Deutsche Militärordnungen und Schriften


Nürnberger Beschluss vom 23. April 1428

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.

 

  1. Item einen streitwagen zu bestellen.
  2. Item in den städten 10 mann zu einem wagen.
  3. Item auf den dörfern 20 mann zu einem wagen.
  4. Item zu iglichem wagen zween büchsenschützen mit pulver und bleis genug.
  5. Item zween schützen mit armbrust, iglicher schütz 2 schock pfeil.
  6. Item 2 mann mit drischeln.
  7. Item 2 mann mit spiessen, die hinden an der tülle ein eisen schneidende haken haben.
  8. Item 2 mann mit stabschleudern.
  9. Item vier starker pferde zu einem wagen.
  10. Item 2 stark fuhrmann, die ihre wehre haben.
  11. Item ein kurb uf den wagen, da man stein einlist.
  12. Item 1 eisene schaufeln, 1 hauen, 1 mulden, 1 axt, 1 stein- pickel.
  13. Item ein wagenketten, die als lang sei, als sunst ander drei sind.
  1. Einen Streitwagen auszurüsten.
  2. In den Städten 10 Mann zu einem Wagen.
  3. In den Dörfern 20 Mann zu einem Wagen.
  4. Zu jedem Wagen zwei Büchsenschützen mit ausreichend Pulver und Blei.
  5. Zwei Armbrustschützen, jeder mit 2 Schock Bolzen.
  6. Zwei Mann mit Dreschflegeln.
  7. Zwei Mann mit Spießen, die hinten an der Tülle einen eisernen Schneidhaken haben.
  8. Zwei Mann mit Stabschleudern.
  9. Vier starke Pferde zu jedem Wagen.
  10. Zwei starke Fuhrleute, die ihre eigenen Waffen haben.
  11. Einen Korb auf dem Wagen, in den man Steine laden kann.
  12. Eine eiserne Schaufel, 1 Haue, 1 Mulde, 1 Axt, 1 Steinpickel.
  13. Eine Wagenkette, die so lang sein soll wie drei andere zusammengenommen.

Wagenordnung des Deutschen Ordens vom 19. April 1433

Übersetzungshinweise: Nach reiflicher Überlegung habe ich den Begriff fuhrweyn als Kriegswagen übersetzt. Der Beschreibung nach handelt es sich um einen robusten Wagen, etwas größer als die übrigen.
Der Begriff lotbuchse wurde bisher nur im Zusammenhang mit dem Deutschen Orden gefunden. Er dürfte eine Feuerwaffe bezeichnen, die Bleikugeln verschießt, ohne nähere Spezifikation. Sowohl lotbuschen, bei denen es sich um Handwaffen handelt, als auch lotbuchsen, die auf Lafetten montiert sind, werden vermischt. Hier habe ich das Äquivalent leichtes Geschütz gewählt, also ein kleines lafettiertes Geschütz, es könnte sich aber auch um eine Hakenbüchse handeln.
Der Begriff warpen ist wahrscheinlich eine Abkürzung von warpenweyn, was im preußischen Deutsch einen Wagen zum Transport von Kriegsmaterial bezeichnet.

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková, Korrekturen von Daniel Burger.

 

  1. Zum ersten einen guten, starken, grossen fuhrweyn mit hohen raden, die beslagen sin, und dass der etwas weiter sei, dann andere weyen und darzu gute pferde, funfe oder sechse.
  2. Item zum weyen zehn manne und vier oder funf gute armbrost mit sin pfilen im köcher, und iderman einen guten schild.
  3. Item zum weyen vier gute lange lotbuchsen.
  4. Item zu itzlicher buchsen 4 pfund pulver und zwee schock gelote.
  5. Item zum weyen zwee schock pfeile.
  6. Item zum weyen zwee glevenien.
  7. Item zwee stark ketten, als die fuhrleute pflegen zu führen.
  8. Item zu zwenzig weyen eine buchse, die ein stein schiesst alls ein gut haupt.
  9. Item zum weyen eine haue, ein spaten und ein schufel.
  10. Item zum weyne unden ein brett zweier guter finger dicke, das da reichet an der breite eine spannen von der erden.
  11. Item itzlicher gebietiger soll mit seinen leuten und untersassen bestellen, dass man von zween oder drien warpen oder speiseweyen usrichte einen guten fuhrweyn, und dass die leute zusampen spannen und gute vier pferde darzu usrichten.
  1. Erstens einen guten, starken, großen Kriegswagen mit hohen Rädern, die beschlagen sind, und der etwas breiter sein soll als die anderen Wagen, dazu gute Pferde, fünf oder sechs.
  2. Zu jedem Wagen zehn Mann und vier oder fünf gute Armbrüste mit Bolzen im Köcher, und jeder Mann mit einem guten Schild.
  3. Zu jedem Wagen vier gute lange leichte Geschütze.
  4. Zu jedem Geschütz vier Pfund Pulver und zwei Schock Bleikugeln.
  5. Zu jedem Wagen zwei Schock Bolzen.
  6. Zu jedem Wagen zwei Gleven.
  7. Zwei starke Ketten, wie sie die Fuhrleute zu führen pflegen.
  8. Auf zwanzig Wagen ein Geschütz, das einen Stein von der Größe eines guten Kopfes verschießt.
  9. Zu jedem Wagen eine Haue, einen Spaten und eine Schaufel.
  10. Zu jedem Wagen unten ein Brett von zwei guten Fingern Dicke, das in der Breite eine Spanne vom Boden reicht.
  11. Jeder Gebietiger soll mit seinen Leuten und Untertanen dafür sorgen, dass aus zwei oder drei Vorrats- oder Proviantwagen ein guter Kriegswagen ausgerüstet wird und dass die Leute zusammenspannen und vier gute Pferde dafür bereitstellen.

Frankfurter Wagenordnung von 1444

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková, Korrekturen von Daniel Burger.

 

Ouch haben wir fürgenommen und lüte bestallt mit der wagenburge dem volk zu widerstehn, und sollen tusent wagen, iglicher mit zwein starken knechten, die wohl gefahren können, und vier starken wagen- hengsten, wohl gemähnet und gestallt, mit leitern, zäunen, starken lüssen [leisten], halb mit leinem tuch gedeckt, und unden zwischen den zwein achsen an der langwide ein stark brett an ketten hangen, gestalt, dass man das anhenken und abthun möge, wann man will; und sollen je zween wagen ein ketten haben, die acht ellen lang sei, mit einem ring und einem hacken, dass man die an und abthün möge, wann man will; und sollen zu iglichen wagen zwo handbüchsen, und zu iglicher handbüchsen zum minsten sechzig bleiklötz, und zu zwein wagen ein kammerbüchs und darzu zum minsten dreissig stein, als gross als ein haupt ist, und zu iglichem wagen zween flegel, die beslagen und mit ketten angehenkt sind, zwoo gleen [gleven] und hacken daran, drei setztartschen von borten mit stecken hinden daran, ein schufel, ein haue und ein bickel gehören, und darumb so wollent uwer wagen also zustellen, und auch stein, pulver, blei und pfeil, so ihr meiste mögent mit uch bringen.
Dat. ut supra.

Und wir haben angeordnet und Leute mit der Wagenburg angeworben, um dem Feind zu widerstehen, und es sollen tausend Wagen sein, jeder mit zwei starken Knechten, die gut fahren können, und vier starken Zugpferden, gut gemähnt und wohlgestaltet, mit Leitern, Zäunen, verstärkten Leisten, halb mit Leinentuch bedeckt, und unten zwischen den beiden Achsen an der Langseite ein starkes Brett an Ketten hängend, so angebracht, dass man es anhängen und abnehmen kann, wann man will; und je zwei Wagen sollen eine Kette haben, acht Ellen lang, mit einem Ring und einem Haken, so dass man sie an- und abhängen kann, wann man will; und zu jedem Wagen zwei Handbüchsen, und zu jeder Handbüchse mindestens sechzig Bleikugeln, und zu je zwei Wagen eine Kammerbüchse und dazu mindestens dreißig Steine von der Größe eines Kopfes, und zu jedem Wagen zwei Flegel, die beschlagen und mit Ketten angehängt sind, zwei Gleven mit Haken daran, drei Setztartschen aus Brettern mit Stecken hinten dran, eine Schaufel, eine Haue und eine Spitzhacke; darum rüstet eure Wagen entsprechend aus und bringt auch Steine, Pulver, Blei und Bolzen mit, so viel ihr tragen könnt.

Nürnberger Wagenordnung von 1450

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.

Sie wurde in den Chroniken der deutschen Städte, Nürnberg, II, auf den Seiten 252 bis 254 gedruckt. Sie erwähnt den Feldzug nach Spalt, der im Juni 1450 endete.

 

Von dem zeug der wagenburg.
  1. Item darnach steht geschrieben, was man wägen und karren mitgenommen hat, die zu der wagenburg gehören, wenn man ausgezogen ist.
  2. Item man hat zu dem ersten mitgenommen 2 wagenpüchsen, die Widersteinin genannt, darzu 50 stein, die hat man geladen auf 3 wägen, und darmseil darzu; und an die zween püchsenwägen 16 pferd, und an ein jeden steinwagen 4 pferd.
  3. Item mer hat mitgenommen 3 wägen, darauf da lagen 3 püchsen mit einem kreuz, und auf jedlichem wagen 15 stein; an jedlichem wagen 4 pferd.
  4. Item mer hat mitgenommen 2 karrenpüchsen mit zweien kreuzen, an einem karren 3 pferd, und zu jedlicher püchsen 25 stein, die soll man besunder legen auf einen wagen und 3 pferd daran.
  5. Item mer hat mitgenommen 7 karrenpüchsen mit einem kreuz, und an ein jedlichem karren pferd, und zu jedlicher püchsen 25 stein, die soll man besunder legen auf ein wagen und 4 pferd daran.
  6. Item mer hat mitgeführt 2 schermpüchsen auf karren, zu jedli- chem karren 20 pleikugeln, gezeichnet mit zwei strolen, die kugeln in ihrem trüchlein; an jedem karren 3 pferd.
  7. Item mer 4 karren mit pleipüchsen, die schiessen pleikugeln als die taubeneier; an jedlichem karren 2 pferd.
  8. Item wer aber, dass man her reisen wollt mit brennen oder feld zu slahen, so hat man nit als viel zeugs genommen als vor; sunder der püchsen soll man dester minner mit nehmen, ob es an ein treffen gieng, als vor Spalt, aber der stein hat man am halbteil genug.
  9. Item zum ersten hat man mitgenommen 2 wägen mit pulver und hauspfeil und feuerpfeil und feuerkugeln, an einem wagen 4 pferd.
  10. Item ein wagen mit pafesen und daran 4 pferd.
  11. Item zween wagen mit leitern, lang und kurz, bei 7, und an eim wagen 4 pferd.
  12. Item zwei wägen mit mauerbanken, an einem wagen 4 pferd.
  13. Item man hat auch einem jedlichen geschrieben wagen geben ein ketten bei 1½ kloftern lang, ob man wollt ein wagenburg schliessen; und die ketten beschreib man, wenn man sie leiht, dass man sie wiss an ihm zu fordern.
  14. Item man hat auch einem jedlichen viertelmeister hie heim ge- sendt von der stadt zeug 25 spiess und 25 helmparten, dass sie die ihren hauptleuten antworteten oder liehen, ob man auszug, dass einer eim ein wehr liehe, der keine hätt oder gehaben möcht, als vor geschrieben ist.
  15. Item mer was bestellt zu einem jeden wagen ein grosse plahen, und wenn man auszohe, dass man die mitführet, ob sein not geschehe, dass man darein lüde.
  16. Item mer hat man bestellt zu jedem wagen, der an dem sold war, ein grosse lagelen; und wenn man auszohe, so musst sie der wagen- mann füllen mit wasser und auf den wagen legen, wann der wein was gar teuer; auch was bei einem jeden wagen ein haue und ein schaufel.
  17. Item dieselben wägen sammten sich am markt und den bott auf
  18. Item mer hätt bestellt bretter, und wenn man auszoch, so mussten sie die bretter an die wägen hängen, und welcher sie nicht anhieng, dem gab man dieselben wochen kein sold.
Über die Ausrüstung der Wagenburg.
  1. Im Folgenden steht geschrieben, welche Wagen und Karren mitgenommen wurden, die zur Wagenburg gehören, als man auszog.
  2. Zunächst nahm man 2 Wagengeschütze mit, genannt Widersteinin, dazu 50 Steine, die auf drei Wagen geladen wurden, sowie Darmseil dazu; und für beide Geschützwagen 16 Pferde, und für jeden Steinwagen vier Pferde.
  3. Weiterhin nahm man drei Wagen mit, auf denen drei Geschütze mit einem Kreuz lagen, und auf jedem Wagen 15 Steine; für jeden Wagen 4 Pferde.
  4. Weiterhin nahm man zwei Karrengeschütze mit zwei Kreuzen mit, für jeden Karren 3 Pferde, und zu jedem Geschütz 25 Steine, die gesondert auf einen Wagen zu laden sind, mit 3 Pferden davor.
  5. Weiterhin nahm man sieben Karrengeschütze mit einem Kreuz mit, und für jeden Karren ein Pferd, und zu jedem Geschütz 25 Steine, die gesondert auf einen Wagen zu laden sind, mit 4 Pferden davor.
  6. Weiterhin wurden 2 Schirmgeschütze auf Karren mitgeführt, zu jedem Karren 20 Bleikugeln, mit zwei Streifen gekennzeichnet, die Kugeln in ihrem Kistchen; für jeden Karren drei Pferde.
  7. Weiterhin 4 Karren mit Bleigeschützen, die Bleikugeln in der Größe von Taubeneiern schießen; für jeden Karren zwei Pferde.
  8. Wenn man jedoch mit Brand oder Feldschlacht herziehen wollte, nahm man nicht so viel Ausrüstung mit wie zuvor; vielmehr sollte man weniger Geschütze mitnehmen, falls es zu einem Gefecht käme wie vor Spalt, doch an Steinen reicht die Hälfte aus.
  9. Zunächst nahm man zwei Wagen mit Pulver, Armbrustbolzen, Brandpfeilen und Feuerkugeln mit, für jeden Wagen vier Pferde.
  10. Einen Wagen mit Pavesen und vier Pferde dafür.
  11. Zwei Wagen mit Leitern, langen und kurzen, etwa 7 Stück, und für jeden Wagen vier Pferde.
  12. Zwei Wagen mit hölzernen Seitenbrettern, für jeden Wagen vier Pferde.
  13. Jedem eingetragenen Wagen wurde auch eine Kette von etwa 1½ Klaftern (ca. 2,6 m) Länge gegeben, falls man die Wagenburg schließen wollte; und die Ketten wurden beim Verleihen aufgezeichnet, damit man wusste, von wem sie zurückzufordern waren.
  14. Jedem Viertelmeister wurden auch von der Stadt 25 Spieße und 25 Hellebarden zugesandt, die sie ihren Hauptleuten aushändigen oder verleihen sollten, wenn man auszog, damit ein Mann einem anderen eine Waffe leihen konnte, der keine hatte oder keine beschaffen konnte, wie oben geschrieben steht.
  15. Weiterhin wurde für jeden Wagen eine große Plane bestellt, die beim Ausmarsch mitzuführen war, um bei Bedarf Güter darauf zu laden.
  16. Weiterhin wurde für jeden im Sold stehenden Wagen ein großes Fass bestellt; und beim Ausmarsch musste der Fuhrmann es mit Wasser füllen und auf den Wagen laden, da der Wein sehr teuer war; auch hatte jeder Wagen eine Haue und eine Schaufel.
  17. Dieselben Wagen versammelten sich auf dem Marktplatz und wurden aufgeboten (wir wissen nicht von wem, der Name fehlt).
  18. Weiterhin wurden Bretter bestellt, und beim Ausmarsch mussten sie die Bretter an die Wagen hängen, und wer sie nicht anhängte, erhielt in derselben Woche keinen Sold.

Instruktion des Markgrafen Albrecht vom 15. Mai 1475 zur Verteidigung der Wagenburg

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková

 

  1. Man soll Graben und Bollwerk um die Wagenburg bessern, Büchsen und andere Geschoss an die vier Seiten vertheilen, die Pferde aus der äusseren Zeile entfernen.
  2. Zu jedem Wagen sechs Mann zu Fuss bestellen, von dem reisigen Zeug soll ein Viertheil vor den Wagen bleiben, die übrigen zur Vertheilung in die Wagenburg geschickt werden.
  3. An jegliches der zwei Thore kommen 1000 Mann Fussvolk mit einigen Reitern. An jedes äussere Eck der Wagenburg 500 Fussknecht, die da auf beiden Seiten, wo es Not wird, zur Wehre sind bis auf das andere Eck, das gegen sie herauf dient.
  4. Zwei tausend sollen mitten auf dem Platz in der Wagenburg mit den andern Haufen bleiben, und von da aus, wo es Not thut, zu Hilfe eilen.
  5. Die Wartleut sollen sich mit dem Feind in kein Scharmützel einlassen.
  6. Hat ein Viertheil der Büchsen- und Armbrustschützen abge- schossen, soll das andere warten, bis das erste wieder geladen, oder die Armst gespannt hat.
  7. Der Obersthauptmann und die ihm zugegebenen vier Hauptleut sollen mit dem frühesten herumreiten, und wo es Not thut, die Leute zur Wehr bringen.
  8. (Zur Verfolgung des abgetriebenen Feindes werden besondere Abtheilungen bestimmt.)
  1. Es ist notwendig, den Graben und die Befestigung (Bastion) um die Wagenburg zu verbessern; Kanonen und andere Geschosse auf die vier Seiten zu verteilen und die Pferde aus der äußeren Reihe zu entfernen.
  2. Jedem Wagen sind sechs Mann zu Fuß zuzuweisen; ein Viertel der Reiterei soll vor den Wagen verbleiben, der Rest soll zur Verteilung in die Wagenburg geschickt werden.
  3. An jedes der beiden Tore sollen 1.000 Fußsoldaten mit einigen Reitern treten. An jede äußere Ecke der Wagenburg 500 Fußknechte, die auf beiden Seiten zur Verteidigung bereitstehen sollen, wo es nötig ist, bis hin zur gegenüberliegenden Ecke.
  4. Zweitausend sollen mit den übrigen Truppen in der Mitte des Platzes innerhalb der Wagenburg verbleiben und von dort dorthin eilen, wo Hilfe benötigt wird.
  5. Die Wachen sollen sich auf kein Scharmützel mit dem Feind einlassen.
  6. Wenn ein Viertel der Büchsen- und Armbrustschützen geschossen hat, soll das andere Viertel warten, bis das erste nachgeladen oder die Armbrust neu gespannt hat.
  7. Der Oberbefehlshaber und die ihm zugewiesenen vier Hauptleute sollen bei nächster Gelegenheit herumreiten und, wo es nötig ist, die Mannschaft zur Verteidigung bringen.
  8. (Besondere Abteilungen werden für die Verfolgung des zurückgeschlagenen Feindes bestimmt.)

Instruktion des Markgrafen Albrecht von 1477 zur Wagenaufstellung

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková

Übersetzungshinweise: Im Deutschen wird der Begriff Wagenberg für die Wagenburg verwendet, was eher der Übersetzung Wagenschloss entspricht. Wenn im Text von der Wagenburg die Rede ist, bezieht sich dies auf alle Wagen insgesamt, unabhängig davon, ob die Wagenburg im böhmischen Sinne errichtet wurde oder ob sich die Wagen in Bewegung befinden, wie im folgenden Text erörtert wird.

 

  1. Zu der macht des heerzugs muss man haben tausend wagen
  2. Item IIm dort in, ausserhalb der frunt ...
  3. Item zu den tausent wagen sollen zu iglichen wagen X mann geordnet werden, das macht: X tausend mann, nemlich tausend wagenknecht, tausend schäufler, die da graben zu befestigung und notdurft des heers und gewinnung der sloss, und VIII guter gerüster drabanten; das ist die austeilung der zehner, die zu einem jeden wagen gehören, die bleiben halb bei den wagen, und halbe uf den platz.
  4. Item ein iglicher wagen muss haben zwei schaufel, einen bickel, ein beiel und ein hauen.
  5. Item zwu zaun gegen einander, und darüber ein höbelen (häub- lein) uf das geringst mit einer groben leinwand uberdeckt.
  6. Item under den tausent wagen mussen IV wagen sein, die zu der äussersten zeil, die man beschliessen muss, dienen; der jeder muss haben ein britt, das man of der äusseren seiten anhenkt zu notdurft der wagenburg, das zuoberst an den leiterbaum gehenkt werden und herabreichen soll bis zu halbem rad, und unden an dem wagen zwuschen den rädern ein angehangen britt. Es mussen auch dieselben IIII wagen haben: ketten, damit man sie zusammen schleusset. Und die andern VI wagen sollen haben seil, damit man sie sperret als ander wagen, und mussen alle sein nach dem muster, das wir zu Berlin gelassen haben...
Ordenung eines heerzoges.

Item es zeihet (ziehet) E. G. mit einer grossen wagenborg, und sunderlich wenn die wagenborg im zoge ist, so bestelle E. G. die warte gar wohl und vorn, hinder und vordern wagenborg, und blibt mit allem volk in der mitte neben der wagenborg, ab sie hindern oder vorn angegriffen worden, dass man kan zu holfe kommen. Ein wagenborg kann nicht an allen orten ubern wasser, graben, thale, berge und holz in ihren IV zeilen, wie sich das geboret, gehen; und also sic IIzeilicht gehet, mussen sie sich gar lang erstrecken, daromb kann man zu zeiten hinden oder vorn ein rad abgehen, sunderlich als ich gehort, E. F. G. habe uber tausend heerwagen, ane (ohne) futterwagen, nechstmals im felde gehabt.

  1. Für die Stärke des Feldzuges muss man tausend Wagen haben...
  2. Dorthin, außerhalb der Front...
  3. Zu den tausend Wagen sollen jedem Wagen X Mann zugewiesen werden, das ergibt X tausend Mann, nämlich tausend Wagenknechte, tausend Schaufler, die für die Befestigung und die Bedürfnisse des Heeres sowie die Eroberung von Burgen graben, und VIII gut gerüstete Trabanten; dies ist die Einteilung in Zehnergruppen, die zu jedem Wagen gehören, wobei die Hälfte beim Wagen und die andere Hälfte auf dem Platz verbleibt.
  4. Jeder Wagen muss zwei Schaufeln, eine Spitzhacke, ein Beil und eine Haue haben.
  5. Zwei einander gegenüberstehende Zäune und darüber ein Verdeck, mindestens mit grobem Leinentuch bedeckt.
  6. Unter den tausend Wagen müssen IV Wagen sein, die für die äußerste Reihe bestimmt sind, die geschlossen werden muss; jeder muss ein Brett haben, das an der Außenseite für die Bedürfnisse der Wagenburg aufgehängt wird, das ganz oben am Leiterbaum befestigt werden und bis zur halben Radhöhe herabreichen soll, und unten am Wagen zwischen den Rädern ein angehängtes Brett. Diese selben IIII Wagen müssen auch Ketten haben, um sie zusammenzuschließen. Und die anderen VI Wagen sollen Seile haben, um sie wie die übrigen Wagen zu sperren, und alle müssen nach dem Muster gefertigt sein, das wir in Berlin hinterlassen haben...
Ordnung des Feldzuges

Eure Gnaden ziehen mit einer großen Wagenburg, und besonders wenn die Wagenburg auf dem Marsch ist, soll Eure Gnaden die Wache vorne, hinten und vor der Wagenburg sehr gut anordnen und mit dem gesamten Volk in der Mitte neben der Wagenburg verbleiben, damit man zu Hilfe kommen kann, falls sie von hinten oder vorne angegriffen werden. Eine Wagenburg kann nicht an allen Orten über Wasser, Gräben, Täler, Berge und Wälder in ihren IV Reihen, wie es sich gehört, fahren; und wenn sie in zwei Reihen fährt, muss sie sich sehr lang erstrecken, deshalb kann manchmal hinten oder vorne ein Rad abgehen, besonders wie ich gehört habe, dass Eure Fürstliche Gnaden beim letzten Mal über tausend Heerwagen im Feld gehabt hat, ohne die Futterwagen mitzuzählen.

Militärordnung des Markgrafen Albrecht von 1478

Diese Ordnung wurde von Kurfürst Albrecht Achilles von Brandenburg für den Pommerischen Krieg erlassen. Sie wurde erstmals 1830 im Archiv für die Geschichtskunde des Preussischen Staates I gedruckt.

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.

 

  1. Item bei Leib und Gut soll niemand keinen Freund beschädigen oder berauben und keinerlei Unfug treiben mit denen, die im (dem) Heere zuführen. Welcher darüber thut, der soll gestraft werden ohne Gnad mit dem Schwert, als Raubes Recht ist.
  2. Item alle, die Rumor anheben, die sollen gestraft werden nach Erkenntnis meines gnädigen Herrn und seiner Gnaden Räthe, die sein Gnaden ungefährlich zu ihm nimmt, und ein jeder nach seiner Gebühr.
  3. Item wo sich aber Rumor begeben, das doch nicht sein soll nach Verliesung der Strafe vor angezeigt, so soll niemand bei Verliesung des Leibs dem andern zulaufen, ausserhalb der, die daran geordnet sind, die sollen scheiden und darin handeln nach Gebühr bis an meinen gnädigen Herrn und Hauptleute. Denn wenn das sollt sein, dass jedermann zulief, so erschlügen wir alle cinander; sonst ist es leicht zu steuern; und man soll niemand darin ansehen, Freundschaft oder einigerlei Verwandnis dem andern, sondern einen gemeinen Nutzen darin suchen, zu Nutz meinem gnädigen Herrn, der Herrschaft und dem Heer. Und wer sich der Strafung enthielt (weigert), soll männiglich den Hilfe thun, die dazu beschieden sind, dass die strafen mögen und Ordnung halten.
  4. Item wer da stiehlt, der soll ohne Gnade gestraft werden mit dem Strang.
  5. Item wer den Freunden nehme, der soll ohne Gnade gestraft werden nach Erkenntnis meines gnädigen Herrn oder seiner Gnaden Haupt- leute nach Gestalt der Sachen.
  6. Item es soll niemand futtern, dann wie es alle Nacht beruft wird auch nicht ausschlagen (ausziehen) ohne (in) Geschäft meines gnädigen Herrn oder des Hauptmanns. Welcher darüber thut, dem will man für keinen Schaden stehen, ob man was verlöre.
  7. Item dass niemand keine Grube im Heere graben soll, dadurch die Leute am Reiten und Gehen verhindert würden.
  8. Item dass man still sei im Heere.
  9. Item so man futtern will, soll jedermann auf das Fähnlein und Wagen warten und alles nach dem Fähnlein reiten, fahren und gehen; und sollen futtern, da man sie hinzeigt, bei einander, unzertrennt; and ob sie an einem Ende nicht alle zu futtern fänden, so soll doch keiner heim- fahren, reiten oder gehen, sie haben denn alle gefuttert, und ferner mit einander fahren, wo man Futterung findet; und sollen dann, so sie alle gefuttert haben, in der Ordnung wieder heim ziehen, als sie ausgezogen sind. Und soll der Nicolastkan (Nikolassken) mit den Wagen und Tra- banten, so viele man deren schafft, mitziehen.
  10. Item der Futterhauptmann, dem wird man alle Wege zuordnen, davon er die Feld bestellt und die warten, das Volk zu bewahren.
  11. Item wo man futtern will, da soll man alle Wege voraus das besichtigen lassen.
  12. Item alle Morgen, es sei in Städten oder im Feld, soll man ausschicken Knechte, den zu verwahren ist, die da besichtigen alle Ding, ehe man auszieht zu futtern oder anderes, und nach ihnen wieder zu- sperren, bis sie wieder kommen.
  13. Item dass man Ordnung mache und das Heer theile in 8 Theile, dass alle Tage der Theile eines das Heer Tag und Nacht bewahre in Fut- terung und wo es Not ist. Derselbigen Theile einen lege man zu den Büchsen, damit kommt es in 8 Tagen wieder an einen.
  14. Item wo man Buchsen wird legen, dass man dazu lege tausend, darunter 200 Reisiger mit Wagenknechten und allem, die sich vergraben bei den Büchsen, damit die Büchsen allweg bewahrt sind und man nicht alle Tage ab darf wechseln.
  15. Item dass niemand jage aus dem Heer oder aus den Städten, sondern wenn man auftrummet (trompetet), dass jedermann auf den Platz zu Haufen rücke, es sei in dem Heer oder in den Städten, wie jeder ge- ordnet sei, so lang, dass die Hauptleute das Ding besichtigen lassen und zu Rathe werden, wie man thun will; dass man auch dann heem (heimlich) Geschäft handle. durft.
  16. Item zu bestellen die Scharwächter Tag und Nacht nach Nothdurft.
  17. Item zu ordnen über jegliche Zeile einen Hauptmann, der alle Nacht wisse, was sich seine Zeil mindert oder mehrt, oder wer Fremdes darin käme, das den Hauptleuten wisse zu entdecken.
  18. Item Viertelmeister zu setzen im Heer in den äusseren Zeil, in jeglichem Viertel zwei, auf dass man wisse allwege Tag und Nacht, dass die Wagenburg bewahrt sei.
  19. Item alle Nacht je über 10 Wagen bei der Nacht ein klein Feuer zu machen, einen Steinwurf von der Wagenburg.
  1. Niemand soll einem Freund an Leib oder Gut schaden, ihn berauben noch irgendeinen Unfug treiben mit denen, die dem Heere zugeführt werden. Wer dagegen handelt, soll ohne Gnade mit dem Schwert bestraft werden, wie es das Raubrecht vorschreibt.
  2. Alle, die Unruhe stiften, sollen nach dem Ermessen meines gnädigen Herrn und seiner Gnaden Räte bestraft werden, die seine Gnaden sicher zu sich nimmt, und ein jeder nach seinem Verdienst.
  3. Wo Unruhe entsteht, was nach der Verkündung der vorgenannten Strafe nicht geschehen soll, soll niemand bei Strafe des Leibes dem anderen zu Hilfe eilen, außer den dafür Bestimmten, die schlichten und nach der Anweisung meines gnädigen Herrn und der Hauptleute handeln sollen. Denn wenn jedermann zu Hilfe liefe, erschlügen wir einander; sonst ist es leicht zu steuern. Niemand soll darin auf Freundschaft oder irgendeine Verwandtschaft mit dem anderen achten, sondern den gemeinen Nutzen suchen, zum Vorteil meines gnädigen Herrn, der Herrschaft und des Heeres. Und wer sich der Bestrafung widersetzt, dem sollen alle Bestimmten mannhaft beistehen, damit sie strafen und die Ordnung aufrechterhalten können.
  4. Wer stiehlt, soll ohne Gnade mit dem Strang bestraft werden.
  5. Wer Freunden etwas nimmt, soll ohne Gnade nach dem Ermessen meines gnädigen Herrn oder seiner Gnaden Hauptleute bestraft werden, je nach Sachlage.
  6. Niemand soll fouragieren außer wie es allnächtlich angeordnet wird, noch ausrücken ohne Auftrag meines gnädigen Herrn oder des Hauptmanns. Wer dagegen handelt, für dessen Schaden wird nicht eingestanden.
  7. Niemand soll im Heerlager eine Grube graben, die das Reiten und Gehen behindern würde.
  8. Es soll Ruhe im Heerlager herrschen.
  9. Wenn fouragiert wird, soll jedermann auf das Fähnlein und den Wagen warten und alles nach dem Fähnlein reiten, fahren und gehen; und sie sollen dort fouragieren, wohin man sie weist, beisammen und ungetrennt; und wenn sie an einem Ort nicht alle Fourage finden, soll doch keiner heimfahren, reiten oder gehen, bis alle fouragiert haben, und dann gemeinsam weiterfahren, wo sich Fourage findet; und wenn alle fouragiert haben, sollen sie in derselben Ordnung heimziehen, wie sie ausgezogen sind. Und Nikolassken soll mit den Wagen und Trabanten mitziehen, so viele man deren aufbieten kann.
  10. Dem Fourage-Hauptmann werden alle Wege zugewiesen, von denen aus er das Feld bestellt und die Wachen einteilt, um das Volk zu bewahren.
  11. Wo man fouragieren will, sollen stets zuvor alle Wege erkundet werden.
  12. Jeden Morgen, ob in Städten oder im Feld, sollen Knechte ausgesandt werden, die alles erkunden, ehe man zum Fouragieren oder zu anderem auszieht, und nach ihnen soll wieder verschlossen werden, bis sie zurückkehren.
  13. Es soll Ordnung geschaffen und das Heer in acht Teile geteilt werden, sodass jeden Tag einer dieser Teile das Heer Tag und Nacht beim Fouragieren und wo immer nötig bewacht. Einen dieser Teile stelle man zu den Geschützen, sodass die Pflicht in acht Tagen wieder auf jeden kommt.
  14. Wo Geschütze aufgestellt werden, sollen tausend Mann dazugestellt werden, darunter 200 Reisige mit Wagenknechten und allem, die sich bei den Geschützen eingraben, damit die Geschütze stets bewacht sind und nicht täglich gewechselt werden muss.
  15. Niemand soll aus dem Heer oder aus den Städten jagen, sondern wenn die Trompete ertönt, soll jedermann auf den Sammelplatz rücken, ob im Heer oder in den Städten, wie es einem jeden zugewiesen ist, so lange, bis die Hauptleute die Lage erkunden lassen und beraten, was zu tun ist; und man mag dann auch geheime Angelegenheiten behandeln.
  16. Scharwächter sollen Tag und Nacht nach Bedarf aufgestellt werden.
  17. Über jede Reihe soll ein Hauptmann bestellt werden, der jede Nacht weiß, ob seine Reihe an Stärke zu- oder abgenommen hat oder ob ein Fremder eingedrungen ist, um dies den Hauptleuten zu melden.
  18. Viertelmeister sollen in den äußeren Reihen des Heeres aufgestellt werden, zwei in jedem Viertel, damit stets Tag und Nacht bekannt ist, dass die Wagenburg bewacht wird.
  19. Jede Nacht soll bei je zehn Wagen ein kleines Feuer unterhalten werden, einen Steinwurf von der Wagenburg entfernt.

Philipp von Seldenecks Wagenordnung, um 1480

Diese Wagenordnung in der Handschrift Philipps von Seldeneck, eines fränkischen Adligen, die in der Großherzoglichen Bibliothek von Baden-Baden unter der Signatur Durlach 18 aufbewahrt wird, enthält eine deutsche Übersetzung des Vegetius in Abschrift und anschließend eine Abschrift der Ordnung und geschick der vagenburg. In diesen Kodex schrieb Seldeneck an leeren Stellen verschiedene Abhandlungen für seine Söhne, die sich insbesondere auf die Heeresaufstellung und das Militärwesen im Allgemeinen bezogen. Aus Anmerkungen auf den Blättern 111b und 115b, die seine Person betreffen, geht hervor, dass er seine Ergänzungen als alter Mann verfasste, der sich an die Kriege in Böhmen, Polen und Preußen erinnerte, als seien sie in seiner Jugend geführt worden, also etwa 50 Jahre zuvor. Die Ordnung zur Wagenaufstellung wurde, wie bereits oben erwähnt, nicht von Seldenecks Hand geschrieben und umfasst 76 Paragraphen. Dazu fügte Seldeneck einen Nachtrag von 7 Paragraphen hinzu, Wie du mit wenig wägen ein wagenburg machen sollt, der für kleinere Verhältnisse bestimmt war, die er mit Blick auf seine Söhne bedachte. Diese Ordnung ist besonders bedeutsam, weil sie weitgehend die Art und Weise des Manövrierens mit Wagen und die Wagenaufstellung sowohl auf dem Marsch als auch in der Schlacht erläutert. Leider sind ihre Erklärungen bisweilen unverständlich.

Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.

 

Zu merken notdurft, ordnung und geschick der wagenburg in ein feld zu den feinden und von den feinden.
Zum ersten.

  1. It. ein gut wagenburgmeister, dem man getrauen möge und der wiss ime anfang und alle zugehorung zu geben und das zu sagen, und wess auch antwort um die frage der wagenburg, was die wagenburg innen halt, entscheid zu geben.
    Wie die reiswägen geschickt sollen sein.
  2. It. ein jeglicher reiswagen zu der wagenburg geschickt mit ketten.
  3. It. zu jeglichem reiswagen gehorn drei redlich knecht zuvorderst, dass der ein kunn wohl fahren, und die zween sollen wohl gerüst sein mit ihren wehren und mit ihren dartschen uf den seiten, die allwegen uf den wagen warten und helfen futtern.
  4. It. ein jeglicher wagen soll haben zwue schaufeln und zwue hauen, und zween harken oder pickeln, und zwei multerlein, und etlich ubrig seile, auch ein oder zween ubrig sättel, die zugericht sein mit gurteu und stegeraf.
  5. It. es soll auch ein jeglicher wagen haben ein gut eimerich fäss- lein, das wohl gebundt sei und wasser halten möge.
  6. It. ein jegliche wagenburg soll (haben) sechszehn grosser fähnlen, die zwue farb haben, rot und weiss, der sichtbarlichkeit willen.
  7. It. darzu vier grosser fähnleiu bedarf der wagenburgmeister, die vier farb haben; an das eine gemalt sei hauptbuchsen, an das ander arm- brust, an das dritt helmbart und an das viert spiess, damit man dem volk unterrichtung geben möge.
  8. It. mehr gehort darzu, dass der wagenburgmeister hab ein red- lichen hauptmann bei ihme, mit dem er uber die wagenburg und der not- durft schaffen moge.
  9. It. mehr muss ein wagenburgmeister haben einen gezimmerten galgen und den henker darzu; das soll man alles führn auf ein wagen mit der wagenburg.
  10. It. es soll auch an dem galgen hangen ein schwert, ein kolb, ein strick, ein beil und ein besen.
    Nun merk die ausweisung der genannten stuck am galgen.
  11. Item zum ersten, wer raubt, den soll man mit dem schwert richten.
  12. It. wer da stiehlt in dem heer, soll man an den galgen henken.
  13. It. wer im heer aufruhr macht mit schlagen oder anderen an des marschalks oder der hauptleut wissen und willen, den soll man mit dem beil umb cin hand strafen und ihme die abhauen.
  14. It. wer lügen aufbringt von den feinden, den soll man strafen mit dem besen oder nach ungenaden mit dem kolben durch die zeil oder gassen der wagenburg.
  15. It. vierundzwanzig geschickter und redlicher knecht sollen in- sonder auf den wagenburgmeister warten; der soll ihn unterrichtung gehen, die zeil der wagenburg zu führen.
  16. It. es soll auch zehen wägen ein antreiber haben.
  17. It. die führer der wagenburg sollen verständig und keck sein, und die weg des landes, die ebenen, berg und thale wissen haben.
  18. It. ein summ kammerbuchsen, die mit der wagenburg gehn und stein schiessen als gross als passkugel.
  19. It. ein summ buchsen, die blei schiessen als gross als die eier.
  20. It. aber mehr buchsen, die man nennt wagenbuchsen, der eine sechs zentner schwer sei.
  21. It. von solchen buchsen soll man ordnen zu den rennwägen: die hackenbuchsen mit zweien grossen buchsen und mit zweien klein buchsen, als sie vor genannt sein.
  22. It. zu diesem geschoss allen soll buchsenmeister, die domit schiessen können, und was notdurft zu den buchsen gehoren, das soll alles darzu gemacht werden und mit den buchsen führen.
  23. It. es soll auch darzu etlich hundert stabschlingen gemacht und geordnent werden, damit man stein werf, das ist zum sturm, auch ime schlagen wider ross und mann, fast gut.
    Brücken.
  24. It. vier brücken gemacht mit balken oder tramen und mit brittern dass je ein wagen ein brücken tragen möge, wo es nöt geschehe, dass man damit die zeil der wagen über graben oder moose geführen möge.
  25. It. etlich hundert beschlagener mit zacken und ringen flegl oder drischl genannt, die dienen zu dem schlagen.
  26. It. auch etlich hundert aalspiess, die dienen zu dem sturm in die wagenburg.
    Wie man sich schicken soll mit der wagenburg über graben und über moose mit derm [denen?] brucken, die vorgeschrieben sein.
  27. It. die vordersten wägen soll die brucken tragen, und so es not würd, so legt man solch brucken dar, und so das heer überkommt, so legt man die brucken wieder auf ihre wägen, und dieselben wägen sollen wieder hiefür an ihr ersten stätt, ob ihr wieder not würd, sein.
  28. It. der wagenburgmeister soll mit etlichen, die uf ihn warten, die moos und die gräben, vor che das heer darzu kommt, begehen und wohl ersuchen, wo die an dem engsten und am besten überzufahren wär; und ob er bei dem moos und graben holz findt, oder ehe er darzu käme, durch holz zuge, das soll er alles sammen bei zeit besehen, und sich darzu schicken, dass er wellen oder buschel machen lass, der jegliche mit dreien wieden gebundt sei, und in die graben und auf das moos legen lassen, damit den weg machen, dass die wagen und zeug darüber kommen mogen; ob aber die büsche zu weit von dem graben wären, so leg uf jeglichen wagen zwue, drei oder vier wellen, also gebundt, bis zu den graben oder moos führen.
    Nun merk, wie man die wagenburg, so das heer an ein hohe gebirg gedrungen würdt von den feinden, und nit von den bergen kommen mogt, über das gebirg zu bringen sei.
  29. It. so soll der wagenburgmeister das fussvolk theilen und einem jeden wagen zehn oder zwanzig zugeben, und jeglicher seinen theil hinauf auf den berg bringen und wieder an den wagen antworten und machen.
  30. It. desgleichen so soll man die ross in aftersilen fassen, und bei den ersten auf die seiten dem ross zween oder drei zugeben, und auch bei dem kopf helfen, das pferd schalten oder ziehen, und das solchs gar heimlich an geschrei auf das stillst zugehe und geschche bei nacht, dass die feind nit wissen, was man thue oder handel.
  31. It. der wagenburgmeister soll die äusseren zeil der wägen, so gegen den feind ist, zum ersten abräumen lassen, und das gut, das so die- selben zeilwägen geben, ob das verloren sei, das muss man wägen, und bei derselben zeil herein in der wagenburg soll der wagenburgmeister ein verlorne rott volks schicken, dass dieselben in derselbigen zeil viel dampfs und rauchs machen mit feuchtem stroh oder heu, oder anders, was das mag gesein, damit man die feind mocht blenden, aber nichtdesterminder dabei die wart bestellen, ob die feind etwas wollten fürnehmen, das man des mocht innen werden.
  32. It. dasselbig volk und gesellen und das ander volk alles die nacht wachen und die ganze nacht zimmern, hauen, arbeten und klopfen, also wollt man den feind da beuten; mit dem geht die wagenburg und das volk dazwischen auf den berg; und so man auf den berg kommt, so mag man dann wohl aufblasen, ob man will. Dies ist das geschick der wagenburg über die berg.
  33. It. nun merk, wie man die langen spiess mit den hacken an dem sturm des vorigen heimlichen brauchen soll.
  34. It. nun merk die wagenburg, so du die vergraben willt, so mach den graben drei schritt weit hintan von den rädern der wagen.
  35. It. darzu vergiss des heimlichen grabens nit, der offentlich nit zu nennen ist.
    Der wagenburgmeister soll erkennen, was zu der wagenburg und dem läger gehöre.
  36. It. holz, wasser und fütterung zu finden, steht der wagenburg und dem volk darinne zu; darnach soll der wagenburgmeister die wagenburg legen, und ob es sein not ist, alle nacht darumb fürschlagen.
  37. It. der wagenburgmeister soll selber alle läger, darzu die weg, auch berg und thale bei tag und nacht suchen, und niemand anders dann ihme selbst darumb getrauen.
    So man ein wagenburg zu machen anheben und ordnen will.
  38. It. so soll der wagenburgmeister das volk überschlahen zu ross und zu fuss, und darauf, wie viel er wagen haben soll, darzu sein summ machen und anslaben, was man dessen notdürftig ist und am feld darzu haben muss.
  39. It. so der wagenburgmeister die wägen zählt und ein theilung damit macht nach fülle des volks zu ross und zu fuss, wie es darzu not- dürftig ist:
  40. It. so müssen zwölf tausend*) fussknecht ungefährlich sechst- halb hundert wägen haben.
  41. It. zu drei tausend pferden muss man haben drei hundert wagen.
  42. It. zu den obgemelten summ volks macht neunthalb hundert wägen, die man haben muss zu ihr notdurft.
  43. It. aus der summ magst du theilung nehmen.
  44. It. die mittelsten zwue zeil, darauf der platz soll werden, die soll haben hundert wägen, und an jeder zeil fünfzig wägen.
  45. It. die nächsten zwue zeil darnach uf beiden seiten sollen auch haben hundert wägen.
  46. It. darnach die äussersten zwue zeil sollen haben drei hundert wägen, und die drei hundert wägen soll man strecken in das feld, die sechs zeil hinuber das feld, als man reisen will.*)
  47. It. ob man dann daraus wollt machen acht zeil, so brich mitten die äusser zeil uf beiden seiten eine ab, und führ sie herfür zu der vor- dersten banner, so werden der zeil acht, so sie alle gleich fahren; und ob man mehr zeil wollt machen, so thue imme, wie vor geschrieben steht.
    So man von haus aus kommt zu dem nachtläger.
  48. It. so soll man halten uf der weide und äussersten zeil wieder machen am läger mit der wagenburg, und dass die nit gar scheibelicht sei, sunder gestreckt nach der länge, und dass es hab ein gevierte gestalt und einen weiten, geraumen platz.
  49. It. so man in das läger gefahren ist, und etlich wägen über- blieben sein, so treih die zeil der wägen hart zusammen oder zu hauf, so kommen die übrigen wägen auch hinan; ob aber etlich wägen zu wenig wäre an den zeilen, so streck die wägen hinter sich, so wird die zeil ganz.
  50. It. so in den gassen nit thore sein, da sollen hinten und vornen aus jeglicher seiten drei wagen mit allen den, so zu den wagen gehören, stehen bleiben, und dieselben sollen darauf warten, das man ihnen über die läng die gassen nicht angewinne.
  51. It. es soll alle nacht ein jeglicher zeilführer für des obersten hauptmanns gezelt kommen, und soll die losung und auch, was man des morgens thun woll, ihm zu sagen fordern und das hören, und deshalb, soviel ihme gebühret, seiner zeil verkunden.
  52. It. ob man muss wägen haben und die nach speis oder ander notdurft schicken, dieselben wagen sollt du von allen zeilen von jeglicher ein theil nehmen, und dieselbigen lücken, da du die wägen ausgenommen hast, mach wieder zu und ganz. Und also ruck dieselbigen zeilen hinter sich und für sich, also machst du's wieder ganz; und so dann die wägen wieder kommen, so ruck dieselben zeil, dahin sie gehoren, wieder, wie vor- geschrieben steht, so kommen auch dieselbigen wägen wieder an ihren ort.
  53. It. mitten in dem platz soll der fürst liegen, und auf der rechten seiten sollen liegen des fürsten kammerer, und soll niemands anders uf dem platz liegen, dann der fürst mit seinen zugehorungen, rossen, hütten, gezelten, kanzleien, küchen, kirchen, kellern, und sunst anders niemands, dann von sein genad zu ihme auf den platz haben wollt.
  54. It. an der nächsten zeil an dem ring uf beden seiten solln liegen die grafen, freien, ritter und edeln.
  55. It. an den äussersten zween zeilen solln liegen die gemeinen guten leut von der landschaft.
  56. It. die besten von den städten solln liegen an den vier orten bei den thorn, dieselben sollen der thor hüten und der merken.
  57. It. der markt vor der wagenburg thor, darauf man wein und brot feil haben soll, die sollen zu den zweien seiten hinden an der wagen- burg liegen.
  58. It. man soll auch haben einen heerschreier, der do verkundt geleit und der wagenburg freiung und anders, das dem heer not ist.
  59. It. die buchsen uf den wägen und karren, auch das pulver, blei und ander gezeug, so zu der wagenburg gehort, darzu soll man einen besundern hauptmann geben, derselbig hauptmann soll des tags vor den wagen liegen, beschlossen in einem sundern haus.
    So man aus dem läger will fahren.
  60. It. wie viel zeil liegen, also führ man sie hinaus die vordersten, wägen, und die in der krumb liegen, dieselben sollen sich strecken für- derlin, das ist uf rechten seiten; und uf der linken seiten zwuterhinaus, so vor die zeil gestreckt werden mag. Alsdaun so soll er halten bis so lang, dass die ander zeil mit dem banner herfür kommen und vornen gleich stehen.
    Also hat man die ordnung über land und dass jedermann wiss, wie er sich halten soll nach der rechten ordenung, so hör und hab acht.
  61. Item zu der zeit, so man das erstmal ime heer aufbläst, so soll jeglicher sein ross tränken und futtern; und so man zum andermal bläst so soll jedermann anspannen; und so man zum drittenmal bläst, so soll jedermann auf den pferden sein und warten, wenn man sie von stat heisst fahren oder ziehen.
    Sunder arbeiter mit schaufeln zu den wägen.
  62. It. hundert schaufel muss man zu allen andern vorgeschrieben stücken in der wagenburg auch haben, und denselbigen schaufeln muss man ein eigen hauptmann geben, der sie allemal dem wagenburgmeister antwort, so er der begeehrt und notdürftig ist, die zeilwege damit zu machen und raumen, die gräben auszuwerfen, und was die notdurft damit zu thun erheischt.
    Wie man ein wagenburg schicken soll zu dem streit, so man des warten(d) ist.
  63. It. so soll der wagenburgmeister acht haben und sehen auf des feind wagenburg, und siehe auf der eben in der feind spitzen ihrer wagen- burg und arbeit ihr wagenburg mit den geschoss auf der rechten seiten, und siehe eben auf der feind wagenburg und ihren hauptmann, dass sie dir nit den vortheil angewinnen, darumb so brauch dein geschoss der buchsen gegen ihn bezeit, doch zu rechter mass, und mach sie mit dein geschoss irre, dass dir der wagenburghauptmann mit seinem geschick und vortheil zu nahent komm, ehe denn das volk an den streit tritt.
    Ob beide heer inne (sic) oder an bergen gegen oder zu einander kämen.
  64. It. so soll der wagenburgmeister ernstlich und fleissig sein, dass er mit seiner wagenburg die weiten und grossen hohe vor den feinden mit ersten einnehme, dass er mit seiner wagenburg gegen den feind gein thal sunken moge, und ob er vorkommen moge, dass die feind solchen vortheil vor ihme nit einnehmen, das thu er; ob es aber wär, dass du in deinem vortheil lägst zwuschen den feinden, und der hauptmann oder der wagenburgmeister konnt zu keinem andern vortheil kommen, so verziehe in deinem vortheil und begibe den nit, und lass dich die feind suchen und zu dir kommen, und lass dich keins wegs aus dem vortheil reissen.
    Die wagenburg zu dem streit führen gegen den feind thue also:
  65. It. mach acht zeil die wagenburg gemeinlich; ob aber des rei- sigen zeugs und des fussvolks so viel wär, so magst du zwölf oder vier- zehn daraus machen; und dass die wagenburg gleich in die vierung stund, so kann man daraus oder darinnen streits pflegen und auch das nacht- läger dem volk dester sicher darin haben; es soll auch die wagenburg mit dreien plätzen stehen und gehn gegen den feind.
  66. It. auch soll der wagenburgmeister schicken, dass die äusseren zeil mit den püchsenwägen und karren allweg unterfahren werden, zwuschen fünf wägen ein, so man anders die gehaben mag.*)
    Nun merk, wie man ein wagenburg schicken soll, eilens und bald zu schlagen.
  67. It. so sie über land geht, so nehm der wagenburgmeister von den inderen zeilen allein ein theil wägen, und theil sie an die äussere zeil zu den vier orten, hinden und vorn; und so die wagenburg gehn würd, so schleuss mit denselben ortern die wagenburg zu, so mag man darinnen das volk schicken.
    Wie man die wagenburg legen soll, so man darin sturms warten will.
  68. It. der wagenburgmeister soll die wagenburg schicken mit acht oder zehen zeilen, oder soviel man notdürftig ist zu dem zeug, und solle die wagenburg legen in die vierung, dass sie gleich lieg nach der läng und nach der breit. Der wagenburgmeister soll auch die äusseren zwue zeil mit dem buchsengeschoss auf karren und wägen an den vier orten der wagenburg und dazwuschen nach notdurft wohl versorgen.
  69. It. man soll auch die ross von der äussersten zeil der wägen nehmen und sie binden hinein in die inneren zeil, dass das volk an den wägen an dem sturm davon kein irrung hab.
  70. It. man soll auch die wagenburg nit zu eng führn mit dem an- fahren, dass man die buchsen gegen den feind daraus brauchen mag; darzu soll man auch die wagen nit zu eng in einander führen, dass die haupt- buchsenschützen *) nit zu hoch darumb schiessen müssen, sunder der feind pferd zu den fürbugen zielen und schiessen.
  71. It. man soll auch in der wagenburg gassen durch die zeil machen, dass die haufen mögen zusammenkommen und einer dem andern zu hilf und auch an den sturm mogen reiten.
    So man gern darinnen wäre, wie man sich eilens darzu schicken soll bei nacht oder tag.
  72. It. so wend sich der fuhrmann auf die linken seiten, der ander auf die rechten seiten auf den platz; verstehe und merks recht: die drei zeil auf der rechten hand, die wenden sich auf die linken seiten, und die zu der linken seiten wenden sich auf die rechten hand, inmassen wie sie in dem läger stehn, dass sie auf dem platz aus dem läger fahren, auf welche seiten sie welln.
    Wie man von den feinden ziehen muss an ein besser gewahrsam, ob man von den feinden an ein läger zusehr beschwert würd.
  73. It. so soll der wagenburgmeister etlich wägen in der äussersten zeil, die do leer sein, zu gesicht den feinden in der nacht oder an dem tag stehn lassen; und so man durch eine enge muss fahren, so soll der wagenburgmeister vier zeilen führn, und soll sie vornen kurz lassen und dieselbigen lassen still halten. Dardurch lässt man gelin den ganzen zeug und darzu die wagenburg; und so das alles überkommt, so schliess vornen, bis das hintertheil auch hin nachkommt; alsdann so geht die wagenburg also, wie vor angezeigt.*)
  74. It. wär es aber, dass du durch einen wald musst mit der wagen- burg, der einer halben tagreis breit wär ongefährt, so schick die wagen- burg uf das genest **) zusammen in vier zeil, und soviel fussknecht darzu mit hauen oder hacken, als du gehaben magst, dass sie den zeilen der wägen raume machen neben dem weg; und so man dann über wald kommt, so schick und richt die wagenburg wieder über land zu gehn mit soviel zeilen, als man der feind halben notdürftig ist.
    So du willt ufbrechen mit dem heer und willt von den feinden oder sunst an ein ander statt ziehen.
  75. It. so soll zuvorderst, ehe man aufbricht, der feldhauptmann oder der fürst, so er selber ime feld ist, durch die heerschreier lassen gebieten bei leib und gut, dass jedermann sein herdstatt und feuer ab- löscht, damit kein feuer auskomme, dass dem heer nit entzundung und schaden brächt.
  76. It. ist dann das feld enge, so theil das volk zu ross und zu fuss, wie das feld leiden mag, so sie nit in der wagenburg konnen ziehen.
  77. It. so du abbrichst und die wagenburg geht über land mit acht zeilen, und willt du dann machen sechszehn ***) zeil, so chaff [schaff?] uf der rechten seiten die vier zeil nach mit vier roten bannern, und im abbruch mach vier gelber banner, und auf der rechten hand ein farbe; desgleichen mach uf der linken seiten im abbruch auch ein farb, und auf der linken seiten zwuschen den zeilen auch vier banner, die weiss sein, und vornen im ab- bruch vier banner auch mit einer farb.
    Also hast du die ordenung eigentlich, wie und was aus notdurft zu einer wagenburg gehört.
  1. Item wie du mit wenig wägen ein wagenburg machen sollt, dich mit grosserem darnach habst zu richten.
  2. Item wenn einer III hundert wagen hot, und will die zu einer wagenburg machen, so soll er machen:
  3. Item XLV wagen zu der ersten zeil, item XXV wagen zu der andern zeil, item XV wagen zu der dritten zeil, item XV wagen zu der vierten zeil, item XXV wagen zu der fünften zeil.
  4. Item XLV wagen aber zu der äussern zeil.
  5. Item darnach soll er machen zween schliessflügel, der jeglicher flügel einer soll haben item XV oder XIIII wagen.
  6. Item er soll auch zween lang rennflügel,*) der jeglicher einer soll haben, wie hernach folgt, item XXXXX oder ein wenig minder wagen.
  7. Item dieselben sollen uf jeglicher seiten einer am alleräussersten sein, und wo das not thut, so sollen die fürschlagen und zu statten kommen, das alles konn ein verständiger geübter hauptmann wohl bessern.

Zu beachten: die Erfordernisse, Ordnung und Geschicklichkeit der Wagenburg im Feld gegen den Feind und vom Feind weg.
Erstens.

  1. Ein guter Wagenburgmeister, dem man vertrauen kann und der weiß, wie er den Anfang und alles Zugehörige zu gestalten und anzuweisen hat, und der auch eine entscheidende Antwort auf die Frage geben kann, was die Wagenburg in sich birgt.
    Wie die Reisewagen ausgerüstet sein sollen.
  2. Jeder Reisewagen ist mit Ketten an die Wagenburg anzuschließen.
  3. Zu jedem Reisewagen gehören drei redliche Knechte ganz vorne, so dass einer gut fahren kann, und die anderen zwei sollen gut gerüstet sein mit ihren Waffen und mit ihren Tartschen an den Seiten, stets beim Wagen warten und beim Beladen helfen.
  4. Jeder Wagen soll zwei Schaufeln und zwei Hauen, und zwei Rechen oder Pickel, und zwei Hippen (kleine Sicheln an einem langen Stiel mit einem kleinen Haken auf der Rückseite) haben, sowie etliche übrige Seile, auch einen oder zwei übrige Sättel, die mit Gurten und Steigbügeln versehen sind.
  5. Jeder Wagen soll auch ein gutes eimergroßes Fässlein haben, das gut gebunden ist und Wasser halten kann.
  6. Jede Wagenburg soll sechzehn große Fähnlein in zwei Farben haben, rot und weiß, der Sichtbarkeit wegen.
  7. Dazu benötigt der Wagenburgmeister vier große Fähnlein in vier Farben; auf eines soll ein Geschütz gemalt sein, auf das zweite eine Armbrust, auf das dritte eine Hellebarde und auf das vierte ein Spieß, damit man dem Volk Anweisungen geben kann.
  8. Ferner muss der Wagenburgmeister einen redlichen Hauptmann bei sich haben, mit dem er die Wagenburg und ihre Erfordernisse verwalten kann.
  9. Ferner muss ein Wagenburgmeister einen gezimmerten Galgen und einen Henker dazu haben; all dies soll auf einem Wagen mit der Wagenburg geführt werden.
  10. Am Galgen sollen auch ein Schwert, ein Kolben, ein Strick, ein Beil und ein Besen hängen.
    Nun merke die Bedeutung der genannten Gegenstände am Galgen.
  11. Erstens: Wer raubt, soll mit dem Schwert gerichtet werden.
  12. Wer im Heer stiehlt, soll am Galgen gehängt werden.
  13. Wer im Heer Aufruhr stiftet durch Schlagen oder Anderes ohne Wissen und Willen des Marschalls oder der Hauptleute, dem soll mit dem Beil die Hand abgehauen werden.
  14. Wer Lügen über den Feind verbreitet, soll mit dem Besen bestraft werden oder in Ungnade mit dem Kolben durch die Reihen oder Gassen der Wagenburg getrieben werden.
  15. Vierundzwanzig geschickte und redliche Knechte sollen eigens den Wagenburgmeister begleiten; er soll ihnen Anweisung geben, wie die Reihen der Wagenburg zu führen sind.
  16. Auch sollen je zehn Wagen einen Antreiber haben.
  17. Die Führer der Wagenburg sollen verständig und kühn sein und die Wege des Landes, die Ebenen, Berge und Täler kennen.
  18. Eine Anzahl Kammerbüchsen, die mit der Wagenburg ziehen und Steine verschießen, so groß wie Kanonenkugeln.
  19. Eine Anzahl Büchsen, die Blei verschießen, so groß wie Eier.
  20. Aber noch mehr Büchsen, die man Wagenbüchsen nennt, deren jede sechs Zentner wiegt.
  21. Von solchen Büchsen soll man für die Sturmwagen zuteilen: die Hakenbüchsen mit zwei großen Büchsen und mit zwei kleinen Büchsen, wie zuvor benannt.
  22. Für all dieses Geschütz sollen Büchsenmeister bereitgestellt werden, die damit schießen können, und was an Bedarf zu den Büchsen gehört, soll alles vorbereitet und mit den Büchsen geführt werden.
  23. Auch sollen dazu etliche hundert Stabschleudern angefertigt und bereitgestellt werden, um Steine zu werfen; dies ist für den Sturm nötig und auch im Kampf gegen Ross und Mann sehr nützlich.
    Brücken.
  24. Vier Brücken, gebaut aus Balken oder Tramen und mit Brettern, so dass jeder Wagen eine Brücke tragen kann und bei Bedarf die Wagenreihen über Gräben oder Moore geführt werden können.
  25. Etliche hundert beschlagene Flegel mit Zacken und Ringen, auch Dreschflegel genannt, die zum Schlagen dienen.
  26. Auch etliche hundert Aalspieße, die zum Sturm auf die Wagenburg dienen.
    Wie man mit der Wagenburg über Gräben und Moore mittels der oben beschriebenen Brücken verfahren soll.
  27. Die vordersten Wagen sollen die Brücken tragen, und wenn es nötig wird, legt man solche Brücken aus, und wenn das Heer hinüber ist, legt man die Brücken wieder auf ihre Wagen, und dieselben Wagen sollen wieder an ihre ursprüngliche Stelle, falls man sie erneut braucht.
  28. Der Wagenburgmeister soll mit etlichen Leuten, die ihm zugeteilt sind, die Moore und Gräben inspizieren, bevor das Heer dort ankommt, und sorgfältig erkunden, wo sie am engsten und am besten zu überqueren sind; und wenn er bei den Mooren und Gräben Holz findet, oder wenn er vorher durch Wald zieht, soll er alles rechtzeitig besehen und veranlassen, dass Faschinen oder Bündel gemacht werden, jede mit drei Weiden gebunden, und sie in die Gräben und auf die Moore legen lassen, damit ein Weg geschaffen wird, über den die Wagen und die Ausrüstung fahren können; wenn aber das Gebüsch zu weit von den Gräben entfernt ist, dann lade man auf jeden Wagen zwei, drei oder vier ebenfalls gebundene Faschinen und transportiere sie zum Graben oder Moor. Nun merke, wie die Wagenburg über Berge zu bringen ist, wenn das Heer vom Feind in hohes Gebirge getrieben wird und nicht von den Bergen herunterkommen kann.
  29. Dann soll der Wagenburgmeister das Fußvolk aufteilen und jedem Wagen zehn oder zwanzig Mann zuweisen, und jeder soll seinen Teil den Berg hinauftragen und ihn wieder auf den Wagen laden.

Literaturverzeichnis:

  • Hugo Toman: Husitské válečnictví za doby Žižkovy a Prokopovy, Praha 1898

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