Die Gegner der Hussiten lernten deren Kampfweise im Krieg selbst. Nach Max Jähns waren sie dazu gezwungen: Wer der Artillerie eigene Artillerie entgegenstellen wollte, brauchte Wagen, und wer eine feindliche Wagenburg erstürmen wollte, musste die Hauptlast des Kampfes dem Fußvolk überlassen. Die Wagenburg verband sich in den deutschen Ländern so eng mit dem Heer, dass man das Wort Wagenburg oft schlechthin für das Heer gebrauchte. Die damaligen Wagenburgordnungen sind deshalb zumeist zugleich Heerordnungen. Erwähnungen von Wagen, die nach hussitischer Art gerüstet waren, finden sich nach Toman in den Beschlüssen der Stände der Nachbarländer seit der Niederlage bei Aussig (Ústí nad Labem) im Jahr 1426. Anfangs sind sie jedoch sehr knapp und zählen nur auf, was zu den Wagen ins Feld mitzunehmen ist.
Die Wagenburg war jedoch nicht das einzige Thema. Aus den Beratungen der Reichstage gingen nach Toman während der Hussitenkriege drei allgemeine Kriegsordnungen für die geplanten Feldzüge nach Böhmen hervor. Sie behandeln die Vorbereitung des Feldzugs, die Zucht im Heer und die Verteilung der Geschütze. Die Vorschläge der Kurfürsten von 1426 sind nach ihm nur ein dürftiger Versuch, der Frankfurter Beschluss von 1427 bildet bereits eine geschlossene Ordnung in 48 Artikeln, und die dritte Ordnung erließ der Nürnberger Reichstag 1431.
Maximilian von Wulf bemerkt, dass sich die Ordnungen der Jahre 1428–1450, was die Wagenburg betrifft, auf die Ausrüstung der Wagen beschränken. Der Nürnberger Beschluss von 1428 enthält nach ihm überhaupt die frühesten Bestimmungen über die Streitwagen der Reichsaufgebote. Erst aus späterer Zeit sind ausführlichere Ordnungen erhalten, die auch Marsch und Lagerung der Wagenburg beschreiben. Das lebendigste Bild einer marschierenden und lagernden Wagenburg geben nach Wulf die Ordnungen des Markgrafen Albrecht Achilles.
Als Quelle für das hussitische Kriegswesen betrachten beide Autoren die jüngeren Ordnungen mit Vorbehalt. Toman hält die Ordnungen aus der ersten Hälfte des Jahrhunderts für unmittelbare Quellen. Bei den jüngeren weist er darauf hin, dass sich in ihnen die Veränderungen des letzten Viertels des Jahrhunderts niederschlagen – die vervollkommnete Artillerie sowie schweizerische und niederländische Vorbilder beim Einsatz des Fußvolks. Dennoch findet er in ihnen viel Wertvolles, das auf alten Überlieferungen beruht, vor allem über das Manövrieren mit Wagen und über technische Hilfsmittel, von denen ältere Quellen schweigen. Wulf geht noch weiter: Den jüngeren Ordnungen fehlt nach ihm jeder notwendige Zusammenhang mit dem hussitischen Vorbild. Sie können daher nicht als Beweis dienen, sondern nur zur Bestätigung und Erklärung der spärlichen unmittelbaren Nachrichten über das hussitische Kriegswesen.
Die Einung gegen die Hussiten schlossen die schlesischen Fürsten zusammen mit den Landen und Städten Breslau und Schweidnitz-Jauer. Sie regelt die Besetzung der Grenzburgen mit Reiterei, das gemeinsame Vorgehen bei einem Einfall in Schlesien, die Ausrüstung der Wagen und die Verteilung der Büchsen und zählt schließlich auf, was auf die Heerfahrt mitzunehmen ist. Die Urkunde trägt keine Jahreszahl, sie ist nur „am Donnerstag in der Quatemberwoche vor Michaelis“ datiert. Palacký druckte sie nach Grünhagens Edition zum 18. September 1421 ab. Grünhagen verbindet sie mit dem Fürstentag zu Grottkau an diesem Tag und betont ihren ausgesprochen defensiven Charakter. Toman meint dagegen, die Urkunde gehöre in eine spätere Zeit, vielleicht in das Jahr 1427. Er hält sie eher für eine ausführlichere Ausgestaltung des Bundes derselben Fürstentümer vom 14. Februar 1427, und eine so große Zahl von Büchsen erscheint ihm für 1421 ganz unwahrscheinlich.
Übersetzungshinweise: Unklare Wörter deute ich nach Grünhagens Nacherzählung der Urkunde. Die „landzocht“ ist nach ihm eine Kette zur Verbindung der beiden Wagenhälften, „czoë“ sind Gabeln und „pisschullen“ Handfeuerwaffen. „Tarrasssteinbüchsen“ erklärt er als Geschütze zum Auflegen im Gegensatz zu den Handfeuerwaffen. Auch die Bestimmung der Fürsten übernehme ich von Grünhagen: Herzog Kaske ist Kasimir von Auschwitz, Bernhard ist Bernhard von Falkenberg und Przemek ist Primko von Troppau. Die Wörter „kriptücher“, „lythische schilde“, „poffeysen“ und „fusseysen“ lasse ich unübersetzt. Grünhagen gibt sie nur in neuerer Schreibung wieder (Halstragseln, lüttische Schilde (?), Puffeisen, Fußeisen), ihre Bedeutung ist unsicher.
Einigung mann vnd stete vnd der fürsten in der Slesia.
Off den tag zue Grottkaw haben sich die fürsten und lande u. stete Breslaw Swednitz u. Jawer sich eyntrechtiglich geeynet u. beslossen wider die kätzer in Behem, also hienoch stehet geschreben:
Zum irsten die festen an den grentzen vff eine landwer zu besetzen, also: Item hertzog Johannes von Monsterberg u. land u. stete Breslaw, Swidnitz und Jawer sullen 230 pferde legen uff das Smedewerg (Schmiedeberg), off den Schetzler (Schatzler), vf Swartzenwalde (Schwarzwaldau) u. vf Conradswalde (bei Grüssau). Item der bischof 70 pferde. Hertz. Ruprecht von Löbin vnd Ludwig sein bruder 35 pferdt, h. Ludwig vom Brige 60 pferdt und h. Conrad Canthner 60 pferdt sullen sie kein Brawnaw legen. Item so sullen die von Ratibor Jegerdorff selbir mit 50 pferden besetzen. Item h. Bolcke von Teschen 30 pf. und der junge h. Bolco 25 pf. in die Ostra legen. H. Bernhard mit 30 pf., h. Kaske mit 20 pf., und der weisse h. Conrad mit 20 pf. sollen h. Przemken helfen, wo her der helfe am notlichsten dann wird bedürfen, uff 1/4 jar. Item zu welchen vnder den besatzten slossen die ketzer zuziehen würden, den sullen die andern von den besatzten slossen zur hulffe kommen. Item ap sie swach weren vnd den fürsten hinder sich schreiben wörden, so hat iglich furste vff sein mit gantzer macht, die her vor jugent vnd von alder vffbrengen mag, ein feld wieder die ketzer zu machen, dass sullen auch thun mann vnd stete. Item dozu sol iglich furste in das schicken, das is an im nicht dorffe gebrechen, nach des bundes lawt und auch land vnd stete.
Item ap es sich geburte, welch furste odir land adir stad seine macht dem andern entzihn vnd den bund brechen welde, den wellen die andern vorclagen vor dem bobiste, vor dem cardinal vnd vor dem römischen konige, vnd werde zurathe, wie sie es an jm gehaben konnen, en zu holffen vnd den bunden in seinen würden zu halden.
Item ap die kätzer in die Slesie zien werden, so sal iglich furste land vnd stete, die im lande sein, mit gantzer macht vff sein, sam jederman gesessin ist, vnd en enkegen zien, ein feld zu machen, beide aus landen vnd steten etc. Item iglich furste sal bestellen in seinen landen vnd steten, das 10 gebawer einen waijn haben mit irer were vnd speise vff drei monden. Nemlich itzlich waijn sol haben eine kethe, die man nennt eine landzocht, zwey brethe, zwey grabescheit, eine schauffel, zwu czoë, eine haue adir zwu. Vnd itzlicher sal seine beste were mit jm nemen, also spisse, armbroste vnd suste so er beste mag. Das sullen auch tun die obgenante lande vnd stete. Item itzlicher furste sal seine stete heissen mete nemen weren so sie beste mögen vnd ouch die lannt. Item itzlich furste sal mit jm nemen bochsen, nachdeme also es im ist angeslagen. Item die Sweidnitzer land vnd stete sullen mit jn nemen eine grosse bochse, 15 tarrasssteinbüchsen vnd 100 pisschullen. Item die andern fursten vnd land vnd stete werden och mete nemen iglicher nach seinem anslage. Summa summarum der bochsen, 20 grosse bochsen, domete man mawren fellen mag, 300 tarrasssteinbüchsen, 2000 pisschullen.
Ussrichtung vnd gerethe in die herfart zu habin: capelan mit eynem ornat, messebuch, lichte, kelich, wein, ampullen alterstein. Gelt, wein, byr, fleisch, speck, seitenfleisch, schmaltz, fysche, putter, behmische kese, cleine kese, saltz, tyschlag, hant tücher, kessel, dreifuss, würze, vnsletlichte, wichsinne stöckel, spisse, exsse, grabescheit, haulkin, muldin, schauffeln, schlegel, kriptücher, pfele, strenge, futterstricke, getzelt mit stangen vnd sinem gerethe, futtersecke, hobir vnd ein moss dorzu, hulzyne kannen, kopperinne tringgefese, lythische schilde, pfannen, tringtoppen, roste, brantreithe, schutzemeister, balbirer, czymmerleuthe, bochsenmeister, bochsen, pulver, poffeysen, kawlin, fusseysen, eiserne flegel, erbis, zugemüse.
Am dornstage in der quatertempora vor Michaelis.
Einung der Mannen und Städte und der Fürsten in Schlesien.
Auf dem Tag zu Grottkau haben sich die Fürsten und die Lande und Städte Breslau, Schweidnitz und Jauer einträchtig geeinigt und beschlossen gegen die Ketzer in Böhmen, wie hiernach geschrieben steht:
Zum ersten, die Festen an den Grenzen zu einer Landwehr zu besetzen, und zwar so: Herzog Johann von Münsterberg und die Lande und Städte Breslau, Schweidnitz und Jauer sollen 230 Pferde nach Schmiedeberg, auf Schatzlar, nach Schwarzwaldau und nach Konradswaldau bei Grüssau legen. Ferner der Bischof 70 Pferde. Herzog Ruprecht von Lüben und Ludwig, sein Bruder, 35 Pferde, Herzog Ludwig von Brieg 60 Pferde und Herzog Konrad der Kantner 60 Pferde sollen sie nach Braunau legen. Ferner sollen die von Ratibor Jägerndorf selbst mit 50 Pferden besetzen. Ferner sollen Herzog Bolko von Teschen 30 Pferde und der junge Herzog Bolko 25 Pferde nach Ostrau legen. Herzog Bernhard mit 30 Pferden, Herzog Kaske mit 20 Pferden und der weiße Herzog Konrad mit 20 Pferden sollen Herzog Przemek helfen, wo er der Hilfe am nötigsten bedürfen wird, auf ein Vierteljahr. Ferner: Welche der besetzten Burgen die Ketzer angreifen, der sollen die anderen von den besetzten Burgen zu Hilfe kommen. Ferner: Wären sie schwach und schrieben sie die Fürsten um Hilfe an, so soll jeder Fürst mit ganzer Macht aufbrechen, die er von Jung und Alt aufbringen kann, und den Ketzern im Feld entgegentreten; dasselbe sollen auch Mannen und Städte tun. Ferner soll jeder Fürst dazu beitragen, dass es an ihm nicht fehle, nach dem Wortlaut des Bundes, und ebenso Lande und Städte.
Ferner: Sollte es geschehen, dass ein Fürst oder Land oder eine Stadt den anderen seine Macht entziehen und den Bund brechen wollte, den wollen die anderen vor dem Papst, vor dem Kardinal und vor dem römischen König verklagen und beraten, wie sie ihn dazu bringen können, ihnen zu helfen und den Bund in seiner Geltung zu halten.
Ferner: Wenn die Ketzer nach Schlesien ziehen, soll jeder Fürst, jedes Land und jede Stadt, die im Land sind, mit ganzer Macht aufbrechen, wie ein jeder gesessen ist, ihnen entgegenziehen und ein Feld machen, sowohl aus den Landen als aus den Städten usw. Ferner soll jeder Fürst in seinen Landen und Städten bestellen, dass je 10 Bauern einen Wagen haben mit ihren Waffen und Speise auf drei Monate. Und zwar soll jeder Wagen eine Kette haben, die man Landzocht nennt, zwei Bretter, zwei Grabscheite, eine Schaufel, zwei Gabeln, eine Haue oder zwei. Und jeder soll seine beste Waffe mitnehmen, also Spieße, Armbrüste und sonst, was er am besten vermag. Dasselbe sollen auch die oben genannten Lande und Städte tun. Ferner soll jeder Fürst seine Städte heißen, Waffen mitzunehmen, so gut sie können, und ebenso das Land. Ferner soll jeder Fürst Büchsen mitnehmen, so wie es ihm auferlegt ist. Ferner sollen Land und Städte Schweidnitz eine große Büchse, 15 Tarassteinbüchsen und 100 Pischullen mitnehmen. Ferner werden auch die anderen Fürsten, Lande und Städte mitnehmen, jeder nach seinem Anschlag. Summe der Büchsen: 20 große Büchsen, mit denen man Mauern fällen kann, 300 Tarassteinbüchsen, 2000 Pischullen.
Ausrüstung und Gerät, die man auf die Heerfahrt haben soll: ein Kaplan mit einem Ornat, Messbuch, Kerzen, Kelch, Wein, Messkännchen, Altarstein. Geld, Wein, Bier, Fleisch, Speck, Seitenfleisch, Schmalz, Fische, Butter, böhmische Käse, kleine Käse, Salz, Tischlaken, Handtücher, Kessel, Dreifüße, Gewürze, Unschlittkerzen, Wachsstöcke, Spieße, Äxte, Grabscheite, Haken, Mulden, Schaufeln, Schlegel, kriptücher, Pfähle, Stränge, Futterstricke, ein Zelt mit Stangen und seinem Zubehör, Futtersäcke, Hafer und ein Maß dazu, hölzerne Kannen, kupferne Trinkgefäße, lythische schilde, Pfannen, Trinktöpfe, Roste, Brandreiten, Schützenmeister, Barbiere, Zimmerleute, Büchsenmeister, Büchsen, Pulver, poffeysen, Kugeln, fusseysen, eiserne Flegel, Erbsen, Gemüse.
Am Donnerstag in der Quatemberwoche vor Michaelis.
Die Vorschläge verfassten die Kurfürsten auf ihrer Zusammenkunft in Nürnberg zwischen dem 7. und 10. Juni 1426. Sie behandeln, wie der Feldzug gegen die Hussiten vorzubereiten und durchzuführen sei, wie das Volk aufzubieten sei und wer zum Feldzug beitragen solle, außerdem die Sicherheit der Teilnehmer und den Ersatz ihrer Schäden. Regeln der Kriegszucht enthält nur Artikel 17, und auch dieser nach Toman nur auszugsweise ohne Einzelheiten. Toman übernahm ihn aus den Deutschen Reichstagsakten und teilte ihn selbst in die Absätze a–g. Der Text ist nur in einer Papierabschrift des 18. Jahrhunderts im Breslauer Staatsarchiv überliefert, die ihre Vorlage nicht nennt, und der Herausgeber hat darin zahlreiche Lesefehler verbessert. Ein älteres Verzeichnis Oberlausitzer Urkunden und Grünhagen setzten ihn in das Jahr 1422. Tomans Abschrift weicht von der Edition vor allem in der Schreibweise ab. Inhaltlich unterscheidet sie sich nur in Absatz b), wo Toman „fährde“ liest und die Edition „vehede“, also Fehde. An dieser Stelle folgt die Übersetzung der Edition. Das Verbot, gemeine Frauen mit dem Heer ziehen zu lassen, steht nach dem Herausgeber auch in der Frankfurter Ordnung von 1427.
Übersetzungshinweise: Die Worte „wenn die hussen zusammenkommen werden“ übersetze ich wörtlich. Sie lassen sich aber auch freier als Versammlung der Heere gegen die Hussiten verstehen.
Die Wendung „umme niemands willen vorsehen“ erklärt der Herausgeber als nachsehen, verzeihen.
Den Beschluss fassten die Reichsstände auf dem Reichstag zu Frankfurt kurz vor dem 4. Mai 1427. Sie bereiteten damit einen Zug vor, der im Sommer desselben Jahres von vier Seiten in Böhmen einfallen sollte – von Nürnberg, Sachsen, Schlesien und Österreich aus. Toman zählt ihn zu den drei Kriegsordnungen, die während der Hussitenkriege aus den Beratungen der Reichstage hervorgingen, und bezeichnet ihn zugleich als Geschützanschlag. Anders als die Vorschläge der Kurfürsten von 1426, die er einen dürftigen Versuch nennt, bildet er nach ihm ein vollständiges Ganzes. Im August 1427 zog das Reichsheer dann vor Mies (Stříbro) und Tachau (Tachov) und ergriff bei Tachau größtenteils die Flucht, ohne sich dem Feind zu stellen.
Palacký gab den Text nach der Abschrift des Andreas von Regensburg heraus. Die Deutschen Reichstagsakten drucken ihn nach der Straßburger Abschrift und verzeichnen die Abweichungen von neun weiteren Abschriften und von Windeckes Werk über Kaiser Sigismund. Toman schreibt zwar, er drucke die Ordnung nach den DRA, sein Text entspricht aber der Ausgabe Palackýs mit angepasster Rechtschreibung. Ergänzungen und abweichende Lesarten aus den DRA gibt er in eckigen Klammern. Die Abschriften unterscheiden sich in mehreren Punkten wesentlich. Als Sammelort nennt der Haupttext der DRA Nürnberg, die Abschrift des Andreas von Regensburg und die meisten anderen Eger. Von Artikel 2 über die Hauptleute hat die Abschrift des Andreas an seiner Stelle nur die ersten Worte und fügt den vollen Wortlaut erst am Schluss an. Nach der Magdeburger Abschrift wurde dieser Artikel erst nachträglich in die Ordnung eingefügt. Die Artikel 26 und 41 fehlen im Haupttext der DRA; dagegen findet sich der Artikel über Passau, der in der Abschrift des Andreas fehlt, auch bei Toman nicht. Auch einige Waffenzahlen weichen ab. So soll der Erzbischof von Mainz nach dem Haupttext der DRA vier Kammerbüchsen und 22 Handbüchsen statt sechs und dreißig mitbringen.
Übersetzungshinweise: Eckige Klammern in der Übersetzung entsprechen Tomans Klammern im Original. Die Lesart „Risenberg“ in Artikel 1, die Toman in Klammern angibt, habe ich in den DRA nicht gefunden; der Haupttext hat dort Nürnberg, und eine der Abschriften fügt Freiberg in Meißen hinzu.
In Artikel 16 hat Toman „aust ziehen“, die DRA an dieser Stelle „sunst ziehen“. Ich übersetze nach den DRA mit „sonst ziehen“.
„Toressen [tarassen]“ in Artikel 17 übersetze ich mit „Tarrasse“, also tragbare Sperren. Da das Wort zwischen Büchsen, Pfeilen und Leitern steht, können auch Tarrasbüchsen gemeint sein.
„Fromm“ in Artikel 20 bedeutet nach einer Anmerkung der DRA „rechtgläubig“.
Das Wort „herre“ in Artikel 21 übersetze ich nach dem Zusammenhang und nach der Lesart der DRA („here“) mit „Heere“.
Ein „renner“ in Artikel 22 ist nach einer Anmerkung der DRA ein Reitknecht, Stallknecht oder reitender Bote.
Die Bedeutung von „verdingen“ in Artikel 30 ist unsicher; ich übersetze es mit „gegen Vertrag in Schutz nehmen“.
„Niederlande“ in Artikel 40 ist wahrscheinlich Niederbayern, sicher ist das aber nicht.
Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.
Der Text ist der letzte, siebte Artikel der Beschlüsse des Nürnberger Tages. Die vorangehenden Artikel betreffen die Einberufung einer weiteren Zusammenkunft und den Anteil des gemeinen Volkes, der ausziehen soll: ein Viertel, im Notfall die Hälfte. Das Schriftstück selbst ist undatiert. Das Datum um den 23. April 1428 hat ihm erst der Herausgeber der Deutschen Reichstagsakten zugewiesen; ältere Herausgeber setzten es ohne Begründung in das Jahr 1422. Zu dem Feldzug kam es schließlich nicht, sodass der Beschluss nach Toman nur auf dem Papier blieb.
Nach Toman vereinbarte König Sigmund mit den schlesischen Fürsten eine Ordnung für die Aufstellung der Wagen und ließ sie in deutscher Übersetzung an die Fürsten und Städte des Reiches versenden. Erhalten ist sie als Beilage eines Schreibens vom 23. Mai 1429, in dem Ulm Nördlingen über die Zusammenkunft der Städte mit den königlichen Räten am 8. Mai in Ehingen berichtete, bei der die Städte die Ordnung erhielten. Im Ulmer Schreiben heißt die Ordnung „anschlag und ordnung der wagenburgen, als die denne unser herre der küng und och die herren uß der Schlesien hand“. Die Ordnung selbst ist undatiert, die Edition der Deutschen Reichstagsakten setzt sie daher nur vor den 23. Mai 1429. Von der Einteilung des Volkes nach Zehnern, Hunderten und Tausenden (Art. 12) schrieben nach derselben Edition schon die Breslauer Gesandten am 18. April aus Pressburg an ihre Stadt.
Toman hält diese Ordnung für den schlagendsten Beweis dafür, dass die deutschen Wagenordnungen auf tschechischen Quellen beruhen. Sie enthält nämlich Wörter, die die deutschen Schreiber nicht verstanden. „Fassonswise“ deutet er als tschechisch „ve způsobu fasuňku“ (nach Art eines fasuněk), „gethariast“ als tschechisch zatarasený (verbarrikadiert) und das unverständliche „sels“ als Schreibfehler für „felde“, also „vom Felde her“, das heißt an der Außenseite der Wagenburg.
Toman druckte die Ordnung in normalisierter Schreibung und nummerierte die Artikel selbst. In eckigen Klammern fügte er die Lesarten und Zusätze einer zweiten, bei Windecke überlieferten Abschrift hinzu. Die Edition der Deutschen Reichstagsakten beruht auf der Abschrift in den Nördlinger Akten des Schwäbischen Städtebundes. Im Vergleich mit ihr hat Toman die Artikel 14 und 15 vertauscht und liest in Artikel 17 „dem volke“ statt „dem folge“.
Anmerkungen zur Übersetzung: Nach Toman gehören zu einem Wagen insgesamt 18 Mann: sechs Armbrustschützen, zwei Büchsenschützen, vier Mann mit Hakenspießen („haken“), vier Flegler und zwei Fuhrleute; Windeckes Lesart 48 passt dazu nicht. Die Edition der Deutschen Reichstagsakten erklärt „kilhoven“ als eiserne, keilförmig zugespitzte Hacke zum Loshauen des mürben Gesteins, „in fassonswise“ als Wagen, auf den man viel aufladen kann, „gethariast“ als „verbarrikadiert“, und anders als Toman denkt sie bei „sels“ an Seil oder Riemen. „Howfnicze“ ist nach der Edition die tschechische houfnice (Haubitze), „huldung“ (in der Edition „huldnung“) bedeutet wohl das Verhältnis eines Holden oder Dienstmannes. Unsichere Stellen: „hacken“ kann Äxte wie Hacken bedeuten; Windeckes „eine messung wit“ in Artikel 4 bleibt unübersetzt; in Artikel 6 ist das Wort „Wagen“ eine Deutung; der Sinn von Artikel 13 und vom Ende des Artikels 12 („uf den andern sehe“) ist unsicher. Das Wort „(klötz)“ in Artikel 1 steht nicht in der Edition der Deutschen Reichstagsakten.
Es handelt sich um zwei Schriftstücke aus dem Nürnberger Archiv, Entwurf und Reinschrift eines Vorschlags, wie für einen geplanten Zug nach Böhmen eine Wagenburg einzurichten sei. Beide sind von derselben Hand geschrieben; im 17. Jahrhundert wurde ihnen die Aufschrift „Alte fragmenta historica von denen geschichten Königs Wenzeslai in Böhmen, wobei eine beschreibung einer vollkommenen selbiger zeit gebrauchten wagenburg mit ihrer zugehörung“ beigefügt. Der Entwurf (a) ist inhaltlich reicher, aber knapp und enthält stellenweise nur Stichworte, die die Reinschrift (b) ausführt, viele jedoch weglässt. Die Bemerkungen, die Toman und Würdinger jeweils nach den einzelnen Artikeln des Entwurfs drucken, sind hier kursiv gesetzt. Nach Würdinger stammen sie von derselben Hand wie der Vorschlag selbst.
Toman bezieht den Vorschlag auf den Feldzug nach Taus (Domažlice) 1431 und setzt seine Entstehung am wahrscheinlichsten in das Jahr 1430, wohin ihn schon Würdinger gestellt hatte, oder in das erste Halbjahr 1431. Nach Wulf gab Würdinger für seine Datierung keinen Grund an. Der Verfasser war nach Toman ein kampferfahrener Mann, der die Wagenburg vielleicht auf einem früheren Zug nach Böhmen kennengelernt und seinen Vorschlag dann den Verhältnissen in Deutschland angepasst hatte. Toman misst ihm große Bedeutung bei: Der Verfasser beschränke sich nicht auf die Beschreibung und Ausrüstung der Wagen, sondern habe als Erster das organische Ganze der Wagenburgen Žižkas und die Gliederung von Wagen und Mannschaft erfasst und bestimme auch Zahl und Aufstellung der Geschütze verhältnismäßig richtig.
Toman druckte beide Schriftstücke in vereinfachter Schreibung und nummerierte die Artikel selbst. Würdingers vollständige Edition von 1872 bewahrt die Schreibung der Vorlage und weicht an mehreren Stellen von Tomans Text ab. In der Bemerkung zum dritten Artikel des Entwurfs druckt Toman „Pert beware“, die Edition hat dagegen „Pest bewarn“. Das Wort, das Toman als „wahrhaftig“ wiedergibt (a/7, b/1), lautet in der Edition „werhafftig“, also wehrhaft. Statt Tomans „vorstehnden prediger“ (a/11) hat die Edition „verstaden prediger“. In seiner älteren, nur nacherzählenden Wiedergabe spricht Würdinger von Männern „wehrhaftig auf die Wagenpferde“, die fähig und gerüstet waren, die Wagenpferde zu reiten, und von einem „verständigen Prediger“. Umgekehrt sind „zu eim schutze“ (a/5, b/3) und „antwerk“ (a/14) Tomans Verbesserungen; die Edition hat „schusse“ und „hantwerk“.
Anmerkungen zur Übersetzung: Die Gliederungsbegriffe „glied“ (5 Wagen), „bund“ (25 Wagen), „schickung“ bzw. „geschick“ (100 Wagen) und „zeile“ behalte ich als Glied, Bund, Schickung und Zeile bei.
Die Schreibung iijm bedeutet zweieinhalbtausend; die Reinschrift (b/6) spricht von „dritthalb tausend volkes“.
Der Sinn mehrerer Bemerkungen im Entwurf und einiger Gerätebezeichnungen ist unsicher. Solche Stellen sind in der Übersetzung mit einem Fragezeichen gekennzeichnet; das Wort „Hogcken“ hat bereits Toman mit einem Fragezeichen versehen. Bei „Pest bewarn“, „werhafftig“ und „verstaden“ folgt die Übersetzung der Lesart der Edition.
Beide Texte gingen aus den Verhandlungen des Nürnberger Reichstags im Februar und März 1431 hervor, auf dem ein großer Zug nach Böhmen vorbereitet wurde. Die Ordnung, wie man sich im Heer halten soll (Teil a), datiert die Edition der Deutschen Reichstagsakten auf den 9. oder 10. März 1431. Den Anschlag der Büchsen und Pfeile, die die einzelnen Fürsten und Städte stellen sollten (Teil b), druckt sie als eigenes Stück und setzt ihn zwischen den 19. Februar und den 13./14. März 1431. Nach der Ordnung sollten sieben Heere ausziehen, jedes mit seiner eigenen Wagenburg. Im Sommer 1431 zog das deutsche Heer tatsächlich vor Taus (Domažlice), und zwar in drei Heeren mit ebenso vielen Wagenburgen. Toman meinte, diese Ordnung habe ebenso wie die deutschen Ordnungen von 1426 und 1427 und die Ordnung Hodětíns aus tschechischen Kriegsordnungen geschöpft, die sich nicht erhalten haben, und nicht unmittelbar aus der Ordnung Žižkas. Max Jähns sah in der Bestimmung, dass die Fürsten in ihren Heeren Schöffen und einen Stroffer halten sollen (Art. 24), den ersten Ansatz zu einer Kriegsgerichtsordnung.
Toman übernahm den Text aus Palackýs Edition nach einer Handschrift des Prager Kapitelarchivs und ergänzte in eckigen Klammern Artikel und Lesarten aus den Deutschen Reichstagsakten. In runden Klammern stehen seine Erläuterungen, in Teil b) auch Wörter und ein Artikel, die in dieser Edition fehlen. Die Deutschen Reichstagsakten beruhen auf anderen Abschriften und weichen auch an Stellen ab, die Toman nicht gekennzeichnet hat. In Artikel 4 nennen sie zusätzlich die Herzöge von Bayern und den Grafen von Württemberg, in Artikel 5 die Herzöge von Braunschweig (Toman hat eine Herzogin), die Fürsten an der See und den jungen Markgrafen von Brandenburg und in Artikel 7 statt des Deutschmeisters den Hochmeister von Preußen. Im Anschlag führen sie zusätzlich die Stadt Windsheim auf und nennen bei mehreren Städten andere Pfeilzahlen, etwa 6000 für Ulm und 3000 für Mainz, Speyer und Heilbronn. Im letzten Artikel lesen sie „nút angeslagen“, also die Fürsten und Städte, die im Anschlag nicht veranschlagt sind, während Toman „mit angeslagen“ liest. In diesem Artikel folgt die Übersetzung der Edition.
Anmerkungen zur Übersetzung: „Buchse“ gebe ich allgemein mit Büchse wieder, „steinbuchse“ mit Steinbüchse (sie verschießt Steinkugeln), „kammerbuchse“ mit Kammerbüchse und „tarrasbuchse“ mit Tarrasbüchse. Die Größe der Kugel wird durch einen Vergleich angegeben: so groß wie ein Kopf („als ein haupt“) oder wie eine Kegelkugel („bosskaule“, „bosskugel“). Die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Trier und Magdeburg heißen im Text nur Bischöfe; das behalte ich in der Übersetzung bei.
„Rennbanner“ (Art. 18) ist das Banner der Vorhut, das nach Jähns den Marsch eröffnete. „Stroffer“ (Art. 24) ist der Vollstrecker der Strafen; Jähns setzt ihn mit dem Profos gleich. Beim Wort „burnen“ (Art. 20) schwankt der Herausgeber der Deutschen Reichstagsakten zwischen dem Einbrennen eines Brandmals und dem Verbrennen. „Für pfil“ (Art. 36) sind nach der Edition Feuerpfeile (fúrpfil). Wie viele auf je tausend gewöhnliche Pfeile kommen sollen, sagt der Text nicht.
Das ist die begreifunge, wie man sich in den heeren halden sall, als hernoch stehet geschrieben.
Das ist der anschlag der büchsen und des gezeuges, das man haben sall.
Dies ist die Bestimmung, wie man sich in den Heeren halten soll, wie hernach geschrieben steht.
Dies ist der Anschlag der Büchsen und des Zeugs, das man haben soll.
Die Ordnung hält fest, worauf sich Herzog Albrecht von Österreich, Markgraf von Mähren, mit den Ständen seines Landes gegen die Hussiten geeinigt hat. Sie ist in einer gleichzeitigen Abschrift im Archiv des Schlosses Riedeck überliefert und wurde 1825 von Franz Kurz herausgegeben. Das Schriftstück nennt nur den Tag, den Samstag vor dem Fest der heiligen Philippus und Jakobus, nicht aber das Jahr. Kurz setzte es in das Jahr 1426; Toman hält seine Gründe für sehr schwach und datiert die Ordnung auf 1431. Kurz stützte sich unter anderem darauf, dass Leopold Krajíř (Kraygd), der hier für den Fall, dass den Grafen von Schaumberg Krankheit verhindert, zum obersten Hauptmann bestimmt wird, das österreichische Heer tatsächlich in einer Schlacht gegen die Hussiten zu Beginn des Jahres 1427 befehligte. Toman weist dagegen darauf hin, dass sich nach den Nürnberger Beschlüssen vom März 1431 die Reichsheere Ende Juni nahe der böhmischen Grenze und das österreichische Aufgebot in denselben Tagen bei Laa sammeln sollten, dass Herzog Albrecht im April 1431 in Wien einen Landtag hielt und dass nach seinem Brief vom 24. Mai 1431 in jenem Jahr jeder zehnte Mann ausziehen sollte. Als gewichtigsten Grund nennt er, dass die Ordnung bereits mit nach böhmischer Art gerüsteten Wagen und mit einem ausgebildeten Verhältnis von Mannschaft und Wagen, deren Gliederung und Befehl rechnet, während er in den Nachbarländern vor 1426 keine Spur einer Wagenrüstung findet.
Gegenüber der Ausgabe von Kurz hat Tomans Abdruck eine angepasste Schreibweise (z. B. „und“ statt „vnd“, „ein“ statt „ain“), ist in nummerierte Artikel gegliedert und weicht an mehreren Stellen von Kurz ab. In Art. 3 steht bei Toman „unter denselben Landleuten und ihren Holden“, bei Kurz jedoch „vnder denselben Lanndlewten von Iren Holden“; es geht also um Landleute, die aus ihren Holden nicht jeden zehnten Mann aufbringen können. In Art. 14 hat Toman ausgelassen, dass der Amtmann die Strafe „demselben vnsern gnedigen Herren“, also dem Herzog, zahlt. Statt Tomans „ubernarund (sic)“ in Art. 13 hat Kurz „vberuarund“, also übertreten. Tomans Lesungen „fein Kundschaft“ in Art. 15 und „Wipen“ in Art. 22 sind Druckfehler; Kurz hat „sein kuntschaft“ und „wissen“. An diesen Stellen folgt die Übersetzung Kurz.
Übersetzungshinweise: „Landschaft“ gebe ich mit „Stände“ wieder, „Landleute“ belasse ich als „Landleute“ (landsässige Mitglieder der Stände, geistliche wie weltliche), „Holden“ und „Hindersessen“ als „Untertanen“ und „Hintersassen“.
Die „Gäst“ in Art. 16 sind nach der Erläuterung von Kurz Ausländer, die in Österreich begütert sind.
Die Bedeutung von „Schesslir“ in Art. 4 konnte ich nicht überprüfen; dem Zusammenhang nach handelt es sich um eine Art Helm. Unsicher sind auch „Schiessjoppen“ (wohl ein gefütterter Schützenrock), „Mässl“ in Art. 6 (wohl ein Pulvermaß) und „gediegens Fleisch“ in Art. 8. Diese Stellen sind in der Übersetzung mit einem Fragezeichen gekennzeichnet.
Die Wendung „ein Abschlag thun“ und das Wort „ausgesten“ (bei dem schon Kurz „sic“ vermerkt) in Art. 11 und 12 übersetze ich nach dem Sinn.
In Art. 19 hat Toman „an etlich Ursach“, Kurz „an ydlich vrsach“. Die Präposition „an“ bedeutet hier „ohne“; ich übersetze daher „ohne triftigen Grund“.
Hernach ist vormerkt ein Ordnung, der unser gnädiger Herr Herzog Albrecht, Herzog zu Österreich und Markgraf zu Merhern x, und die Landschaft seines Lands wider die Ketzer von Pöheim sind überein worden.
Hier ist eine Ordnung verzeichnet, auf die sich unser gnädiger Herr Herzog Albrecht, Herzog von Österreich und Markgraf von Mähren usw., und die Stände seines Landes gegen die Ketzer aus Böhmen geeinigt haben.
Die Ordnung war die Beilage zu einem Brief, den der Hochmeister des Deutschen Ordens am 19. April 1433 aus der Marienburg an den Rat der Stadt Danzig sandte. Darin forderte er, dass Danzig nach der beigelegten Beschreibung dreißig gute beschlagene Kriegswagen ausrüste. Gegenüber Tomans Abdruck weicht im Original eine Lesart ab. Toman gibt an, der Wagen solle breiter sein „dann andere weyen“, also als die anderen Wagen. Das Danziger Original wie auch das erhaltene Konzept in Königsberg haben jedoch „denne unser wagen“, also breiter als unsere Wagen.
Übersetzungshinweise: Nach reiflicher Überlegung habe ich den Begriff „fuhrweyn“ als „Kriegswagen“ übersetzt. Der Beschreibung nach handelt es sich um einen robusten Wagen, etwas breiter als die übrigen.
Der Begriff „lotbuchse“ wurde bisher nur im Zusammenhang mit dem Deutschen Orden gefunden. Er dürfte eine Feuerwaffe bezeichnen, die Bleikugeln verschießt, ohne nähere Spezifikation. Sowohl lotbuschen, bei denen es sich um Handwaffen handelt, als auch lotbuchsen, die auf Lafetten montiert sind, werden vermischt. Hier habe ich das Äquivalent leichtes Geschütz gewählt, also ein kleines lafettiertes Geschütz, es könnte sich aber auch um eine Hakenbüchse handeln.
Der Begriff „warpen“ ist wahrscheinlich eine Abkürzung von „warpenweyn“, was im preußischen Deutsch einen Wagen zum Transport von Kriegsmaterial bezeichnet.
Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková, Korrekturen von Daniel Burger.
Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková, Korrekturen von Daniel Burger.
Obwohl dieser Text traditionell als Frankfurter Wagenordnung bezeichnet wird, handelt es sich nicht um eine Ordnung der Stadt Frankfurt. Es ist ein eingelegter Zettel zu einem Rundschreiben des Pfalzgrafen Ludwig IV., den der römische König Friedrich III. zum obersten Reichshauptmann gegen die Armagnaken ernannt hatte. Das Rundschreiben erging am 13. Oktober 1444 in Heidelberg, und dieselbe Beilage erhielten auch andere Reichsstädte, darunter Köln, St. Gallen und Nördlingen. Frankfurt war nur einer der Empfänger.
Ouch haben wir fürgenommen und lüte bestallt mit der wagenburge dem volk zu widerstehn, und sollen tusent wagen, iglicher mit zwein starken knechten, die wohl gefahren können, und vier starken wagen- hengsten, wohl gemähnet und gestallt, mit leitern, zäunen, starken lüssen [leisten], halb mit leinem tuch gedeckt, und unden zwischen den zwein achsen an der langwide ein stark brett an ketten hangen, gestalt, dass man das anhenken und abthun möge, wann man will; und sollen je zween wagen ein ketten haben, die acht ellen lang sei, mit einem ring und einem hacken, dass man die an und abthün möge, wann man will; und sollen zu iglichen wagen zwo handbüchsen, und zu iglicher handbüchsen zum minsten sechzig bleiklötz, und zu zwein wagen ein kammerbüchs und darzu zum minsten dreissig stein, als gross als ein haupt ist, und zu iglichem wagen zween flegel, die beslagen und mit ketten angehenkt sind, zwoo gleen [gleven] und hacken daran, drei setztartschen von borten mit stecken hinden daran, ein schufel, ein haue und ein bickel gehören, und darumb so wollent uwer wagen also zustellen, und auch stein, pulver, blei und pfeil, so ihr meiste mögent mit uch bringen.
Dat. ut supra.
Und wir haben angeordnet und Leute mit der Wagenburg angeworben, um dem Feind zu widerstehen, und es sollen tausend Wagen sein, jeder mit zwei starken Knechten, die gut fahren können, und vier starken Zugpferden, gut gemähnt und wohlgestaltet, mit Leitern, Zäunen, verstärkten Leisten, halb mit Leinentuch bedeckt, und unten zwischen den beiden Achsen an der Langseite ein starkes Brett an Ketten hängend, so angebracht, dass man es anhängen und abnehmen kann, wann man will; und je zwei Wagen sollen eine Kette haben, acht Ellen lang, mit einem Ring und einem Haken, so dass man sie an- und abhängen kann, wann man will; und zu jedem Wagen zwei Handbüchsen, und zu jeder Handbüchse mindestens sechzig Bleikugeln, und zu je zwei Wagen eine Kammerbüchse und dazu mindestens dreißig Steine von der Größe eines Kopfes, und zu jedem Wagen zwei Flegel, die beschlagen und mit Ketten angehängt sind, zwei Gleven mit Haken daran, drei Setztartschen aus Brettern mit Stecken hinten dran, eine Schaufel, eine Haue und eine Spitzhacke; darum rüstet eure Wagen entsprechend aus und bringt auch Steine, Pulver, Blei und Bolzen mit, so viel ihr tragen könnt.
Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.
Sie wurde in den Chroniken der deutschen Städte, Nürnberg, II, auf den Seiten 252 bis 254 gedruckt. Sie erwähnt den Feldzug nach Spalt, der im Juni 1450 endete.
Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková
Die Instruktion stammt aus der Zeit, als das Reichsheer dem vom burgundischen Herzog Karl dem Kühnen belagerten Neuss zu Hilfe zog; Markgraf Albrecht Achilles gehörte zu seinen führenden Befehlshabern. Der Text auf dieser Seite folgt Toman, der ihn von Joseph Würdinger übernahm. Würdinger datierte die Instruktion unter Berufung auf das Nürnberger Archiv auf den 15. Mai 1475 und gibt sie nicht im ursprünglichen Wortlaut wieder, sondern in einer Nacherzählung im Deutsch des 19. Jahrhunderts. Den ursprünglichen Wortlaut desselben Befehls veröffentlichte Felix Priebatsch unter den Schriftstücken zum Kriegsrat vom 25. April 1475 nach einer Abschrift im Straßburger Stadtarchiv. Markgraf Albrecht wird darin in der dritten Person genannt, als Wagenburgmeister werden Lutz Schott und Köckeritz angeführt, und der Befehl rechnet auch mit Beschuss aus der Stadt Zons am Rhein.
Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková
Der Text stammt aus den sogenannten Praeparatoria, den Weisungen des Kurfürsten Albrecht Achilles von Brandenburg für die Aufstellung und den Dienst eines Heeres, das 1477 für den Krieg gegen Herzog Hans von Sagan bestimmt war. Sie sind im Preußischen Geheimen Staatsarchiv in Berlin überliefert und wurden 1884 vom Großen Generalstab vollständig herausgegeben; Toman druckte daraus nur eine Auswahl ab. Der Abschnitt Ordenung eines heerzoges ist von anderer Hand geschrieben. Die Herausgeber vermuten, dass es sich um Anweisungen handelt, die auf Befehl des Kurfürsten entworfen wurden, seine Billigung fanden und dann dem übrigen Text beigefügt wurden.
Übersetzungshinweise: Im Deutschen wird der Begriff Wagenberg für die Wagenburg verwendet, was eher der Übersetzung Wagenschloss entspricht. Wenn im Text von der Wagenburg die Rede ist, bezieht sich dies auf alle Wagen insgesamt, unabhängig davon, ob die Wagenburg im böhmischen Sinne errichtet wurde oder ob sich die Wagen in Bewegung befinden, wie im folgenden Text erörtert wird.
Item es zeihet (ziehet) E. G. mit einer grossen wagenborg, und sunderlich wenn die wagenborg im zoge ist, so bestelle E. G. die warte gar wohl und vorn, hinder und vordern wagenborg, und blibt mit allem volk in der mitte neben der wagenborg, ab sie hindern oder vorn angegriffen worden, dass man kan zu holfe kommen. Ein wagenborg kann nicht an allen orten ubern wasser, graben, thale, berge und holz in ihren IV zeilen, wie sich das geboret, gehen; und also sic IIzeilicht gehet, mussen sie sich gar lang erstrecken, daromb kann man zu zeiten hinden oder vorn ein rad abgehen, sunderlich als ich gehort, E. F. G. habe uber tausend heerwagen, ane (ohne) futterwagen, nechstmals im felde gehabt.
Eure Gnaden ziehen mit einer großen Wagenburg, und besonders wenn die Wagenburg auf dem Marsch ist, soll Eure Gnaden die Wache vorne, hinten und vor der Wagenburg sehr gut anordnen und mit dem gesamten Volk in der Mitte neben der Wagenburg verbleiben, damit man zu Hilfe kommen kann, falls sie von hinten oder vorne angegriffen werden. Eine Wagenburg kann nicht an allen Orten über Wasser, Gräben, Täler, Berge und Wälder in ihren IV Reihen, wie es sich gehört, fahren; und wenn sie in zwei Reihen fährt, muss sie sich sehr lang erstrecken, deshalb kann manchmal hinten oder vorne ein Rad abgehen, besonders wie ich gehört habe, dass Eure Fürstliche Gnaden beim letzten Mal über tausend Heerwagen im Feld gehabt hat, ohne die Futterwagen mitzuzählen.
Die Ordnung ist in einem Kodex des kurmärkischen Lehnsarchivs überliefert, der Aufzeichnungen aus dem Krieg enthält, den Kurfürst Albrecht Achilles von Brandenburg 1478–1479 gegen Pommern führte. Erstmals abgedruckt hat sie Raumer 1830 im Allgemeinen Archiv für die Geschichtskunde des Preußischen Staates. In dieser Edition ist die Ordnung undatiert und steht erst nach einem Anschlag des Aufgebots von Ostern 1479. Das Jahr 1478 hat ihr Max Jähns zugewiesen.
Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.
Diese Wagenordnung ist in einem Kodex überliefert, den der fränkische Adlige Philipp von Seldeneck anlegen ließ. Die Handschrift wird heute in der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe (früher Großherzogliche Bibliothek) unter der Signatur Cod. Durlach 18 aufbewahrt und ist vollständig digitalisiert. Sie enthält eine deutsche Übersetzung des Vegetius und danach auf den Blättern 78r–87r die Ordnung und geschick der wagenburg mit 76 Paragraphen. Auf Blatt 87r schließt sich ein Nachtrag von 7 Paragraphen an, Wie du mit wenig wägen ein wagenburg machen sollt, der für kleinere Verhältnisse bestimmt ist. Auf weiteren Blättern wurden verschiedene Abhandlungen über die Heeresaufstellung und das Militärwesen im Allgemeinen eingetragen, die für Seldenecks Söhne bestimmt waren. Aus Anmerkungen auf den Blättern 111b und 115b geht hervor, dass der Schreiber sie als alter Mann verfasste, der sich an die Kriege in Böhmen, Polen und Preußen als Ereignisse seiner Jugend erinnerte. Toman nahm an, dass diese Einträge und der Nachtrag zur Wagenordnung von Seldenecks eigener Hand stammen. Die neuere Beschreibung der Handschrift schreibt die Ordnung und den Nachtrag jedoch einem einzigen Schreiber zu und die späteren Einträge nach Kurt Neubauer Seldenecks Sohn Hans. Auch die Datierung weicht ab: Max Jähns setzte die Einträge spätestens in das Jahr 1480, Neubauer datiert die Handschrift auf 1480–1493, und das Wasserzeichen des Papiers weist auf das letzte Viertel des 15. Jahrhunderts. Jähns bezweifelte zudem, dass Seldeneck die Wagenordnung selbst verfasst hat, und hielt sie eher für überliefertes Gut. Diese Ordnung ist besonders bedeutsam, weil sie weitgehend die Art und Weise des Manövrierens mit Wagen und die Wagenaufstellung sowohl auf dem Marsch als auch in der Schlacht erläutert. Leider sind ihre Erklärungen bisweilen unverständlich.
Übersetzt von PhDr. Zdeňka Kopková.
Zu merken notdurft, ordnung und geschick der wagenburg in ein feld zu den feinden und von den feinden.
Zum ersten.
Zu beachten: die Erfordernisse, Ordnung und Geschicklichkeit der Wagenburg im Feld gegen den Feind und vom Feind weg.
Erstens.
Der Text steht in der Handschrift Cgm 356 der Bayerischen Staatsbibliothek in München, einem anonymen Feuerwerks- und Büchsenmeisterbuch. Die ganze Handschrift schrieb eine Hand in bairischer Mundart mit einigen ostschwäbischen Anklängen; ihre Herkunft ist unbekannt, und die Wasserzeichen des Papiers weisen in das letzte Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts. Der Katalog führt den Text als Wagenburgordnung. Tatsächlich beruht er auf den Kapiteln 22–25 und 27 des ersten Buches der Epitoma rei militaris des Vegetius in der deutschen Übersetzung Ludwig Hohenwangs, wie sie aus dem Augsburger Druck von etwa 1475 bekannt ist. Hohenwang gibt in diesen Kapiteln das römische Heerlager als wagenburg wieder; deshalb ist im Text von den Toren praetoria und decumana, von Kohorten und Zenturien die Rede. Der Schreiber der Handschrift hat Hohenwangs Text stellenweise gekürzt und verändert und an das Ende des Kapitels über die Befestigung der Wagenburg einen Zusatz angefügt, der im Druck fehlt. Neben Hauen und Schaufeln verlangt er Beile, Flegel, Sensen und Sicheln und für jeden Wagen in der Wagenburg einen 24 Schuh langen Spieß mit Haken, einen böhmischen Drischel mit eisernen Zinken und zwei Hakenbüchsenschützen. Würdinger hat den Inhalt dieser Seiten als Auszug aus einem Feuerwerksbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts in neuerem Deutsch wiedergegeben.
Hinweise zu Transkription und Übersetzung: Abkürzungen sind aufgelöst, die Schreibung der Handschrift ist beibehalten, u mit übergesetztem Zeichen wird als ü wiedergegeben. Zweifelhafte Lesungen wurden am Druck Hohenwangs überprüft.
„Ritter“ entspricht hier wie bei Hohenwang dem lateinischen miles und wird mit „Soldaten“ übersetzt. Beim Graben bedeutet „hoch“ die Tiefe; „spitz“ ist die Schlachtreihe, „auffbietter“ der Ausrufer (Hohenwang: büttel), „getüll stecken“ sind Palisadenpfähle und „beichel“ Beile.
Das als x gelesene Zahlzeichen hat im Kapitel über die Befestigung an fünf Stellen dieselbe Form. Hohenwangs Druck nennt für den rechten Graben eine Breite von 12 und eine Tiefe von 9 Schuh und nach dem Aufschütten der Erde eine Tiefe von 13 und eine Breite von 12 Schuh. Den ersten Graben gibt er mit 9 Schuh Breite und 7 Schuh Tiefe an, die Handschrift mit 7 oder 8 und 6 Schuh. Würdinger las in der Handschrift 10 Fuß. Bei den zehntausend Schritten stimmt die Handschrift mit dem Druck überein.
Die Wendung „an die wege“ im Kapitel über die Befestigung hat im Druck keine Entsprechung, ihr Sinn ist unsicher.
Aber die wagenpurg voran, so die feind nahet sein, süllen an einer sichern stat gemacht werden, besunder do holtz genüg und futer genüg ist und auch wassers genüg ist. Und ob lenger do zu bleyben sey, so sol erwelt werden gesuntheit der stat. Es ist zu hütten, das kein nahender perg sey bey der wagenpurg, also daz die feind den perg nit ein nemen und in belegern. Auch daz das feld mit guss wasser nit gewon sey zu überwessern, von welhem das heer ungemach leyden müst. Auch nach der zal reitter und knecht und auch des zeugs, so zu inne gehört sein, die wagenpurg zu bewaren, nit daz die mengin des folcks bezwungen werd in ein engin oder die wenig in ein weittin mer dan not ist sich auss zu brayten etc.
Unter weile gefiert wagenpurg, zu zeitten dreyeket und zu zeitten halb sinwel, dar nach die statt oder notturfft haischet, sein die wagenpurg zu machen. Aber daz tor, daz man heist pretoriam, sol eintweders gegen der sunne auffgang stan oder gegen der stat, do man dan die feind sicht. Ist aber sach, das man im zug ist, so sol es an den tail sehen, da hin dan der zeug ziehen wil, auff welhem sy dan die erste cohortes, daz ist der erst hauff, gezelt, paner und zaichen geordnet. Aber die port, die man heist decumanam, die ist nach der port, die dan pretoria heist, und ist die port, durch welche die straff wirdige ritter zu der pen gefürt werden etc.
Der wagenpurg bewarung ist mangerlay, aber besunder dreyerlei. Wan ist das grosse nott nit bezwingt, so sol man die wagenpurg mit wasen umb machen oder mit ertreich, und auss dem wirt gemacht gleich als ein maur dreyer schüch hoch, also das vornen an ein grab wirt und das ertreich hin ein an die wege geworffen von dem, so die wasen hin dan genomen sind. Wirt dar nach ein grab siben oder acht schüch brayt und wirt sechs schüch hoch. Aber da man die feind am meisten besorgt, so sol der recht grab der wagenpurg bewart werden, also das er x schüch brayt sey und x schüch hoch nach der linien, als man dan spricht, x schüch. Auch auff die graben der wagenpurg sol man gut zeün machen, und das ertreich, das dan hin und her auss graben wirt, sol man zu samen tragen. Das selb ertreich bringt in die höch des grabes fier schüch. Also wirt der grab x schüch hoch und x schüch brayt, zu welchem man haben müss getüll stecken von starcken holtz, die dan die trabanten oder fuss knecht gewon sein zu tragen, dar zu hawen und schauffel und auch gute beichel, gut flegel, sensen und sichel genüg. Item auff yettlichem wagen, der dan an der wagenpurg stet, ein langen spiess, der xxiiij schüch lang sey und forne ein scharpffs eysen, daz gut stechen sey, und ein hacken an dem eysen, und ein Behemische dryschel mit eysnen zencken, und auch auff yettlichem wagen zwen haken büchsen schützen mit irem zeug, wan es mag gesein etc.
Wan sölichs gering ist, wa nit feind sein, die wagenpurg zu bewaren. So aber der feind zu statt, so sol der ganz gereisig zeug und der halb tayl der fuss knecht ab zu treiben den einbruch an eine spitz geordnet werden, und die andern nach in graben machen und die wagenpurg bewaren. Und durch den auffbietter gezaigt werden, welche erste centuria, welche andre, welche dritte ein yettlichs werck vol bracht hab. Dar nach wirt von den centuriones geheissen daz beschawet und gemessen, und die sölichs mit sawmnuss getan haben, werdent gestrafft. Dar umb zu solicher gewonheit ist zu ordnen der new ritter, wan sölichs not aischet, das die wagenpurg on irrung und behend mügen bewart und versehen werden etc.
Darumb ist alte gewonheit beliben, und durch die auffsetzung Augusti und auch Adriani wirt gepoten, das zu dreyen maln in dem monet die reitter und auch die fuss knecht spacieren gefürt würden, wan mit dem wort wirt sölichs übung bedeut. Also die fuss knecht wurden geheissen zu gen und wider keren in die wagenpurg geharnascht und gerüst mit allerlay wer x tausent schritt, also das sy ein tail des wegs mit lauffen vol prachten. Auch die reitter getaylt in turmas und geharnascht vol brachten so vil wegs, also daz sy nach reyttlicher ordnung zu zeitten nach volgten und zu zeitten wichen und mit wider lauff gleich mit einer ungestiem wider umb kerten. Aber nit alain in dem feld, sunder auch in tellern und hohen stetten auff und ab zu steigen wart yettweder spitz bezwungen, dar um daz kein sach beschehen möcht, das dann streng vest ritter mit steter übung vor nit hettend erlernet etc.
Die Wagenburg soll vor allem dann, wenn die Feinde nahen, an einem sicheren Ort angelegt werden, besonders dort, wo genug Holz, genug Futter und auch genug Wasser ist. Und wenn man länger dort bleiben soll, soll ein gesunder Ort gewählt werden. Man muss sich hüten, dass kein naher Berg bei der Wagenburg ist, damit die Feinde den Berg nicht einnehmen und sie belagern. Auch dass das Feld nicht von Sturzwasser überschwemmt zu werden pflegt, wodurch das Heer Ungemach leiden müsste. Auch soll die Wagenburg nach der Zahl der Reiter und Knechte und des zu ihnen gehörigen Trosses befestigt werden, damit nicht die Menge des Volkes in einen engen Raum gezwängt werde oder die Wenigen sich in einem weiten Raum mehr als nötig ausbreiten usw.
Die Wagenburgen werden bald viereckig, bald dreieckig und bald halbrund angelegt, je nachdem es der Ort oder die Notwendigkeit erfordert. Das Tor aber, das man praetoria nennt, soll entweder gegen Sonnenaufgang stehen oder gegen den Ort, von dem aus man die Feinde sieht. Ist man aber auf dem Zug, so soll es nach der Seite sehen, wohin das Heer ziehen will, und dahinter werden die ersten Kohorten, das ist der erste Haufen, die Zelte, Banner und Feldzeichen aufgestellt. Das Tor aber, das man decumana nennt, liegt hinter dem Tor, das praetoria heißt, und ist das Tor, durch das die straffälligen Soldaten zur Strafe geführt werden usw.
Die Befestigung der Wagenburg ist mancherlei, besonders aber dreierlei. Wenn keine große Not drängt, soll man die Wagenburg mit Rasen oder mit Erde umgeben, und daraus wird gleichsam eine Mauer von drei Schuh Höhe gemacht, so dass vorne ein Graben entsteht und die Erde nach innen (?) geworfen wird von dort, wo die Rasen weggenommen wurden. Danach wird ein Graben von sieben oder acht Schuh Breite und sechs Schuh Tiefe gemacht. Wo man aber die Feinde am meisten befürchtet, soll die Wagenburg mit dem rechten Graben befestigt werden, so dass er x Schuh breit und x Schuh tief ist, nach der Linie, wie man sagt, x Schuh. Auch soll man auf den Gräben der Wagenburg gute Zäune machen und die Erde, die hin und her aus dem Graben ausgehoben wird, zusammentragen; diese Erde bringt die Höhe des Grabens um vier Schuh. So wird der Graben x Schuh tief und x Schuh breit. Dazu muss man Palisadenpfähle aus starkem Holz haben, die die Trabanten oder Fußknechte zu tragen gewohnt sind, dazu Hauen und Schaufeln und auch gute Beile, gute Flegel, Sensen und Sicheln genug. Ferner auf jedem Wagen, der in der Wagenburg steht, einen langen Spieß, der 24 Schuh lang sein soll, vorne mit einem scharfen Eisen, das gut zum Stechen ist, und einem Haken an dem Eisen, und einen böhmischen Drischel mit eisernen Zinken, und auch auf jedem Wagen zwei Hakenbüchsenschützen mit ihrem Zeug, wenn es sein kann usw.
Die Wagenburg zu befestigen ist leicht, wo keine Feinde sind. Ist aber der Feind zur Stelle, so soll die ganze Reiterei und die Hälfte der Fußknechte in Schlachtordnung aufgestellt werden, um den Angriff abzuwehren, und die anderen sollen hinter ihnen Gräben ziehen und die Wagenburg befestigen. Und durch den Ausrufer soll bekanntgegeben werden, welche Zenturie als erste, welche als zweite und welche als dritte ihre Arbeit vollendet hat. Danach lassen die Zenturionen alles besichtigen und vermessen, und die, die es säumig getan haben, werden bestraft. Darum sind die neuen Soldaten zu solcher Gewohnheit anzuhalten, damit die Wagenburg, wenn es die Not erfordert, ohne Verwirrung und rasch befestigt und versehen werden kann usw.
Darum ist die alte Gewohnheit geblieben, und durch die Verordnung des Augustus und auch des Hadrian wird geboten, dass dreimal im Monat die Reiter und auch die Fußknechte zum Spazieren geführt werden, denn mit diesem Wort wird eine solche Übung bezeichnet. Die Fußknechte mussten nämlich geharnischt und mit allerlei Waffen gerüstet zehntausend Schritte gehen und in die Wagenburg zurückkehren, so dass sie einen Teil des Weges im Lauf zurücklegten. Auch die Reiter, in turmae geteilt und geharnischt, legten ebenso viel Weg zurück, und zwar so, dass sie nach reiterlicher Ordnung bald nachsetzten, bald wichen und dann mit einem ungestümen Gegenlauf wieder umkehrten. Und nicht nur im Feld, sondern auch in Tälern und an hohen Orten wurde jede Schlachtreihe gezwungen, auf- und abzusteigen, damit nichts geschehen könnte, was tapfere, feste Soldaten nicht zuvor durch stete Übung erlernt hätten usw.
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