer not ist.
  59. It. die buchsen uf den wägen und karren, auch das pulver, blei und ander gezeug, so zu der wagenburg gehort, darzu soll man einen besundern hauptmann geben, derselbig hauptmann soll des tags vor den wagen liegen, beschlossen in einem sundern haus.
    So man aus dem läger will fahren.
  60. It. wie viel zeil liegen, also führ man sie hinaus die vordersten, wägen, und die in der krumb liegen, dieselben sollen sich strecken für- derlin, das ist uf rechten seiten; und uf der linken seiten zwuterhinaus, so vor die zeil gestreckt werden mag. Alsdaun so soll er halten bis so lang, dass die ander zeil mit dem banner herfür kommen und vornen gleich stehen.
    Also hat man die ordnung über land und dass jedermann wiss, wie er sich halten soll nach der rechten ordenung, so hör und hab acht.
  61. Item zu der zeit, so man das erstmal ime heer aufbläst, so soll jeglicher sein ross tränken und futtern; und so man zum andermal bläst so soll jedermann anspannen; und so man zum drittenmal bläst, so soll jedermann auf den pferden sein und warten, wenn man sie von stat heisst fahren oder ziehen.
    Sunder arbeiter mit schaufeln zu den wägen.
  62. It. hundert schaufel muss man zu allen andern vorgeschrieben stücken in der wagenburg auch haben, und denselbigen schaufeln muss man ein eigen hauptmann geben, der sie allemal dem wagenburgmeister antwort, so er der begeehrt und notdürftig ist, die zeilwege damit zu machen und raumen, die gräben auszuwerfen, und was die notdurft damit zu thun erheischt.
    Wie man ein wagenburg schicken soll zu dem streit, so man des warten(d) ist.
  63. It. so soll der wagenburgmeister acht haben und sehen auf des feind wagenburg, und siehe auf der eben in der feind spitzen ihrer wagen- burg und arbeit ihr wagenburg mit den geschoss auf der rechten seiten, und siehe eben auf der feind wagenburg und ihren hauptmann, dass sie dir nit den vortheil angewinnen, darumb so brauch dein geschoss der buchsen gegen ihn bezeit, doch zu rechter mass, und mach sie mit dein geschoss irre, dass dir der wagenburghauptmann mit seinem geschick und vortheil zu nahent komm, ehe denn das volk an den streit tritt.
    Ob beide heer inne (sic) oder an bergen gegen oder zu einander kämen.
  64. It. so soll der wagenburgmeister ernstlich und fleissig sein, dass er mit seiner wagenburg die weiten und grossen hohe vor den feinden mit ersten einnehme, dass er mit seiner wagenburg gegen den feind gein thal sunken moge, und ob er vorkommen moge, dass die feind solchen vortheil vor ihme nit einnehmen, das thu er; ob es aber wär, dass du in deinem vortheil lägst zwuschen den feinden, und der hauptmann oder der wagenburgmeister konnt zu keinem andern vortheil kommen, so verziehe in deinem vortheil und begibe den nit, und lass dich die feind suchen und zu dir kommen, und lass dich keins wegs aus dem vortheil reissen.
    Die wagenburg zu dem streit führen gegen den feind thue also:
  65. It. mach acht zeil die wagenburg gemeinlich; ob aber des rei- sigen zeugs und des fussvolks so viel wär, so magst du zwölf oder vier- zehn daraus machen; und dass die wagenburg gleich in die vierung stund, so kann man daraus oder darinnen streits pflegen und auch das nacht- läger dem volk dester sicher darin haben; es soll auch die wagenburg mit dreien plätzen stehen und gehn gegen den feind.
  66. It. auch soll der wagenburgmeister schicken, dass die äusseren zeil mit den püchsenwägen und karren allweg unterfahren werden, zwuschen fünf wägen ein, so man anders die gehaben mag.*)
    Nun merk, wie man ein wagenburg schicken soll, eilens und bald zu schlagen.
  67. It. so sie über land geht, so nehm der wagenburgmeister von den inderen zeilen allein ein theil wägen, und theil sie an die äussere zeil zu den vier orten, hinden und vorn; und so die wagenburg gehn würd, so schleuss mit denselben ortern die wagenburg zu, so mag man darinnen das volk schicken.
    Wie man die wagenburg legen soll, so man darin sturms warten will.
  68. It. der wagenburgmeister soll die wagenburg schicken mit acht oder zehen zeilen, oder soviel man notdürftig ist zu dem zeug, und solle die wagenburg legen in die vierung, dass sie gleich lieg nach der läng und nach der breit. Der wagenburgmeister soll auch die äusseren zwue zeil mit dem buchsengeschoss auf karren und wägen an den vier orten der wagenburg und dazwuschen nach notdurft wohl versorgen.
  69. It. man soll auch die ross von der äussersten zeil der wägen nehmen und sie binden hinein in die inneren zeil, dass das volk an den wägen an dem sturm davon kein irrung hab.
  70. It. man soll auch die wagenburg nit zu eng führn mit dem an- fahren, dass man die buchsen gegen den feind daraus brauchen mag; darzu soll man auch die wagen nit zu eng in einander führen, dass die haupt- buchsenschützen *) nit zu hoch darumb schiessen müssen, sunder der feind pferd zu den fürbugen zielen und schiessen.
  71. It. man soll auch in der wagenburg gassen durch die zeil machen, dass die haufen mögen zusammenkommen und einer dem andern zu hilf und auch an den sturm mogen reiten.
    So man gern darinnen wäre, wie man sich eilens darzu schicken soll bei nacht oder tag.
  72. It. so wend sich der fuhrmann auf die linken seiten, der ander auf die rechten seiten auf den platz; verstehe und merks recht: die drei zeil auf der rechten hand, die wenden sich auf die linken seiten, und die zu der linken seiten wenden sich auf die rechten hand, inmassen wie sie in dem läger stehn, dass sie auf dem platz aus dem läger fahren, auf welche seiten sie welln.
    Wie man von den feinden ziehen muss an ein besser gewahrsam, ob man von den feinden an ein läger zusehr beschwert würd.
  73. It. so soll der wagenburgmeister etlich wägen in der äussersten zeil, die do leer sein, zu gesicht den feinden in der nacht oder an dem tag stehn lassen; und so man durch eine enge muss fahren, so soll der wagenburgmeister vier zeilen führn, und soll sie vornen kurz lassen und dieselbigen lassen still halten. Dardurch lässt man gelin den ganzen zeug und darzu die wagenburg; und so das alles überkommt, so schliess vornen, bis das hintertheil auch hin nachkommt; alsdann so geht die wagenburg also, wie vor angezeigt.*)
  74. It. wär es aber, dass du durch einen wald musst mit der wagen- burg, der einer halben tagreis breit wär ongefährt, so schick die wagen- burg uf das genest **) zusammen in vier zeil, und soviel fussknecht darzu mit hauen oder hacken, als du gehaben magst, dass sie den zeilen der wägen raume machen neben dem weg; und so man dann über wald kommt, so schick und richt die wagenburg wieder über land zu gehn mit soviel zeilen, als man der feind halben notdürftig ist.
    So du willt ufbrechen mit dem heer und willt von den feinden oder sunst an ein ander statt ziehen.
  75. It. so soll zuvorderst, ehe man aufbricht, der feldhauptmann oder der fürst, so er selber ime feld ist, durch die heerschreier lassen gebieten bei leib und gut, dass jedermann sein herdstatt und feuer ab- löscht, damit kein feuer auskomme, dass dem heer nit entzundung und schaden brächt.
  76. It. ist dann das feld enge, so theil das volk zu ross und zu fuss, wie das feld leiden mag, so sie nit in der wagenburg konnen ziehen.
  77. It. so du abbrichst und die wagenburg geht über land mit acht zeilen, und willt du dann machen sechszehn ***) zeil, so chaff [schaff?] uf der rechten seiten die vier zeil nach mit vier roten bannern, und im abbruch mach vier gelber banner, und auf der rechten hand ein farbe; desgleichen mach uf der linken seiten im abbruch auch ein farb, und auf der linken seiten zwuschen den zeilen auch vier banner, die weiss sein, und vornen im ab- bruch vier banner auch mit einer farb.
    Also hast du die ordenung eigentlich, wie und was aus notdurft zu einer wagenburg gehört.
  1. Item wie du mit wenig wägen ein wagenburg machen sollt, dich mit grosserem darnach habst zu richten.
  2. Item wenn einer III hundert wagen hot, und will die zu einer wagenburg machen, so soll er machen:
  3. Item XLV wagen zu der ersten zeil, item XXV wagen zu der andern zeil, item XV wagen zu der dritten zeil, item XV wagen zu der vierten zeil, item XXV wagen zu der fünften zeil.
  4. Item XLV wagen aber zu der äussern zeil.
  5. Item darnach soll er machen zween schliessflügel, der jeglicher flügel einer soll haben item XV oder XIIII wagen.
  6. Item er soll auch zween lang rennflügel,*) der jeglicher einer soll haben, wie hernach folgt, item XXXXX oder ein wenig minder wagen.
  7. Item dieselben sollen uf jeglicher seiten einer am alleräussersten sein, und wo das not thut, so sollen die fürschlagen und zu statten kommen, das alles konn ein verständiger geübter hauptmann wohl bessern.

Zu beachten: die Erfordernisse, Ordnung und Geschicklichkeit der Wagenburg im Feld gegen den Feind und vom Feind weg.
Erstens.

  1. Ein guter Wagenburgmeister, dem man vertrauen kann und der weiß, wie er den Anfang und alles Zugehörige zu gestalten und anzuweisen hat, und der auch eine entscheidende Antwort auf die Frage geben kann, was die Wagenburg in sich birgt.
    Wie die Reisewagen ausgerüstet sein sollen.
  2. Jeder Reisewagen ist mit Ketten an die Wagenburg anzuschließen.
  3. Zu jedem Reisewagen gehören drei redliche Knechte ganz vorne, so dass einer gut fahren kann, und die anderen zwei sollen gut gerüstet sein mit ihren Waffen und mit ihren Tartschen an den Seiten, stets beim Wagen warten und beim Beladen helfen.
  4. Jeder Wagen soll zwei Schaufeln und zwei Hauen, und zwei Rechen oder Pickel, und zwei Hippen (kleine Sicheln an einem langen Stiel mit einem kleinen Haken auf der Rückseite) haben, sowie etliche übrige Seile, auch einen oder zwei übrige Sättel, die mit Gurten und Steigbügeln versehen sind.
  5. Jeder Wagen soll auch ein gutes eimergroßes Fässlein haben, das gut gebunden ist und Wasser halten kann.
  6. Jede Wagenburg soll sechzehn große Fähnlein in zwei Farben haben, rot und weiß, der Sichtbarkeit wegen.
  7. Dazu benötigt der Wagenburgmeister vier große Fähnlein in vier Farben; auf eines soll ein Geschütz gemalt sein, auf das zweite eine Armbrust, auf das dritte eine Hellebarde und auf das vierte ein Spieß, damit man dem Volk Anweisungen geben kann.
  8. Ferner muss der Wagenburgmeister einen redlichen Hauptmann bei sich haben, mit dem er die Wagenburg und ihre Erfordernisse verwalten kann.
  9. Ferner muss ein Wagenburgmeister einen gezimmerten Galgen und einen Henker dazu haben; all dies soll auf einem Wagen mit der Wagenburg geführt werden.
  10. Am Galgen sollen auch ein Schwert, ein Kolben, ein Strick, ein Beil und ein Besen hängen.
    Nun merke die Bedeutung der genannten Gegenstände am Galgen.
  11. Erstens: Wer raubt, soll mit dem Schwert gerichtet werden.
  12. Wer im Heer stiehlt, soll am Galgen gehängt werden.
  13. Wer im Heer Aufruhr stiftet durch Schlagen oder Anderes ohne Wissen und Willen des Marschalls oder der Hauptleute, dem soll mit dem Beil die Hand abgehauen werden.
  14. Wer Lügen über den Feind verbreitet, soll mit dem Besen bestraft werden oder in Ungnade mit dem Kolben durch die Reihen oder Gassen der Wagenburg getrieben werden.
  15. Vierundzwanzig geschickte und redliche Knechte sollen eigens den Wagenburgmeister begleiten; er soll ihnen Anweisung geben, wie die Reihen der Wagenburg zu führen sind.
  16. Auch sollen je zehn Wagen einen Antreiber haben.
  17. Die Führer der Wagenburg sollen verständig und kühn sein und die Wege des Landes, die Ebenen, Berge und Täler kennen.
  18. Eine Anzahl Kammerbüchsen, die mit der Wagenburg ziehen und Steine verschießen, so groß wie Kanonenkugeln.
  19. Eine Anzahl Büchsen, die Blei verschießen, so groß wie Eier.
  20. Aber noch mehr Büchsen, die man Wagenbüchsen nennt, deren jede sechs Zentner wiegt.
  21. Von solchen Büchsen soll man für die Sturmwagen zuteilen: die Hakenbüchsen mit zwei großen Büchsen und mit zwei kleinen Büchsen, wie zuvor benannt.
  22. Für all dieses Geschütz sollen Büchsenmeister bereitgestellt werden, die damit schießen können, und was an Bedarf zu den Büchsen gehört, soll alles vorbereitet und mit den Büchsen geführt werden.
  23. Auch sollen dazu etliche hundert Stabschleudern angefertigt und bereitgestellt werden, um Steine zu werfen; dies ist für den Sturm nötig und auch im Kampf gegen Ross und Mann sehr nützlich.
    Brücken.
  24. Vier Brücken, gebaut aus Balken oder Tramen und mit Brettern, so dass jeder Wagen eine Brücke tragen kann und bei Bedarf die Wagenreihen über Gräben oder Moore geführt werden können.
  25. Etliche hundert beschlagene Flegel mit Zacken und Ringen, auch Dreschflegel genannt, die zum Schlagen dienen.
  26. Auch etliche hundert Aalspieße, die zum Sturm auf die Wagenburg dienen.
    Wie man mit der Wagenburg über Gräben und Moore mittels der oben beschriebenen Brücken verfahren soll.
  27. Die vordersten Wagen sollen die Brücken tragen, und wenn es nötig wird, legt man solche Brücken aus, und wenn das Heer hinüber ist, legt man die Brücken wieder auf ihre Wagen, und dieselben Wagen sollen wieder an ihre ursprüngliche Stelle, falls man sie erneut braucht.
  28. Der Wagenburgmeister soll mit etlichen Leuten, die ihm zugeteilt sind, die Moore und Gräben inspizieren, bevor das Heer dort ankommt, und sorgfältig erkunden, wo sie am engsten und am besten zu überqueren sind; und wenn er bei den Mooren und Gräben Holz findet, oder wenn er vorher durch Wald zieht, soll er alles rechtzeitig besehen und veranlassen, dass Faschinen oder Bündel gemacht werden, jede mit drei Weiden gebunden, und sie in die Gräben und auf die Moore legen lassen, damit ein Weg geschaffen wird, über den die Wagen und die Ausrüstung fahren können; wenn aber das Gebüsch zu weit von den Gräben entfernt ist, dann lade man auf jeden Wagen zwei, drei oder vier ebenfalls gebundene Faschinen und transportiere sie zum Graben oder Moor. Nun merke, wie die Wagenburg über Berge zu bringen ist, wenn das Heer vom Feind in hohes Gebirge getrieben wird und nicht von den Bergen herunterkommen kann.
  29. Dann soll der Wagenburgmeister das Fußvolk aufteilen und jedem Wagen zehn oder zwanzig Mann zuweisen, und jeder soll seinen Teil den Berg hinauftragen und ihn wieder auf den Wagen laden.
  30. Ebenso soll man die Pferde in Hintergeschirre fassen, und bei den vorderen auf den Seiten dem Pferd zwei oder drei Mann zugeben, und auch am Kopf helfen, das Pferd zu schieben oder zu ziehen, und dies alles muss ganz heimlich, ohne Geschrei und so still wie möglich in der Nacht geschehen, damit der Feind nicht weiß, was man tut oder unternimmt.
  31. Der Wagenburgmeister soll die äußere Reihe der Wagen, die dem Feind zugewandt ist, zuerst räumen lassen, und die Güter, die diese Reihenwagen tragen, ob sie verloren seien, das muss man abwägen, und bei derselben Reihe innerhalb der Wagenburg soll der Wagenburgmeister eine verlorene Rotte Volks entsenden, damit diese in jener Reihe viel Dampf und Rauch machen mit feuchtem Stroh oder Heu, oder anderem, was dazu dienen mag, damit man die Feinde blenden kann, aber nichtsdestotrotz dabei die Wache bestellen, ob die Feinde etwas unternehmen wollten, damit man dies erfahren kann.
  32. Dasselbe Volk und die Gesellen und das andere Volk sollen alle die Nacht wachen und die ganze Nacht zimmern, hauen, arbeiten und klopfen, als wolle man den Feind dort angreifen; damit geht die Wagenburg und das Volk dazwischen auf den Berg; und wenn man auf den Berg kommt, kann man dann wohl aufblasen, wenn man will. Dies ist die Kunst, die Wagenburg über die Berge zu bringen.
  33. Nun merke, wie man die langen Spieße mit den Haken beim vorherigen Sturm heimlich gebrauchen soll.
  34. Nun merke zur Wagenburg: Willst du sie mit einem Graben befestigen, so mache den Graben drei Schritte hinter den Rädern der Wagen.
  35. Dazu vergiss den geheimen Graben nicht, der öffentlich nicht zu nennen ist.
    Der Wagenburgmeister soll erkennen, was zur Wagenburg und zum Lager gehört.
  36. Holz, Wasser und Futter zu finden, obliegt der Wagenburg und dem Volk darin; danach soll der Wagenburgmeister die Wagenburg aufstellen, und wenn es nötig ist, jede Nacht einen Verhau darum schlagen.
  37. Der Wagenburgmeister soll selbst alle Lager, dazu die Wege, auch Berge und Täler bei Tag und Nacht erkunden, und niemandem anderem als sich selbst darin vertrauen.
    Wenn man eine Wagenburg zu bauen anfangen und ordnen will.
  38. Dann soll der Wagenburgmeister das Volk zu Ross und zu Fuß überschlagen und danach berechnen, wie viele Wagen er haben soll, seine Gesamtzahl ermitteln und bestimmen, was man davon benötigt und im Feld dazu haben muss.
  39. Wenn der Wagenburgmeister die Wagen zählt und eine Teilung macht nach der Menge des Volks zu Ross und zu Fuß, wie es dazu nötig ist:
  40. So müssen zwölftausend Fußknechte ungefähr fünfhundertfünfzig Wagen haben.
  41. Zu dreitausend Pferden muss man dreihundert Wagen haben.
  42. Zu der oben genannten Menge Volks macht das achthundertfünfzig Wagen, die man zu ihrem Bedarf haben muss.
  43. Aus dieser Summe kannst du die Teilung nehmen.
  44. Die mittleren zwei Reihen, auf denen der Platz sein soll, sollen hundert Wagen haben, und in jeder Reihe fünfzig Wagen.
  45. Die nächsten zwei Reihen danach auf beiden Seiten sollen ebenfalls hundert Wagen haben.
  46. Danach die äußersten zwei Reihen sollen dreihundert Wagen haben, und die dreihundert Wagen soll man ins Feld strecken, die sechs Reihen über das Feld, wie man ziehen will.
  47. Wollte man daraus acht Reihen machen, so breche man in der Mitte die äußere Reihe auf beiden Seiten ab und führe sie nach vorne zum vordersten Banner, so werden es acht Reihen, wenn sie alle gleich fahren; und wollte man mehr Reihen machen, so tue man es wie vorgeschrieben.
    Wenn man von zu Hause zum Nachtlager kommt.
  48. Dann soll man auf der Weide halten und die äußerste Reihe wieder am Lager mit der Wagenburg bilden, und sie soll nicht ganz rund sein, sondern in die Länge gestreckt, und eine viereckige Gestalt und einen weiten, geräumigen Platz haben.
  49. Wenn man ins Lager gefahren ist und einige Wagen übrig geblieben sind, so treibe die Reihe der Wagen eng zusammen oder zu Haufe, dann kommen die übrigen Wagen auch hinein; wenn aber einige Wagen an den Reihen zu wenig wären, so strecke die Wagen nach hinten, so wird die Reihe ganz.
  50. Wo in den Gassen keine Tore sind, sollen hinten und vorne auf jeder Seite drei Wagen mit allem, was zu den Wagen gehört, stehen bleiben, und dieselben sollen darauf achten, dass man ihnen über die Länge die Gassen nicht abgewinnt.
  51. Jede Nacht soll jeder Reihenführer vor das Zelt des obersten Hauptmanns kommen und soll die Losung und auch, was man des Morgens tun will, zu erfahren fordern und anhören, und danach, soweit es ihm gebührt, seiner Reihe verkünden.
  52. Wenn man Wagen braucht und sie nach Speise oder anderem Bedarf schicken muss, sollst du dieselben Wagen von allen Reihen nehmen, von jeder einen Teil, und die Lücken, wo du die Wagen herausgenommen hast, wieder schließen und ganz machen. Und so rücke diese Reihen nach hinten und nach vorne, so machst du sie wieder ganz; und wenn die Wagen wiederkommen, rücke die Reihen, wohin sie gehören, wieder zurück, wie vorgeschrieben, so kommen auch die Wagen wieder an ihren Ort.
  53. Mitten auf dem Platz soll der Fürst liegen, und auf der rechten Seite sollen des Fürsten Kämmerer liegen, und niemand anderes soll auf dem Platz liegen als der Fürst mit seinem Zubehör, Pferden, Hütten, Zelten, Kanzleien, Küchen, Kirchen, Kellern, und sonst niemand, es sei denn, Seine Gnaden wollte jemanden zu sich auf den Platz haben.
  54. In der nächsten Reihe am Ring auf beiden Seiten sollen die Grafen, Freiherren, Ritter und Edlen liegen.
  55. In den äußersten zwei Reihen sollen die gemeinen guten Leute aus der Landschaft liegen.
  56. Die Besten aus den Städten sollen an den vier Ecken bei den Toren liegen; sie sollen die Tore und die Märkte bewachen.
  57. Der Markt vor dem Tor der Wagenburg, auf dem man Wein und Brot feilbieten soll, soll zu beiden Seiten hinten an der Wagenburg liegen.
  58. Man soll auch einen Heerrufer haben, der Geleit und Schutz der Wagenburg und anderes, was das Heer benötigt, verkündet.
  59. Die Büchsen auf den Wagen und Karren, auch das Pulver, Blei und anderes Gerät, das zur Wagenburg gehört, dazu soll man einen besonderen Hauptmann geben; derselbe Hauptmann soll des Tages vor den Wagen liegen, eingeschlossen in einem besonderen Haus.
    Wenn man aus dem Lager fahren will.
  60. So viele Reihen liegen, so führe man sie hinaus, die vordersten Wagen, und die in der Krümmung liegen, sollen sich nach vorne strecken, das ist auf die rechte Seite; und auf der linken Seite hinaus, soweit die Reihe gestreckt werden kann. Dann soll er halten, bis die andere Reihe mit dem Banner nach vorne kommt und vorne gleich steht.
    So hat man die Ordnung über Land, und damit jedermann wisse, wie er sich nach der rechten Ordnung halten soll, so höre und gib acht.
  61. Zu der Zeit, wenn man das erste Mal im Heer aufbläst, soll jeder sein Pferd tränken und füttern; und wenn man zum zweiten Mal bläst, soll jeder anspannen; und wenn man zum dritten Mal bläst, soll jeder auf den Pferden sein und warten, wann man ihnen befiehlt, aufzubrechen oder zu ziehen.
    Besondere Arbeiter mit Schaufeln zu den Wagen.
  62. Hundert Schaufeln muss man zu allen anderen vorgeschriebenen Dingen in der Wagenburg auch haben, und für diese Schaufeln muss man einen eigenen Hauptmann bestimmen, der sie jedesmal dem Wagenburgmeister zuführt, wenn er sie verlangt und braucht, um die Reihenwege damit zu machen und zu räumen, die Gräben auszuheben, und was die Notwendigkeit sonst erfordert.
    Wie man eine Wagenburg zum Kampf ordnen soll, wenn man dessen gewärtig ist.
  63. Der Wagenburgmeister soll achtgeben und auf des Feindes Wagenburg schauen, und in der Ebene auf die Spitze der feindlichen Wagenburg achten und deren Wagenburg mit dem Geschütz auf der rechten Seite bearbeiten, und genau auf die feindliche Wagenburg und deren Hauptmann achten, dass sie dir nicht den Vorteil abgewinnen; darum gebrauche dein Büchsengeschütz beizeiten gegen sie, aber mit rechtem Maß, und bringe sie mit deinem Geschütz in Verwirrung, damit dir der Wagenburghauptmann mit seinem Geschick und Vorteil nicht zu nahe kommt, bevor das Volk in den Kampf tritt.
    Wenn beide Heere in der Ebene oder an Bergen gegen- oder zueinander kämen.
  64. Der Wagenburgmeister soll ernstlich und fleißig darauf bedacht sein, dass er mit seiner Wagenburg die weiten und großen Höhen vor den Feinden als Erster einnimmt, damit er mit seiner Wagenburg gegen den Feind ins Tal sinken kann, und wenn er verhindern kann, dass die Feinde solchen Vorteil vor ihm einnehmen, so tue er es; wenn es aber so wäre, dass du in deinem Vorteil zwischen den Feinden lägst und der Hauptmann oder Wagenburgmeister zu keinem anderen Vorteil kommen könnte, so verweile in deinem Vorteil und gib ihn nicht auf, und lass die Feinde dich suchen und zu dir kommen, und lass dich keineswegs aus dem Vorteil reißen.
    Die Wagenburg zum Kampf gegen den Feind führen, tue also:
  65. Mache die Wagenburg allgemein mit acht Reihen; wenn aber der Reisigen und des Fußvolks so viele wären, kannst du zwölf oder vierzehn daraus machen; und damit die Wagenburg gleich ins Viereck steht, kann man daraus oder darin kämpfen und auch das Nachtlager dem Volk desto sicherer darin haben; die Wagenburg soll auch mit drei Plätzen gegen den Feind stehen und gehen.
  66. Auch soll der Wagenburgmeister veranlassen, dass die äußeren Reihen stets mit Büchsenwagen und Karren durchsetzt werden, zwischen je fünf Wagen einer, sofern man sie haben kann.
    Nun merke, wie man eine Wagenburg ordnen soll, um eilends und bald zu schlagen.
  67. Wenn sie über Land geht, nehme der Wagenburgmeister von den inneren Reihen nur einen Teil Wagen und teile sie an die äußere Reihe zu den vier Ecken, hinten und vorne; und wenn die Wagenburg sich in Bewegung setzt, schließe mit denselben Ecken die Wagenburg, dann kann man darin das Volk aufstellen.
    Wie man die Wagenburg aufstellen soll, wenn man darin einen Sturm erwarten will.
  68. Der Wagenburgmeister soll die Wagenburg mit acht oder zehn Reihen ordnen, oder so viele man für die Ausrüstung braucht, und soll die Wagenburg ins Viereck legen, dass sie gleich in der Länge und in der Breite liegt. Der Wagenburgmeister soll auch die äußeren zwei Reihen mit Büchsengeschütz auf Karren und Wagen an den vier Ecken der Wagenburg und dazwischen nach Bedarf gut versorgen.
  69. Man soll auch die Pferde von der äußersten Reihe der Wagen nehmen und sie hinein in die inneren Reihen binden, damit das Volk an den Wagen beim Sturm dadurch nicht behindert wird.
  70. Man soll auch die Wagenburg nicht zu eng zusammenfahren, damit man die Büchsen gegen den Feind daraus gebrauchen kann; dazu soll man auch die Wagen nicht zu eng ineinander fahren, damit die Hauptbüchsenschützen nicht zu hoch darüber schießen müssen, sondern auf die Pferde des Feindes an den Buggelenken zielen und schießen sollen.
  71. Man soll auch in der Wagenburg Gassen durch die Reihen machen, damit die Haufen zusammenkommen können und einer dem anderen zu Hilfe und auch zum Sturm reiten kann.
    Wenn man gerne darin wäre, wie man sich eilends dazu bei Nacht oder Tag schicken soll.
  72. Dann wendet sich der Fuhrmann auf die linke Seite, der andere auf die rechte Seite auf den Platz; verstehe und merke es recht: die drei Reihen auf der rechten Hand wenden sich auf die linke Seite, und die zur linken Seite wenden sich auf die rechte Hand, so wie sie im Lager stehen, damit sie aus dem Lager auf den Platz fahren können, auf welche Seite sie wollen.
    Wie man von den Feinden an einen besseren Zufluchtsort ziehen muss, wenn man von den Feinden im Lager zu sehr bedrängt wird.
  73. Der Wagenburgmeister soll einige Wagen in der äußersten Reihe, die leer sind, den Feinden zu Gesicht in der Nacht oder am Tag stehen lassen; und muss man durch eine Enge fahren, so soll der Wagenburgmeister vier Reihen führen und sie vorne kurz lassen und still halten lassen. Dadurch lässt man langsam die gesamte Ausrüstung und dazu die Wagenburg durch; und wenn alles hinüber ist, schließe vorne, bis auch der hintere Teil nachkommt; dann geht die Wagenburg so, wie zuvor beschrieben.
  74. Wäre es aber so, dass du mit der Wagenburg durch einen Wald musst, der ungefähr eine halbe Tagesreise breit ist, so schicke die Wagenburg so eng wie möglich in vier Reihen zusammen, und so viele Fußknechte dazu mit Hauen oder Hacken, wie du haben kannst, damit sie den Wagenreihen neben dem Weg Platz machen; und wenn man dann über den Wald kommt, ordne und richte die Wagenburg wieder zum Marsch über Land mit so vielen Reihen, wie man wegen der Feinde braucht.
    Wenn du mit dem Heer aufbrechen und von den Feinden oder sonst an einen anderen Ort ziehen willst.
  75. Zuallererst, bevor man aufbricht, soll der Feldhauptmann oder der Fürst, wenn er selbst im Feld ist, durch die Heerrufer bei Leib und Gut gebieten lassen, dass jedermann seine Feuerstelle und sein Feuer löscht, damit kein Feuer auskommt, das dem Heer Brand und Schaden brächte.
  76. Ist dann das Feld eng, so teile das Volk zu Ross und zu Fuß, wie das Feld es zulässt, wenn sie nicht in der Wagenburg ziehen können.
  77. Wenn du aufbrichst und die Wagenburg über Land mit acht Reihen geht, und du daraus sechzehn Reihen machen willst, so stelle auf der rechten Seite die vier Reihen mit vier roten Bannern auf, und beim Aufbruch mache vier gelbe Banner, und auf der rechten Hand eine Farbe; desgleichen mache auf der linken Seite beim Aufbruch auch eine Farbe, und auf der linken Seite zwischen den Reihen auch vier Banner, die weiß sein sollen, und vorne beim Aufbruch vier Banner ebenfalls einer Farbe.
    So hast du die Ordnung eigentlich, wie und was aus Notdurft zu einer Wagenburg gehört.
  1. Wie du mit wenigen Wagen eine Wagenburg machen sollst, um dich danach mit einer größeren einzurichten.
  2. Wenn jemand dreihundert Wagen hat und daraus eine Wagenburg machen will, so soll er anordnen:
  3. Fünfundvierzig Wagen in die erste Reihe, fünfundzwanzig Wagen in die zweite Reihe, fünfzehn Wagen in die dritte Reihe, fünfzehn Wagen in die vierte Reihe, fünfundzwanzig Wagen in die fünfte Reihe.
  4. Fünfundvierzig Wagen dann in die äußere Reihe.
  5. Danach soll er zwei Schließflügel machen, von denen jeder Flügel fünfzehn oder vierzehn Wagen haben soll.
  6. Er soll auch zwei lange Rennflügel haben, von denen jeder, wie hiernach folgt, fünfzig oder etwas weniger Wagen haben soll.
  7. Dieselben sollen auf jeder Seite einer am alleräußersten sein, und wo es not tut, sollen sie voranschlagen und zu Hilfe kommen; dies alles kann ein verständiger, geübter Hauptmann wohl verbessern.

Vegetius über die Wagenburg aus der Handschrift Cgm 356, Ende des 15. Jahrhunderts

Der Text steht in der Handschrift Cgm 356 der Bayerischen Staatsbibliothek in München, einem anonymen Feuerwerks- und Büchsenmeisterbuch. Die ganze Handschrift schrieb eine Hand in bairischer Mundart mit einigen ostschwäbischen Anklängen; ihre Herkunft ist unbekannt, und die Wasserzeichen des Papiers weisen in das letzte Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts. Der Katalog führt den Text als Wagenburgordnung. Tatsächlich beruht er auf den Kapiteln 22–25 und 27 des ersten Buches der Epitoma rei militaris des Vegetius in der deutschen Übersetzung Ludwig Hohenwangs, wie sie aus dem Augsburger Druck von etwa 1475 bekannt ist. Hohenwang gibt in diesen Kapiteln das römische Heerlager als wagenburg wieder; deshalb ist im Text von den Toren praetoria und decumana, von Kohorten und Zenturien die Rede. Der Schreiber der Handschrift hat Hohenwangs Text stellenweise gekürzt und verändert und an das Ende des Kapitels über die Befestigung der Wagenburg einen Zusatz angefügt, der im Druck fehlt. Neben Hauen und Schaufeln verlangt er Beile, Flegel, Sensen und Sicheln und für jeden Wagen in der Wagenburg einen 24 Schuh langen Spieß mit Haken, einen böhmischen Drischel mit eisernen Zinken und zwei Hakenbüchsenschützen. Würdinger hat den Inhalt dieser Seiten als Auszug aus einem Feuerwerksbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts in neuerem Deutsch wiedergegeben.

Hinweise zu Transkription und Übersetzung: Abkürzungen sind aufgelöst, die Schreibung der Handschrift ist beibehalten, u mit übergesetztem Zeichen wird als ü wiedergegeben. Zweifelhafte Lesungen wurden am Druck Hohenwangs überprüft.
„Ritter“ entspricht hier wie bei Hohenwang dem lateinischen miles und wird mit „Soldaten“ übersetzt. Beim Graben bedeutet „hoch“ die Tiefe; „spitz“ ist die Schlachtreihe, „auffbietter“ der Ausrufer (Hohenwang: büttel), „getüll stecken“ sind Palisadenpfähle und „beichel“ Beile.
Das als x gelesene Zahlzeichen hat im Kapitel über die Befestigung an fünf Stellen dieselbe Form. Hohenwangs Druck nennt für den rechten Graben eine Breite von 12 und eine Tiefe von 9 Schuh und nach dem Aufschütten der Erde eine Tiefe von 13 und eine Breite von 12 Schuh. Den ersten Graben gibt er mit 9 Schuh Breite und 7 Schuh Tiefe an, die Handschrift mit 7 oder 8 und 6 Schuh. Würdinger las in der Handschrift 10 Fuß. Bei den zehntausend Schritten stimmt die Handschrift mit dem Druck überein.
Die Wendung „an die wege“ im Kapitel über die Befestigung hat im Druck keine Entsprechung, ihr Sinn ist unsicher.

 

Aber von der wagenpurg

Aber die wagenpurg voran, so die feind nahet sein, süllen an einer sichern stat gemacht werden, besunder do holtz genüg und futer genüg ist und auch wassers genüg ist. Und ob lenger do zu bleyben sey, so sol erwelt werden gesuntheit der stat. Es ist zu hütten, das kein nahender perg sey bey der wagenpurg, also daz die feind den perg nit ein nemen und in belegern. Auch daz das feld mit guss wasser nit gewon sey zu überwessern, von welhem das heer ungemach leyden müst. Auch nach der zal reitter und knecht und auch des zeugs, so zu inne gehört sein, die wagenpurg zu bewaren, nit daz die mengin des folcks bezwungen werd in ein engin oder die wenig in ein weittin mer dan not ist sich auss zu brayten etc.

Von der wagenpurg

Unter weile gefiert wagenpurg, zu zeitten dreyeket und zu zeitten halb sinwel, dar nach die statt oder notturfft haischet, sein die wagenpurg zu machen. Aber daz tor, daz man heist pretoriam, sol eintweders gegen der sunne auffgang stan oder gegen der stat, do man dan die feind sicht. Ist aber sach, das man im zug ist, so sol es an den tail sehen, da hin dan der zeug ziehen wil, auff welhem sy dan die erste cohortes, daz ist der erst hauff, gezelt, paner und zaichen geordnet. Aber die port, die man heist decumanam, die ist nach der port, die dan pretoria heist, und ist die port, durch welche die straff wirdige ritter zu der pen gefürt werden etc.

Wie man die wagenpurg beware sol

Der wagenpurg bewarung ist mangerlay, aber besunder dreyerlei. Wan ist das grosse nott nit bezwingt, so sol man die wagenpurg mit wasen umb machen oder mit ertreich, und auss dem wirt gemacht gleich als ein maur dreyer schüch hoch, also das vornen an ein grab wirt und das ertreich hin ein an die wege geworffen von dem, so die wasen hin dan genomen sind. Wirt dar nach ein grab siben oder acht schüch brayt und wirt sechs schüch hoch. Aber da man die feind am meisten besorgt, so sol der recht grab der wagenpurg bewart werden, also das er x schüch brayt sey und x schüch hoch nach der linien, als man dan spricht, x schüch. Auch auff die graben der wagenpurg sol man gut zeün machen, und das ertreich, das dan hin und her auss graben wirt, sol man zu samen tragen. Das selb ertreich bringt in die höch des grabes fier schüch. Also wirt der grab x schüch hoch und x schüch brayt, zu welchem man haben müss getüll stecken von starcken holtz, die dan die trabanten oder fuss knecht gewon sein zu tragen, dar zu hawen und schauffel und auch gute beichel, gut flegel, sensen und sichel genüg. Item auff yettlichem wagen, der dan an der wagenpurg stet, ein langen spiess, der xxiiij schüch lang sey und forne ein scharpffs eysen, daz gut stechen sey, und ein hacken an dem eysen, und ein Behemische dryschel mit eysnen zencken, und auch auff yettlichem wagen zwen haken büchsen schützen mit irem zeug, wan es mag gesein etc.

Wie man die wagenpurg beware sol so der feind nahet ist

Wan sölichs gering ist, wa nit feind sein, die wagenpurg zu bewaren. So aber der feind zu statt, so sol der ganz gereisig zeug und der halb tayl der fuss knecht ab zu treiben den einbruch an eine spitz geordnet werden, und die andern nach in graben machen und die wagenpurg bewaren. Und durch den auffbietter gezaigt werden, welche erste centuria, welche andre, welche dritte ein yettlichs werck vol bracht hab. Dar nach wirt von den centuriones geheissen daz beschawet und gemessen, und die sölichs mit sawmnuss getan haben, werdent gestrafft. Dar umb zu solicher gewonheit ist zu ordnen der new ritter, wan sölichs not aischet, das die wagenpurg on irrung und behend mügen bewart und versehen werden etc.

Von römischer bewarung reitter und fuss knecht

Darumb ist alte gewonheit beliben, und durch die auffsetzung Augusti und auch Adriani wirt gepoten, das zu dreyen maln in dem monet die reitter und auch die fuss knecht spacieren gefürt würden, wan mit dem wort wirt sölichs übung bedeut. Also die fuss knecht wurden geheissen zu gen und wider keren in die wagenpurg geharnascht und gerüst mit allerlay wer x tausent schritt, also das sy ein tail des wegs mit lauffen vol prachten. Auch die reitter getaylt in turmas und geharnascht vol brachten so vil wegs, also daz sy nach reyttlicher ordnung zu zeitten nach volgten und zu zeitten wichen und mit wider lauff gleich mit einer ungestiem wider umb kerten. Aber nit alain in dem feld, sunder auch in tellern und hohen stetten auff und ab zu steigen wart yettweder spitz bezwungen, dar um daz kein sach beschehen möcht, das dann streng vest ritter mit steter übung vor nit hettend erlernet etc.

Weiter von der Wagenburg

Die Wagenburg soll vor allem dann, wenn die Feinde nahen, an einem sicheren Ort angelegt werden, besonders dort, wo genug Holz, genug Futter und auch genug Wasser ist. Und wenn man länger dort bleiben soll, soll ein gesunder Ort gewählt werden. Man muss sich hüten, dass kein naher Berg bei der Wagenburg ist, damit die Feinde den Berg nicht einnehmen und sie belagern. Auch dass das Feld nicht von Sturzwasser überschwemmt zu werden pflegt, wodurch das Heer Ungemach leiden müsste. Auch soll die Wagenburg nach der Zahl der Reiter und Knechte und des zu ihnen gehörigen Trosses befestigt werden, damit nicht die Menge des Volkes in einen engen Raum gezwängt werde oder die Wenigen sich in einem weiten Raum mehr als nötig ausbreiten usw.

Von der Wagenburg

Die Wagenburgen werden bald viereckig, bald dreieckig und bald halbrund angelegt, je nachdem es der Ort oder die Notwendigkeit erfordert. Das Tor aber, das man praetoria nennt, soll entweder gegen Sonnenaufgang stehen oder gegen den Ort, von dem aus man die Feinde sieht. Ist man aber auf dem Zug, so soll es nach der Seite sehen, wohin das Heer ziehen will, und dahinter werden die ersten Kohorten, das ist der erste Haufen, die Zelte, Banner und Feldzeichen aufgestellt. Das Tor aber, das man decumana nennt, liegt hinter dem Tor, das praetoria heißt, und ist das Tor, durch das die straffälligen Soldaten zur Strafe geführt werden usw.

Wie man die Wagenburg befestigen soll

Die Befestigung der Wagenburg ist mancherlei, besonders aber dreierlei. Wenn keine große Not drängt, soll man die Wagenburg mit Rasen oder mit Erde umgeben, und daraus wird gleichsam eine Mauer von drei Schuh Höhe gemacht, so dass vorne ein Graben entsteht und die Erde nach innen (?) geworfen wird von dort, wo die Rasen weggenommen wurden. Danach wird ein Graben von sieben oder acht Schuh Breite und sechs Schuh Tiefe gemacht. Wo man aber die Feinde am meisten befürchtet, soll die Wagenburg mit dem rechten Graben befestigt werden, so dass er x Schuh breit und x Schuh tief ist, nach der Linie, wie man sagt, x Schuh. Auch soll man auf den Gräben der Wagenburg gute Zäune machen und die Erde, die hin und her aus dem Graben ausgehoben wird, zusammentragen; diese Erde bringt die Höhe des Grabens um vier Schuh. So wird der Graben x Schuh tief und x Schuh breit. Dazu muss man Palisadenpfähle aus starkem Holz haben, die die Trabanten oder Fußknechte zu tragen gewohnt sind, dazu Hauen und Schaufeln und auch gute Beile, gute Flegel, Sensen und Sicheln genug. Ferner auf jedem Wagen, der in der Wagenburg steht, einen langen Spieß, der 24 Schuh lang sein soll, vorne mit einem scharfen Eisen, das gut zum Stechen ist, und einem Haken an dem Eisen, und einen böhmischen Drischel mit eisernen Zinken, und auch auf jedem Wagen zwei Hakenbüchsenschützen mit ihrem Zeug, wenn es sein kann usw.

Wie man die Wagenburg befestigen soll, wenn der Feind naht

Die Wagenburg zu befestigen ist leicht, wo keine Feinde sind. Ist aber der Feind zur Stelle, so soll die ganze Reiterei und die Hälfte der Fußknechte in Schlachtordnung aufgestellt werden, um den Angriff abzuwehren, und die anderen sollen hinter ihnen Gräben ziehen und die Wagenburg befestigen. Und durch den Ausrufer soll bekanntgegeben werden, welche Zenturie als erste, welche als zweite und welche als dritte ihre Arbeit vollendet hat. Danach lassen die Zenturionen alles besichtigen und vermessen, und die, die es säumig getan haben, werden bestraft. Darum sind die neuen Soldaten zu solcher Gewohnheit anzuhalten, damit die Wagenburg, wenn es die Not erfordert, ohne Verwirrung und rasch befestigt und versehen werden kann usw.

Von der römischen Übung der Reiter und Fußknechte

Darum ist die alte Gewohnheit geblieben, und durch die Verordnung des Augustus und auch des Hadrian wird geboten, dass dreimal im Monat die Reiter und auch die Fußknechte zum Spazieren geführt werden, denn mit diesem Wort wird eine solche Übung bezeichnet. Die Fußknechte mussten nämlich geharnischt und mit allerlei Waffen gerüstet zehntausend Schritte gehen und in die Wagenburg zurückkehren, so dass sie einen Teil des Weges im Lauf zurücklegten. Auch die Reiter, in turmae geteilt und geharnischt, legten ebenso viel Weg zurück, und zwar so, dass sie nach reiterlicher Ordnung bald nachsetzten, bald wichen und dann mit einem ungestümen Gegenlauf wieder umkehrten. Und nicht nur im Feld, sondern auch in Tälern und an hohen Orten wurde jede Schlachtreihe gezwungen, auf- und abzusteigen, damit nichts geschehen könnte, was tapfere, feste Soldaten nicht zuvor durch stete Übung erlernt hätten usw.

Quellenverzeichnis:

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